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Rundfunkbeitragspflicht der Eigentümer von durch einen Vermietungsservice verwalteten Ferienwohnungen

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Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 23. März 2023 (15 A 233/18) der Klage eines Vermietungsservice stattgegeben, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut.

 

Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 23. März 2023 (15 A 233/18) der Klage eines Vermietungsservice stattgegeben, der gewerblich Ferienwohnungen für die jeweiligen Eigentümer vermietet und betreut. Sie wandte sich gegen einen Bescheid der Rundfunkanstalt, mit dem diese für die von ihr verwalteten Ferienwohnungen gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) Rundfunkbeiträge festgesetzt hat.

Die Rundfunkanstalt war der Auffassung, ein Dienstleister, der eine Ferienwohnung für einen Eigentümer verwalte, sei anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner, wenn dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt auf den Dienstleister übertragen habe. Die Rundfunkbeitragspflicht sei nicht an die Eigentumsverhältnisse, sondern an die vertraglich vereinbarte Nutzungsmöglichkeit geknüpft.

Dieser rechtlichen Einschätzung hat die Kammer widersprochen und den Festsetzungsbescheid aufgehoben. Sie hat ausgeführt, dass Eigentümer einer Ferienwohnung auch dann Rundfunkbeiträge für die Ferienwohnung zahlen müssen, wenn sie deren Bewirtschaftung nicht selbst vornehmen, sondern die damit verbundenen Aufgaben gegen Bezahlung auf einen Dienstleister übertragen. Auf die eigene Nutzungsmöglichkeit komme es dabei nicht an. Daran ändere es nichts, wenn die dem Dienstleister übertragene Aufgabe auch die Anwerbung und Vermittlung der Vermietung umfasse. Die Rundfunkbeitragspflicht gehe erst dann vom Eigentümer der Ferienwohnung auf den von ihm beauftragten Vermittler über, wenn dieser das Objekt im eigenen Namen (als Vermieter) an den Gast vermiete, während zwischen dem Mieter und dem Eigentümer kein rechtliches Verhältnis bestehe.

Die Beitragspflicht treffe aufgrund des in der Vorschrift enthaltenen Kleinstvermieter-Privilegs allerdings nur Eigentümer, die mehr als eine Ferienwohnung vermieten. Die regelmäßig in der privaten Wohnung des vermietenden Eigentümers gelegene Betriebsstätte unterfalle zwar grundsätzlich der Beitragspflicht für Betriebsstätten, bleibe aber beitragsfrei, wenn für die Wohnung bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet werde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werde.

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