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RV Energy Project GmbH – Genussrechte – Hinweise an Anleger

Hans (CC0), Pixabay
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Worum geht es?

Die RV Energy mit Sitz in Rheinfelden hat Kapital bei Kleinanlegern eingesammelt über Genussrechtsverträge.

Die Gesellschaft investiert in Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen und weitere Arten von Kraftwerken. Darüber hinaus beteiligt sich die Gesellschaft an anderen Unternehmen.

Die Genussrechtsverträge sehen vor, dass der Kapitalanleger einen Betrag zur Verfügung stellt, als sogenannten Genussrechtsbetrag. Der Anleger soll in Höhe des Genussrechtsbetrages am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt sein. Der Zeichnungsschein enthält eine Risikobelehrung und eine Widerrufsbelehrung.

Teilweise sind die Genussrechte durch Einschaltung eines Vermittlers gezeichnet worden. Der Genussrechtsvertrag sieht vor, dass insgesamt ein Gesamtvolumen i.H.v. 2,5 Mio. € Genussrechtskapital geplant war und die Gesellschaft max. 20 Genussrechtsanteile begeben wollte, damit vermieden wird, dass die Kapitalanlage in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetz fällt und etwaige Genehmigungspflichten entstehen. Dieses ist dann der Fall, wenn von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden oder bspw. der Verkaufspreis, der im Zeitraum von 12 Monaten angebotenen Anteile 10.000,00 € nicht übersteigt.

Die Genussrechte sollten in das Genussrechtsregister der Gesellschaft eingetragen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt Zahlungen mit befreiender Wirkung an die im Genussrechtsregister eingetragenen Inhaber der Genussrechte zu leisten.

Die Anleger wurde damit geworben, dass jährlich eine Grunddividende i.H.v. 6 % des jeweiligen Genussrechtsbetrages gezahlt werden soll und die Anleger quotal an dem Jahresergebnis mit 10 % des auszuschütten Jahresergebnisses beteiligt werden sollen. An dieser sogenannten Übergewinnbeteiligung sollen sowohl stille Gesellschafter als auch Genussrechtsbeteiligte teilnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich kein Jahresfehlbetrag ergibt.

Nach den Genussrechtsbedingungen sollen die Genussrechte für das Geschäftsjahr zeitanteilig gewinnberechtigt sein und auch bei einem Jahresfehlbetrag am Verlust mit teilnehmen.

Die Teilnahme am Verlust sollte bis zur vollen Höhe dadurch erfolgen, dass das Genussrechtskapital im Verhältnis zu den nicht besonders gegen Ausschüttung geschützten bilanzierten Eigenkapitalanteilen anteilig und im Verhältnis zu den besonders gegen Ausschüttung geschützten bilanzierten Eigenkapitalanteilen vorrangig vermindert wird.

Wird an die Kapitalanleger als Genussrechtsinhaber zurückgezahlt, so reduzieren sich die Rückzahlungsansprüche des Anlegers nach Ende der Laufzeit. Es ist eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren vorgesehen. Die Kündigung ist bis zu dem Ablauf von 3 Jahren ausgeschlossen und die Kündigungsfrist soll 2 Jahre betragen.

Wenn der Anleger den Genussrechtsvertrag kündigt, wird der Genussrechtsbetrag abzüglich einer Verlustbeteiligung, zurückgezahlt. Dieses kann auch zur Folge haben, dass eine Rückzahlung von 0 € erfolgt, da aufgrund der Verlustbeteiligung, das durch den Anleger eingesetzte Kapital aufgezehrt sein kann.

Die Genussrechtsbedingungen enthalten in § 9 eine sogenannte Nachrangabrede. Dies ist unseres Erachtens unwirksam und entspricht nicht der Rechtsprechung des BGH zu den Voraussetzungen einer wirksamen Nachrangabrede, insbesondere dürfte die vor – insolvenzliche Durchsetzungssperre und der Rangrücktritt unwirksam sein.

Wenn die Nachrangabrede unwirksam ist, liegt ein Einlagengeschäft vor, mit der Folge, dass dieses der Erlaubnis, gemäß § 32 KWG bedarf. Wenn eine Erlaubnis, gemäß § 32 KWG, für das Einlagengeschäft nicht vorliegt, muss dieses rückabgewickelt werden. Die Anleger hätten dann Anspruch auf Rückerstattung des durch sie eingezahlten Kapitals vor Ablauf der Laufzeit und Ausspruch einer etwaigen Kündigung.

 

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