Startseite Allgemeines S2-ImmoCommerz GmbH-keine Insolvenz Mangels Masse
Allgemeines

S2-ImmoCommerz GmbH-keine Insolvenz Mangels Masse

Teilen

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der S2-ImmoCommerz GmbH, Amtsgericht Charlottenburg HRB 185656, ehemals geschäftsansässig Zillestraße 109, 10585 Berlin, Zustellanschrift: c/o 1. Wohnbau Concept Immobilienwerte GmbH & Co. KG, Zillestraße 109, 10585 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Matthias Englich und Carsten PlötzGeschäftszweig: Immobilienvermittlung, -vermietung und Baubetreuung

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 01.11.2017 beschlossen:

Der am 26.06.2017 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

36s IN 3406/17 Amtsgericht Charlottenburg, 02.11.2017

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Geheime Treffen, große Pläne: AfD und Neonazis diskutieren „Karrierechancen“

Man könnte meinen, ein Jahr nach dem Skandal um das geheime Rechtsextremisten-Treffen...

Allgemeines

Die exklusivsten Uhren der Welt: Meisterwerke der Zeitmessung

Uhren sind längst nicht mehr nur Zeitmesser – sie sind Ausdruck von...

Allgemeines

Elaris AG: Ein dramatischer Kursabsturz – Was lief schief 2024?

Die Aktie der Elaris AG hat im Jahr 2024 eine Achterbahnfahrt hingelegt...

Allgemeines

Ein Neustart für die Demokratie: Warum die Auflösung des Bundestags und die Wahlrechtsreform ein Schritt in die richtige Richtung sind

Am 27. Dezember 2024 hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den Bundestag aufgelöst und...