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Sachsen-Anhalt bleibt weiterhin ohne Generalstaatsanwalt

christianpackenius (CC0), Pixabay
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Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Januar 2021 (Az: 5 B 320/20 HAL) im Ergebnis bestätigt, mit der dem Ministerpräsidenten einstweilen untersagt worden ist, die in Aussicht genommene Beförderung einer Bewerberin umzusetzen, solange nicht über die Bewerbung einer Mitkonkurrentin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Damit hat das Oberverwaltungsgericht eine Beschwerde des Ministerpräsidenten, der im gerichtlichen Verfahren durch die Ministerin für Justiz und Gleichstellung vertreten wird, zurückgewiesen und – wie schon die Vorinstanz – einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) angenommen, weil die in der Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten maßgeblich herangezogene dienstliche Beurteilung für die zur Beförderung vorgesehene Bewerberin rechtswidrig ist.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt müsse – so der 1. Senat – anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liege ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Dieser Fall sei hier gegeben.

In Sachsen-Anhalt richtet sich die Beförderung von Richtern und Richterinnen maßgeblich nach den für alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Justizministeriums geltenden Beurteilungsrichtlinien, die u. a. regeln, dass Beurteilungsmaßstab für die Bewertung der Einzelleistungen sowie die Bildung des Gesamturteils bei Richtern auf Lebenszeit und Beamten die Anforderungen des übertragenen Statusamtes sind und die Anhebung des Gesamturteils in einer Beurteilung gegenüber dem der letzten Beurteilung nur aufgrund einer deutlichen Leistungssteigerung seit dem letzten Beurteilungszeitraum vertretbar ist.

Sei ein Bewerber im Beurteilungszeitraum bereits befördert worden, könne – so das Oberverwaltungsgericht – das erreichte Gesamturteil im Hinblick auf das Leistungsprinzip nur dann beibehalten oder angehoben werden, wenn die Leistungen des Richters oder Beamten dies auch gemessen am strengeren Beurteilungsmaßstab des höheren statusrechtlichen Amtes rechtfertigten und der Leistungssprung in der Beurteilung ausdrücklich begründet werde.

Diese Grundsätze seien bei der Erstellung der Anlassbeurteilung für die zur Beförderung vorgesehene Bewerberin weder bei der Bewertung der Einzelmerkmale noch des Leistungsgesamturteils hinreichend berücksichtigt worden.

Darüber hinaus genüge der die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten vorbereitende Auswahlvermerk des Justizministeriums, der vor jeder Beförderungsentscheidung zu erstellen sei, nicht den an die Ermessenserwägungen nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zu stellenden Anforderungen, weil dieser nicht berücksichtige, dass sich der Statusunterschied zwischen beiden Bewerberinnen (R 3 LBesO/R 4 LBesO) im vorliegenden Einzelfall nicht maßgeblich auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt habe.

Vor der Fortführung des Bewerbungsverfahrens wird das Ministerium für Justiz und Gleichstellung nunmehr zumindest eine Beurteilung neu zu erstellen, die Beurteilungspraxis insgesamt zu überprüfen und den Auswahlvermerk zu überarbeiten haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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