Privater Bereich
- 1+1 Regelung – Private Zusammenkünfte sind nur zwischen einem Hausstand und einer weiteren Person zulässig, Ausnahme: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren
- Ausgangsbeschränkung ab 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für Hotspot-Landkreise und kreisfreie Städte bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 1.000 für Ungeimpfte
- Alkoholverbot im gesamten öffentlichen Raum
- Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.
Weihnachten und Silvester
- In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.
- An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
- Bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft ist der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen.
Gastronomie, Kultur und Tourismus
- Hotspot-Regelung für Gastronomie: In Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, ist am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung der Gastronomie untersagt. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
- Zutritt zur Gastronomie unter 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich.
- Übernachtungsangebote sind nicht möglich, Ausnahme: Dienstreisen, »soziale Zwecke« mit 3G-Regelung.
- Kulturangebote (z.B. Kinos und Theater) sind geschlossen, Ausnahme: Bibliotheken, Tierparks und Zoos im Außenbereich.
- Gottesdienste und andere Treffen von Kirchen und Religionsgemeinschaften sind mit 3G-Regelung möglich.
- Veranstaltungen und Feste sind untersagt, Weihnachtsmärkte werden abgesagt.
- Diskotheken, Bars und Clubs werden geschlossen.
- Touristische Bahn- und Busfahrten sind untersagt, Ausnahme: Linienverkehr im ÖPNV.
Schulen und Bildung
- Aufhebung der Schulbesuchspflicht für alle Schulen, kein Anspruch auf Beschulung.
- Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben weiterhin geöffnet.
- Kita- und Grundschulbereich – eingeschränkter Regelbetrieb ab 29. November 2021 – geschlossene Gruppen und verkürzte Öffnungszeiten (Kita).
- Hochschulen – 3G-Regelung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen.
- Aus- und Fortbildungsbereich – grundsätzlich geschlossen inklusive Tanz-, Musik- und Kunstschulen und Volkshochschulen – Angebote für Kinder bis 16 Jahre inklusive Betreuer unter 3G-Regelung bleiben möglich.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
- Zutritt zum Einzelhandel nur mit 2G-Regelung von 6 Uhr bis 20 Uhr möglich – Bau- und Gartenmärkte sind darin eingeschlossen.
- Handel im Bereich der Grundversorgung (beispielsweise Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Apotheken) bleibt uneingeschränkt möglich.
- Körpernahe Dienstleistungen sind nicht möglich, Friseure dürfen unter 2G-Regelung öffnen.
Arbeit und ÖPNV
- Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer, die ihre Arbeit von zu Hause erledigen können.
- FFP2-Maskenpflicht im Bus- und Bahnverkehr.
Sport und Erholung
- Profisport kann unter 3G-Regelung für Sportler ohne Zuschauer stattfinden.
- Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung, ein Spielbetrieb kann dabei ohne Zuschauer stattfinden.
- Rehasport und medizinischer Sport bleibt möglich.
- Bäder und Saunen sind geschlossen.
Weitere Bereiche
- Versammlungen sind ortsfest und mit bis zu 10 Personen möglich.
- Messen sind nicht möglich.
- Fahrschulen mit 2G-Regelung für Fahrschüler und 3G-Regelung für Ausbilder.
- Reisebüros, Versicherungsagenturen und ähnliche Einrichtungen sind für Besucherverkehr geschlossen.
- Spielhallen und Wettannahmestellen sind für Besucherverkehr geschlossen.
- Ausschließlich zwingend gesetzlich vorgeschriebene Partei- und Gremiensitzungen sowie dienstliche Veranstaltungen von staatlichen Stellen sind mit 3G-Regelung möglich.
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