Ab dem 1. Januar 2023 gelten die überarbeiteten Gemeinsamen Richtlinien des Generalstaatsanwalts des Freistaates Sachsen, der Leitenden Oberstaatsanwältin und der Leitenden Oberstaatsanwälte der sächsischen Staatsanwaltschaften zur einheitlichen Strafverfolgungspraxis sowie zur Strafzumessung und zu sonstigen Rechtsfolgen. Sie richten sich an alle Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Sachsen und sollen diesen eine Orientierungshilfe bieten, ohne im Einzelfall verbindlich zu sein. Damit wird der bereits im Koalitionsvertrag verankerte Auftrag einer Stärkung des Ermessens der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und eine einheitliche und – auch im Bundesvergleich – angemessene Strafzumessungspraxis umgesetzt.
Justizministerin Katja Meier: »Ich danke dem Generalstaatsanwalt und der Behördenleiterin sowie den Behördenleitern der sächsischen Staatsanwaltschaften dafür, dass sie unter Beteiligung des Landesstaatsanwaltsrates die Richtlinien zur Strafzumessungspraxis auf der Grundlage von kriminalistischer Erfahrung und Kenntnissen erarbeitet haben. Dort gehören solche Entscheidungen hin. Plakative Straferhöhungen führen nicht weiter. Strafe darf vor allem kein Gegenstand politischer Richtungsentscheidungen sein. Sie soll mit Augenmaß angewandt werden, wenn es zur Einwirkung auf die Täterinnen und Täter und zur Verhinderung weiterer Straftaten notwendig ist. Zwischen Zwickau und Görlitz gelten einheitliche Richtlinien, die ausreichend Raum lassen für gerechte Entscheidungen im Einzelfall.«
Generalstaatsanwalt Uebele: »Mit der Neufassung der Strafverfolgungsrichtlinien stelle ich gemeinsam mit der Leitenden Oberstaatsanwältin und den Leitenden Oberstaatsanwälten in Sachsen für unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ein wichtiges Hilfs-mittel für die tägliche Arbeit zur Verfügung. Die Richtlinie steht in Kontinuität zu unseren bisherigen Strafverfolgungsrichtlinien. Diese haben wir behutsam modernisiert und an die Veränderungen im Kriminalitätsgeschehen in Sachsen angepasst.«
Die Richtlinien orientieren sich an den Regelungen anderer Bundesländer. Sie regeln einerseits allgemeine Grundsätze, Strafhöhen und andere Standardkonstellationen im Umgang mit häufig wiederkehrenden Straftaten. Hierunter fallen etwa die sogenannten Massendelikte, wie Ladendiebstahl. Regelungen werden auch für Straßenverkehrsdelikte und für die Beantragung von Fahrverboten getroffen. Der Umgang mit Straftaten nach dem Betäubungsmittegesetz wird ebenfalls teilweise neu justiert, um der besonderen Gefährlichkeit bestimmter Drogen, wie Crystal Meth und Heroin, Rechnung zu tragen. Anderseits wird die konsequente Verfolgung besonders gemeinschädlicher Straftaten betont, auch wenn diese im Einzelfall über eine Beleidigung, Hassrede oder verhältnismäßig geringe Schäden nicht hinausgehen, in ihrer Summe die Sicherheit der Bürge-rinnen und Bürger und des Gemeinwesens aber bedrohen. Gemeint sind hier etwa Straftaten im öffentlichen Raum, Straftaten gegen Amtsträgerinnen und Amtsträger, kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, Rettungskräfte und Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit oder Straftaten von sogenannten Reichsbürgern. Schließlich unterstreichen die Richtlinien die Bedeutung von Möglichkeiten ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ohne klassische Strafe beizulegen, etwa mit der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs.
Bei den o.g. Richtlinien handelt es sich um ein internes Arbeitsmittel der Staatsanwaltschaften, das nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist.
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