Bitte beachten: Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber. Dieser beantragt dann eine Rückzahlung der Entschädigungssummen bei der Landesdirektion Sachsen (LDS). Selbständige hingegen müssen den Antrag als Sorgeberechtigte selbst bei der LDS stellen.
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Wer ist anspruchsberechtigt?
- Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Entschädigung gezahlt?
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen können. Risikopersonen müssen die Betreuung des Kindes oder der Kinder jedoch nicht leisten. Das gilt z. B. für ältere Menschen, etwa die Großeltern, und für Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind.
Eine weitere Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählt der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Wie hoch ist die Entschädigungsleistung?
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.
Zu welchen Zeiten gilt diese neue Regelung nicht?
Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020. Sollten Sorgeberechtigte oder das zu betreuende Kind während der Schließzeit der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung krankgeschrieben sein, erfolgt für diese Zeit keine Entschädigung.
Besonderheiten bei Arbeitnehmern
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Wie kann die Entschädigung beantragt werden?
Das Entschädigungsverfahren wird von der Landesdirektion Sachsen (LDS) durchgeführt.
Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen. Für sorgeberechtigte Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber den Antrag bei der LDS stellen. Mit den nachfolgenden Links können die dafür bereitgestellten Formulare heruntergeladen werden:
- Antragsformular für selbständig tätige Sorgeberechtigte
- Antragsformular für Arbeitgeber von sorgeberechtigten Arbeitnehmern
Welche Unterlagen und Nachweise sind zusätzlich einzureichen?
Zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular einzureichende Unterlagen und Nachweise sind unter Ziffer 9 (Arbeitnehmer) bzw. Ziffer 7 (Selbstständige) der Antragsformulare genannt.
Wohin sind Anträge und Unterlagen zu senden?
Anträge und zusätzlich erforderliche Unterlagen sind auf dem Postweg an die Landesdirektion Sachsen, Referat 21, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder per E-Mail an zu senden. Der Antrag sollte bis spätestens drei Monate nach Aufhebung der Schließungsverfügung für Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesdirektion Sachsen eingehen.
Wie läuft die Auszahlung der Entschädigung ab?
Die Auszahlung wird durch die Landesdirektion Sachsen angewiesen und erfolgt dann direkt auf die vom Antragsteller angegebene Kontonummer.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 27. März 2020
Kontakt
Tel.: 0371 532-1223
E-Mail: entschaedigungcorona@lds.sachsen.de
Hinweise/Sonstiges
Wenn ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
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