Ein weiterer Teil des „verschwundenen Geldes“ wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Oldenburg Sichergestellt.Staatsanwaltschaft Oldenburg
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
940 – 11 Js 100054/12
In dem Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, zum Aktenzeichen 11 Js 100054/12, gegen Kai Zimmer u.a., wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell Safe Invest unter Einschaltung insbesondere der Firmen SN Solartechnics GmbH & Co.KG, GFM Gesellschaft für Machbarkeitsstudien GmbH & Co.KG und CPA Capital Partners AG in dem Zeitraum Mitte 2009 bis Mitte 2011 wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichtes Oldenburg vom 2. November 2011 (Az.: 28 Gs 11 Js 100054/12 (4059/12) über 236.934,00 Euro gegen Frau Sabrina Zimmer, Holperdorp 36, 49536 Lienen, folgende Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern: 7.901,93 Euro.
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111 e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechtrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft nur vorläufig gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen.
Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Die Staatsanwaltschaft kann und darf keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Insoweit wird es sich anbieten, eine/n Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten.
Staatsanwaltschaft Oldenburg
940 – 11 JS 100115/12
Benachrichtigung über die Sicherstellung von Vermögenswerten zugunsten der aus einer Straftat Geschädigten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (§ 111 e Absatz 3 StPO)
In dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Oldenburg, Gerichtsstraße 7, 26135 Oldenburg, zum Aktenzeichen 11 Js 100115/12 gegen Kai Zimmer u.a. wegen Betruges im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell Safe Invest unter Einschaltung insbesondere der Firmen SN Solartechnics GmbH & Co.KG, GFM Gesellschaft für Machbarkeitsstudien GmbH & Co.KG und CPA Capital Partners AG in dem Zeitraum Mitte 2009 bis Mitte 2011 wurden aufgrund des dinglichen Arrestes des Amtsgerichtes Oldenburg vom 20. November 2011 (Az.: 28 Gs 11 Js 100115/12 (4296/12) über 2.978.156,93 Euro gegen die Firma CPA Capital Partners GmbH (vorher AG), Jungfernstieg 1, 20095 Hamburg, vertreten durch Ralf Bosenius, Am Meerpohl 24, 48231 Heiligenhafen, folgende Vermögenswerte gesichert, um Vermögensverschiebungen zu verhindern:
1. | Bankguthaben bei der Hamburger Sparkasse, 20454 Hamburg, in Höhe von 40.745,19 Euro sowie 10.046,75 Euro (Drittschuldnererklärung vom 22.11.2012) |
2. | Bankguthaben auf dem Anderkonto der Rechtsanwälte MLT Tarabochia, Bavariaring 44, 80336 München, in Höhe von 38.000 Euro (Drittschuldnererklärung vom 02.04.2013).
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen zu sichern. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend! Die Aufrechtrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen für die Tatverletzten ist zudem zeitlich begrenzt. Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Geschädigte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen, um anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft nur vorläufig gesicherten Vermögenswerte Zugriff zu nehmen. Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt. Die Staatsanwaltschaft kann und darf keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu etwaigen Erfolgsaussichten geben. Insoweit wird es sich anbieten, eine/n Rechtsanwalt/-anwältin einzuschalten. |
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