Der Europäische Gerichtshof hat in der Kindergeldfrage zugunsten der Saisonarbeiter entschieden.
Demnach haben auch Saisonarbeiter in Deutschland Anspruch auf Kindergeld. Und dies auch, wenn sie in ihrem Heimatland schon Kindergeld beziehen. Die Praxis, das deutsche Kindergeld überhaupt nicht zu zahlen, wenn ein Arbeitnehmer auch in seinem Heimatland Kindergeld erhalten kann, ist also unzulässig. Die Möglichkeit, dass Deutschland die Zahlung des Kindergeldes um jenen Betrag kürzen könne, der in Polen gezahlt werde, ließ das Gericht jedoch offen.
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