In dem Ermittlungsverfahren gegen Salvatore Tagliente, geboren am 07.09.1988 in Lüdenscheid, wohnhaft Honseler Str. 23a, 58511 Lüdenscheid wegen des Verdachts Betruges wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10.11.2014 – 67 Gs 2146/14 – gemäß §§ 111b, 111d, 111e StPO, 73, 73 a StGB der dingliche Arrest in Höhe von 1.942,00 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschuldigten angeordnet.
In Vollziehung des dinglichen Arrestes wurden folgende Vermögenswerte gem. § 111b ff. StPO vorläufig gesichert:
Kto-Nr. | Drittschuldner | Anschrift | § 840 ZPO | Vorpfändungen |
1136225 | Sparkasse Lüdenscheid | Sauerfelder Str. 7-11 58511 Lüdenscheid |
1.942,00 € | – |
Die staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen und ihre Bekanntmachung nach § 111e Abs. 4 Satz 1 StPO sollen Tatverletzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen in das vorläufig gesicherte Vermögen zu sichern. Die bloße Anmeldung etwaiger Forderungen bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend.
Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft ist zudem zeitlich begrenzt (§ 111i StPO).
Hagen, 08.04.2015
Bußmann, Staatsanwalt
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