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SAM – Invest Management GmbH – Insolvenzeröffnung

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Über das Vermögen der SAM – Invest Management GmbH, Hagenauerstraße 42, 65203 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 24037), vertr. d.: Jürgen Thurm, Wiesbadener Straße 42, 65199 Wiesbaden, (Geschäftsführer) ist am 12.06.2014 um 09:56 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.(10 IN 547/13)

Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Stephan Fluck, Aarstraße 1, 65195 Wiesbaden, Tel.: 0611-170 160, Fax: 0611-170 150, E-Mail: info@ra-fluck.de.

 

Die Gläubiger werden aufgefordert:

 

a)     Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 13.08.2014 anzumelden;

 

b)     dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).

 

Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 03.09.2014, 09:30 Uhr, 1.018, Justizzentrum, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

 

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

 

  • die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
  • die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

 

sowie gegebenenfalls über:

 

  • die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
    Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
  • Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
    (§ 66 Abs. 3 InsO),
  • eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
  • den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
  • die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
  • besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
  • eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
  • eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
  • Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
  • eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.

 

Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.

 

Amtsgericht Wiesbaden, 16.06.2014

1 Komment

  • Guten Abend,

    die Gesellschaft hat, ebenso wie Ihre Nemansvetterin SAM AG (Schweiz), Lebenversicherungsverträge aufgekauft und Anlegern die Rückzahlung der Gelder versprochen. Meist ratierlich, wie wir festgestellt haben. Dies stellt inen Verstoß gegen das KWG dar, für welchen auch der Vorstand der Gesellschaft persönlich haften dürfte.

    Betroffene Anleger solten daher dringend neben der Ameldung der Forderung zur Insolvenztabelle auch Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und z.B. Treuhänder prüfen lassen.

    Dr. Sven Tintemann
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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