- Sami A. war aufgrund einer Ausweisung, die das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 15. April 2015 bestätigt hat, seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Weshalb ist er zunächst nicht nach Tunesien abgeschoben worden?
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte 2010 festgestellt, dass für Sami A. ein Abschiebungsverbot nach Tunesien vorliegt, da die Gefahr bestand, dass er dort gefoltert werde. Gegen den späteren Widerruf dieser Feststellung im Jahre 2014 klagte er mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied mit Urteil vom 15. Juni 2016 – 7a K 3661/14.A -, dass Sami A. bei einer Rückkehr nach Tunesien nach wie vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Den dagegen gerichteten Antrag des BAMF auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. April 2017 – 11 A 1613/16.A – ab. Erst mit asylrechtlichem Bescheid vom 20. Juni 2018 hat das BAMF die Feststellung des Abschiebungsverbots erneut widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet.
2. Was bedeutet die Anordnung der sofortigen Vollziehung?
Die Klage gegen einen belastenden Bescheid hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung, um die Schaffung vollendeter Tatsachen vor der Entscheidung über die Klage zu verhindern. Das hat bei einer Klage gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbots zur Folge, dass der Ausländer zunächst nicht abgeschoben werden darf. Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann die Behörde ausschließen, indem sie – wie vorliegend geschehen – die sofortige Vollziehung ihres Bescheides anordnet.
3. Warum hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht schneller gehandelt und seinen asylrechtlichen Beschluss vom Abend des 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A -, dass Sami A. nicht abgeschoben werden darf, erst am Morgen des 13. Juli 2018 bekanntgegeben?
Das Gericht wusste nicht, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstand. Es hat nach der Aussage des BAMF zur Stornierung des Flugs für den 12. Juli 2018 (Abflugzeit 22.15 Uhr) berechtigterweise angenommen, dass keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln besteht. Der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehende, lediglich knapp 9 Stunden später angesetzte weitere Flugtermin am 13. Juli 2018, 6.30 Uhr, ist dem Verwaltungsgericht ‑ trotz dessen Nachfragen – nicht genannt worden. Das Gericht ist deshalb davon ausgegangen, dass die Übermittlung des Beschlusses am Morgen des 13. Juli 2018 rechtzeitig sein würde. Aus diesem Grund hat es auch keinen Hängebeschluss erlassen, den es sich noch am 11. Juli 2018 gegenüber dem BAMF vorbehalten hatte, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
4. Warum wurde das Verwaltungsgericht nicht über den Flug am 13. Juli 2018 informiert?
Das Verwaltungsgericht hatte das BAMF in dem anhängigen asylrechtlichen Verfahren mehrfach um entsprechende Informationen gebeten. Zwar darf nach dem Aufenthaltsgesetz der Ausländer über den Abschiebetermin nicht informiert werden. Deshalb nennen die Behörden vielfach auch dem Gericht nicht den konkreten Abschiebetermin. Üblich ist in solchen Fällen aber eine Stillhaltezusage, etwa der Art, dass dem Gericht mitgeteilt wird, es werde nicht vor einem bestimmten Datum abgeschoben. So ist dann gewährleistet, dass effektiver Rechtsschutz möglich ist, die gerichtliche Entscheidung also nicht zu spät kommt. Eine solche Zusage haben hier weder die Ausländerbehörde noch das BAMF erteilt. Das BAMF hatte am 12. Juli 2018 gegenüber dem Verwaltungsgericht schriftsätzlich erklärt, im Falle einer bevorstehenden Rückführung stehe Sami A. ein gesonderter Antrag auf Eilrechtsschutz offen. Daher werde die vom Verwaltungsgericht erbetene „Stillhaltezusage nicht für erforderlich erachtet.“
Im Übrigen hatte das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) gegenüber der Ausländerbehörde die Anweisung ausgegeben, weder den Betroffenen Sami A. noch das Gericht über das Datum der Rückführung zu informieren.
5. Hätte die Ausländerbehörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am Morgen des 13. Juli 2018 berücksichtigen müssen, obwohl sich das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft befand?
Ja. Nicht der Beginn der Abschiebung, sondern deren Beendigung ist der maßgebliche Zeitpunkt. Entscheidend ist nicht, dass Sami A. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an das BAMF und an die Ausländerbehörde bereits im Flugzeug nach Tunesien unterwegs war. Rechtlich kommt es vielmehr darauf an, ob die Abschiebung zum Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung beim BAMF abgeschlossen war. Hier war die Abschiebung aber erst mit Übergabe des Sami A. an die Behörden des Zielstaates beendet.
6. Hat das Oberverwaltungsgericht den asylrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – inhaltlich überprüft?
Nein. Dieser Beschluss ist als asylrechtliche Entscheidung im Eilverfahren unanfechtbar. Nur bei einer entsprechenden Entscheidung im Klageverfahren ist ein Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht gegeben. Die Ausländerbehörde und das Oberverwaltungsgericht waren an die asylrechtlichen Entscheidungen gebunden: Die Feststellung des BAMF aus dem Jahr 2010, dass ein Abschiebungsverbot besteht, wurde zwar durch den Bescheid des BAMF vom 20. Juni 2018 widerrufen. Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – war und ist dieser Widerruf aber zunächst nicht vollziehbar, d.h. es ist vom Fortbestehen eines Abschiebungsverbots auszugehen. Für die vom OVG nur zu beurteilende ausländerrechtliche Frage, ob Sami A. nach Deutschland zurückzuholen ist, kommt es allein darauf an, ob die Abschiebung selbst rechtswidrig war und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist.
7. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des BAMF, den im Eilverfahren über den Widerruf des für Sami A. geltenden Abschiebungsverbots ergangenen Beschluss vom 12. Juli 2018 – 7a L 1200/18.A – abzuändern, durch Beschluss vom 10. August 2018 – 7a L 1437/18.A – abgelehnt. Welche Wirkung hat diese Entscheidung?
Damit bleibt das seit Juni 2010 bestehende Abschiebungsverbot weiterhin vorläufig wirksam. Auch dieser Beschluss ist als asylrechtliche Entscheidung im Eilverfahren unanfechtbar. Bei Vorliegen veränderter Umstände steht es dem BAMF frei, erneut die Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht zu beantragen.
8. Welche Bedeutung hat der Umstand, dass das VG Gelsenkirchen am 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 – die Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde bestätigt hat? Durfte aufgrund dieses Beschlusses abgeschoben werden?
Eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich erforderlich, um eine Abschiebung durchführen zu können. Nach dem asylrechtlichen Beschluss vom 12. Juli 2018 war ein Vollzug der Abschiebung nach Tunesien allerdings nicht mehr zulässig. Dass dieses asylrechtliche Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig und für eine Abschiebung von entscheidender Relevanz war, war allen Beteiligten, insbesondere auch der Ausländerbehörde und dem MKFFI bekannt und bewusst. In dem aufenthaltsrechtlichen Beschluss vom 11. Juli 2018 durfte die Frage der Foltergefahr nicht eigenständig geprüft werden, weil die Ausländerbehörde an die Entscheidung des BAMF zu Abschiebungsverboten gebunden war. Nach dem Stand am 11. Juli 2018 war die frühere Feststellung eines Abschiebungsverbots sofort vollziehbar widerrufen. Erst durch den asylrechtlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2018 ist diese Folge (vorübergehend) wieder entfallen (siehe Frage 6).
9. Sami A. wird von den deutschen Behörden als sogenannter Gefährder eingestuft. Welche Rolle spielte es für die Entscheidung, dass er nach Deutschland zurückzubringen ist?
Dieser Umstand ist bei der Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Abschiebung und nachfolgend der Folgenbeseitigung im Wege einer Rückholung unerheblich. Der Ausländerbehörde und den weiteren beteiligten Sicherheitsbehörden obliegt es, in Fortführung des – vor der rechtswidrigen Abschiebung durchgeführten – erforderlichen Sicherheitsmanagements Sami A. im Bundesgebiet zu beobachten und zu kontrollieren.
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