Sammelverfügung vom 29.07.2021 betreffend die Berichtspflichten der Pensionsfonds über ihre Kapitalanlagen
Sammelverfügung:
A. Berichtspflichten
Unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehende Pensionsfonds mit Sitz im Inland gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 5, 236 VAG müssen der Bundesanstalt über ihre gesamten Vermögensanlagen, mit Ausnahme der Vermögensanlagen zur Durchführung der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Betriebsrentengesetzes, nach Maßgabe der folgenden Ziffern berichten:
I. Berichtspflichten über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds
Für den Bericht über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds ist die Nachweisung 678 zu verwenden (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung). Die Nachweisung 678 ist vierteljährlich von allen Pensionsfonds einzureichen.
Auf den Seiten 1 und 2 der Nachweisung 678 sind die Kapitalanlagen des Pensionsfonds, untergliedert in Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG (Spalte 1), Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für alle anderen Pensionspläne (Spalte 2) sowie Kapitalanlagen, die nicht für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern („Kapitalanlagen“) gehalten werden, nach Buchwerten (Spalte 3) und nach Zeitwerten (Spalte 4), anzugeben.
Verfügt ein Pensionsfonds – jeweils bezogen auf die vorgesehene Untergliederung der Angaben – lediglich über ein Sicherungsvermögen, so bezieht sich der auf den Seiten 1 und 2 einzutragende Wert der Kapitalanlagen auf dieses eine Sicherungsvermögen. Verfügt ein Pensionsfonds – jeweils bezogen auf die vorgesehene Untergliederung der Angaben – über mehrere Sicherungsvermögen, so bezieht sich der auf den Seiten 1 und 2 einzutragende Wert der Kapitalanlagen auf die Summe aller jeweiligen Sicherungsvermögen. Da Pensionsfonds in der Regel über mehr als ein Sicherungsvermögen verfügen, wird in der Nachweisung durchgängig der Plural verwendet.
Auf Seite 3 der Nachweisung 678 ist die vierteljährliche Bedeckung der Sicherungsvermögen nach den folgenden Geschäftsarten des Pensionsfonds darzustellen:
- Geschäft nach § 236 Abs. 2 VAG
- Geschäft, das nicht in 1. umfasst ist, und für das eine prospektiv zu berechnende Deckungsrückstellung zu bilden ist, für deren Bedeckung entweder ausschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder sowohl Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern als auch Kapitalanlagen herangezogen werden können
- Geschäft, für das eine prospektiv zu berechnende Deckungsrückstellung zu bilden ist, für deren Bedeckung ausschließlich Kapitalanlagen herangezogen werden können
Für jede dieser Geschäftsarten erfolgt eine Unterteilung in Sicherungsvermögen, die bedeckt oder überdeckt sind („Sicherungsvermögen mit Überdeckung“) sowie in Sicherungsvermögen, die unterdeckt sind („Sicherungsvermögen mit Unterdeckung“).
Unter „IST“ ist jeweils der Betrag der Kapitalanlagen, bzw. der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, der Sicherungsvermögen (ggf. zuzüglich von darauf entfallenden Nutzungsansprüchen) auszuweisen. Unter „MindestSOLL“ ist jeweils der Mindestumfang der Sicherungsvermögen gemäß § 125 Abs. 2 VAG einzutragen. Dabei ist hinsichtlich der im Mindestumfang enthaltenen Deckungsrückstellung auf die nach § 24 PFAV mindestens zu bildende prospektive Deckungsrückstellung abzustellen.
Die unterjährige Ermittlung des „MindestSOLL“ zu den Berichtsstichtagen kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Pensionsfonds sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen.
Die absolute Über- oder Unterdeckung der Sicherungsvermögen ergibt sich jeweils aus der Differenz von „IST“ und „MindestSOLL“.
Sollten bei einer Geschäftsart oder mehreren Geschäftsarten Sicherungsvermögen mit Unterdeckung bestehen (Eintragung auf Seite 3 Zeilen 07 und 08, Zeilen 15 und 16 und / oder Zeilen 22 und 23), ist der Bundesanstalt jeweils formlos darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und / oder durchgeführt werden oder wurden. Ggf. kann die Aufnahme eines Kommunikationsprozesses mit dem betroffenen Arbeitgeber als eine solche Maßnahme angeführt werden. Wird eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigt, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen.
Die Nachweisung 678 mit den ggf. formlos vorzulegenden Darstellungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, einzureichen.
II. Vordruck für den Bericht / Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP Portal)
Dieser Sammelverfügung ist der für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderliche Vordruck (Nachweisung 678 – Vierteljährlicher Bericht über die Kapitalanlagen und die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie über die Bedeckung von Pensionsfonds) nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Der Vordruck setzt die Bundesanstalt in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben.
Für die Erstellung sowie die Einreichung der Nachweisung 678 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C der PFAV. Der Bundesanstalt ist die Nachweisung 678, entsprechend den an die Bundesanstalt zu meldenden Formularen, zu übermitteln. Der Vordruck für die Nachweisung 678 steht auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de zum Download bereit. Die Einreichung der Nachweisung 678 hat ausschließlich elektronisch über das MVP Portal zu erfolgen.
Sind der über das MVP Portal eingereichten Nachweisung 678 zusätzliche Unterlagen beizufügen, so sind diese im PDF-Format zu übermitteln. Der enthaltene Text muss dabei für die Durchsuchbarkeit zugänglich sein. Das Dokument muss daher der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a (oder ggf. höhere Version) entsprechen. Die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein.
Die Übermittlung hat über das MVP Portal über das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ unter der Einreichung „KA-Sammelverfügung (Präfix BW1 bis BW5)“ zu erfolgen.
Die Dateien sind – gemäß Infoblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht – „gepackt“ zu übermitteln, wobei für einen Pensionsfonds auch mehrere Dateien in einem Archiv gebündelt werden können. Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.
Für eine erfolgreiche Entgegennahme – und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht – muss die Datei mit den Erläuterungen folgende Namenskonvention erfüllen:
„BW3_Registernummer_AnhangNw678_QuartalJahr.pdf“
Beispiel: BW3_3399_AnhangNw678_2Q2022.pdf
Die im Dateinamen vorangestellte Bezeichnung „BW“ steht für „Berichtswesen“. Die dritte Stelle im Dateinamen ist die erste Ziffer der jeweiligen Registernummer.
Das Ausfüllen und Übersenden des elektronischen Vordrucks entbindet die Pensionsfonds im Übrigen nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die allgemeinen Anlagegrundsätze und die Vorgaben der PFAV bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben).
Die Bundesanstalt behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in der Nachweisung 678 im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.
III. Erstmalige Berichterstattung
Die Nachweisung 678 ist erstmalig für den Stichtag 31.12.2021 einzureichen. Die Meldungen hinsichtlich einer Unterdeckung gemäß A. I. haben ebenfalls ab dem 31.12.2021 zu erfolgen.
B. Diese Sammelverfügung wird den Adressaten durch schriftliche Übermittlung per Post bekanntgegeben.
C. Wiedergabe des Anhangs (Nachweisung 678):
Vergleiche bitte beigefügte Anlage.
Begründung:
A. Sachverhalt
Die Adressaten dieser Sammelverfügung haben gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Das VAG gibt diesbezüglich keine Frist, Form oder darüber hinaus gehende Granularität der Berichte vor.
Die Bundesanstalt benötigt, über bestehende Meldepflichten hinausgehend, Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen der Adressaten dieser Sammelverfügung in einer bestimmten Granularität, die ihr form- und fristgebunden und anlassbedingt zu übermitteln sind, um ihren gesetzlichen Auftrag, den Schutz der Versorgungsanwärter und -berechtigten, zu erfüllen.
B. Rechtliche Würdigung
Zu Abschnitt A. des Tenors
Diese Sammelverfügung beruht auf §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG haben die Adressaten dieser Sammelverfügung über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von Pensionsfonds Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Die formellen Voraussetzungen der Sammelverfügung sind gegeben.
Die Bundesanstalt ist nach § 320 Abs. 1 Nr. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG zuständige Behörde für das gegenständliche Auskunftsverlangen gegenüber den hier verpflichteten Adressaten.
Die Bundesanstalt hat den Adressaten vor Erlass der Sammelverfügung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsfrist betrug 4 Wochen. Die Anhörungsfrist war ausreichend bemessen. Die Bundesanstalt hat die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen geprüft und bei ihren Ermessensentscheidungen berücksichtigt.
Die materiellen Voraussetzungen der Sammelverfügung liegen ebenfalls vor.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG sind gegeben. Die Adressaten der Sammelverfügung sind Pensionsfonds mit Sitz im Inland und müssen insofern aufgrund von §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände berichten.
Die Voraussetzungen von §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind erfüllt. Gemäß §§ 237 Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Pensionsfonds Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.
Auskünfte betreffend die gesamten Vermögensanlagen des Pensionsfonds sind Teil dessen Geschäftsangelegenheiten. Denn die Vermögensanlage stellt einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells eines Pensionsfonds dar. In Bezug auf das Sicherungsvermögen dient sie der Bedeckung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten. In Bezug auf das restliche Vermögen dient sie der Bedeckung sonstiger Verpflichtungen des Pensionsfonds.
Das nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG eröffnete Ermessen übt die Bundesanstalt entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlagen und unter Beachtung von Ermessensgrenzen aus.
Die Vorgaben in dieser Sammelverfügung zur Granularität der Informationen, zur Häufigkeit der Meldungen und deren Form sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Diese Sammelverfügung ist geeignet, da der durch sie verfolgte Zweck, der Schutz der Versorgungsanwärter und Versorgungsberechtigten als gesetzlicher Auftrag der Bundesanstalt (§ 294 Abs. 1 VAG), gefördert wird, indem sie die Berichtspflichten der Adressaten gemäß §§ 234j Abs. 3 S. 1, 237 Abs. 1 S. 1 VAG konkretisiert.
Diese Sammelverfügung ist erforderlich, denn ein gleich geeignetes oder besser geeignetes Mittel, das die Adressaten weniger belastet, besteht nicht. Die Bundesanstalt benötigt die Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen in der Granularität, Häufigkeit und Form, wie sie in dieser Sammelverfügung festgelegt wurden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
Weniger granulare Meldungen zu längeren Meldefristen würden dazu führen, dass die Bundesanstalt Informationen, die sie insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht (§ 294 Abs. 4 VAG) benötigt, nicht oder nicht rechtzeitig für den Erlass notwendiger Maßnahmen erhält. Die Formfreiheit der Meldungen in Bezug auf die Verwendung von Vordrucken und den Einreichungsweg würde dazu führen, dass die Bundesanstalt nicht oder nur unter erheblichem technischen und personellen Aufwand sich ein vollständiges Gesamtlagebild der Branche bilden kann. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht rechtzeitig erlassen könnte und ein vermeidbarer Schaden für die Versorgungsanwärter und Versorgungsberechtigten bereits eingetreten wäre. Eine effektive Finanzaufsicht wäre nicht möglich. Die bereits bestehenden Meldepflichten betreffend die gesamten Vermögensanlagen der Adressaten, bspw. gemäß der PFAV, beinhalten nicht ausreichend granulare Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt i. S. V. § 294 VAG.
Die Sammelverfügung ist auch angemessen. Die die durch den Eingriff bei den Adressaten bewirkten Belastungswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Sammelverfügung verfolgten Zwecks. Bei der Umsetzung der Berichtspflichten dieser Sammelverfügung wird den Adressaten ein Verwaltungs- und Programmieraufwand entstehen, der mit Kosten verbunden ist. Der elektronische Einreichungsweg über das MVP Portal ist den Adressaten bereits im Rahmen anderer Meldepflichten bekannt. Auf dieses Wissen können sie bei der Umsetzung dieser Sammelverfügung aufsetze. Für die Umsetzung der Berichtspflichten wird den Adressaten ausreichend Zeit gegeben. Vor diesem Hintergrund überwiegt der Zweck der Sammelverfügung, der im Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen (§ 294 Abs. 1 VAG) besteht, die bei den Adressaten bewirkten Belastungen.
C. Bekanntgabe
Diese Sammelverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Sammelverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.
Kommentar hinterlassen