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Sammelverfügung betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen

succo (CC0), Pixabay
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Sammelverfügung vom 28.07.2021 betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen

Sammelverfügung:

A. Berichtspflichten

Unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) stehende kleine Versicherungsunternehmen und Pensionskassen sowie separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, mit Sitz im Inland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG und § 2 Abs. 1, § 7 Nr. 33 VAG in Verbindung mit §§ 211, 232 VAG (im folgenden Versicherungsunternehmen) müssen der Bundesanstalt über ihre gesamten Vermögensanlagen, mit Ausnahme der Vermögensanlagen zur Durchführung der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a des Betriebsrentengesetzes, nach Maßgabe der folgenden Ziffern berichten:

I. Berichtspflichten über die Vermögensanlagen

Für die Berichte sind die Nachweisungen 670 und 660 sowie die als Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ beigefügten Vordrucke zu verwenden (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung).

Die Nachweisung 670 dient als Überblick über alle Vermögensanlagen eines Versicherungsunternehmens, geordnet nach den Anlagearten der Anlageverordnung. Sie ist vierteljährlich einzureichen. Aus ihr ergibt sich die Anlage „Mischung“, die als Muster (einschließlich der Berechnung der Mischungsquoten) beigefügt ist (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung).

Mit der Nachweisung 660 ist über derivative Finanzinstrumente, Vorkäufe, Vorverkäufe und strukturierte Produkte zu berichten. Die Nachweisung 660 ist vierteljährlich einzureichen, wenn ein Versicherungsunternehmen entsprechende Vermögensanlagen im Bestand hat.

Die Anlage „Streuung“ dient der Überprüfung der schuldnerbezogenen Beschränkungen und ist vierteljährlich von den Versicherungsunternehmen einzureichen.

Mit der AnlageFonds“ sind sämtliche Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (AnlV) zu berichten. Die Anlage „Fonds“ ist jährlich einzureichen. Die Gesamtbeträge aus der Anlage „Fonds“ müssen sich in der Nachweisung 670 Seite 3 Zeilen 14 ff. zum Ende eines Kalenderjahres wiederfinden. Die Anlage „Fonds“ stellt damit eine Konkretisierung der Bestandsangaben zu den Anlagearten des § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV aus der Nachweisung 670 dar und ist einzureichen, wenn ein Versicherungsunternehmen entsprechende Vermögensanlagen im Bestand hat. Die Werte zu den Anlagen in Investmentvermögen in der Nachweisung 670 sind unabhängig von einer Einreichung der Anlage „Fonds“ vierteljährlich zu aktualisieren.

Die vierteljährlichen Nachweisungen 670 und 660 sowie die Anlage „Streuung“ sind unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats einzureichen. Die jährliche Anlage „Fonds“ ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalenderjahr folgenden Monats, einzureichen. Soweit eine Berichtspflicht nicht besteht, ist eine Fehlanzeige nicht erforderlich.

II. Berichtspflichten über die Buch- und Zeitwerte, stillen Reserven und stillen Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva gemäß §§ 125, 127 Abs. 2 VAG

1. Bericht mit der Nachweisung 671

In der Nachweisung 671 sind die Buch- und Zeitwerte der Vermögenswerte sowie der in ihnen enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten anzugeben (vgl. Abschnitt C. dieser Sammelverfügung). Enthalten einige Vermögenswerte einer Anlageart stille Reserven und andere Vermögenswerte derselben Anlageart stille Lasten, sind diese getrennt aufzusummieren. Die Nachweisung 671 ist vierteljährlich von den Versicherungsunternehmen einzureichen.

Außerdem ist in der Nachweisung 671 die vierteljährliche Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen darzustellen, da auch unterjährig eine ausreichende Bedeckung jederzeit gegeben sein muss.

Das Soll des Sicherungsvermögens ist dazu entsprechend § 125 VAG und in Anlehnung an die geltende Fassung der Anlage 3 Nachweisung 103 Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV) unterjährig zu den Berichtsstichtagen zu ermitteln. Dies kann teilweise nur durch Schätzungen, Näherungsverfahren und mit Hilfe von unternehmensinternen Prognoserechnungen erfolgen. Die Versicherungsunternehmen sind gehalten, Schätzungen sorgfältig durchzuführen.

Die Höhe des Sicherungsvermögen-Solls ist auf Bruttobasis (inkl. der Anteile der Rückversicherer) definiert.

Auf Seite 6 der Nachweisung 671 ist in verkürzter Form die Bedeckung aller weiteren Abteilungen des Sicherungsvermögens, sofern diese vorhanden sind, darzustellen. Sofern mindestens eine selbständige Abteilung gemäß § 125 Abs. 6 VAG besteht, ist in einer formlosen Anlage der Zweck dieser selbständigen Abteilung zu nennen. Sollten darüber hinaus weitere selbständige Abteilungen gemäß § 125 Abs. 6 VAG bestehen, so sind diese in der Nachweisung 671 Seite 6 Zeilen 07 ff. darzustellen und in einer Anlage unter Angabe der Zeilennummer zu erläutern.

Die Nachweisung 671 mit den ggf. formlos vorzulegenden Darstellungen ist unverzüglich, spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats, einzureichen.

2. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Buchwerten

Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Buchwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt formlos darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung geplant sind und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der Bedeckungssituation und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte 3 auf Seite 6 der Nachweisung 671, sofern sich dort Werte kleiner 100% ergeben.

3. Über-/Unterdeckung auf der Basis von Zeitwerten – Unterdeckung des Sicherungsvermögens (Unterwertigkeit)

Nach § 127 Abs. 2 VAG kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der niedrigeren Zeitwerte der Vermögenswerte des Sicherungsvermögens (Vorhandensein von sog. stillen Lasten) eine Zuführung zum Sicherungsvermögen anordnen, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint.

Sollten die versicherungstechnischen Passiva eine Unterdeckung zu Zeitwerten aufweisen, ist der Bundesanstalt formlos darzulegen, aus welchen Vermögenswerten sich die Unterdeckung ergibt. Hierbei ist insbesondere auf die Zuordnung dieser Vermögenswerte zum Anlage- oder Umlaufvermögen sowie auf ihre Bewertung einzugehen.

Weiterhin ist formlos darzulegen, welche geeigneten möglichen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer Bedeckung zu Zeitwerten geplant sind und / oder durchgeführt wurden. Lässt sich eine Unterdeckung innerhalb eines Quartals nicht beseitigen, so ist im Zuge der folgenden Quartalsmeldungen über die Entwicklung der werthaltigen Bedeckung und die Fortschritte der eingeleiteten Maßnahmen zu berichten. Ggf. ist die Darstellung der Maßnahmen der aktuellen Lage anzupassen. Dies gilt analog für die Spalte 4 auf Seite 6 der Nachweisung 671, sofern dort Werte kleiner 100% einzutragen sind.

Resultiert die Unterdeckung in der Nachweisung 671 auf Seite 5 Posten F aus stillen Lasten von im Anlagevermögen geführten Vermögenswerten, die bei Endfälligkeit zu einem garantierten Wert zurückgezahlt werden (z.B. zum Nennwert bewertete Namensschuldverschreibungen ohne wesentliches Bonitätsrisiko), kann das Versicherungsunternehmen für Zwecke der Bedeckungsrechnung anstelle von geeigneten möglichen Maßnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung auch hinreichend darstellen, wie gesichert ist, dass von der Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen trotz der bestehenden Unterdeckung zu jedem Zeitpunkt ausgegangen werden kann. Hierzu ist z.B. mit Hilfe eines geeigneten Asset Liability Managements (ALM) darzulegen, dass trotz temporär niedrigerer Zeitwerte der Vermögenswerte die Belange der Versicherten nicht gefährdet sind (z.B. Verpflichtung und Fähigkeit zum Halten bis zur Endfälligkeit).

Kann dies nicht ausreichend nachgewiesen werden oder führen ALM-Analysen zu dem Ergebnis, dass das Versicherungsunternehmen bei Eintritt von Stressszenarien gezwungen wäre, stille Lasten enthaltende Vermögenswerte vorzeitig zu veräußern, sind ggf. auf Aufforderung der Bundesanstalt entsprechende Zuführungen zum Sicherungsvermögen vorzunehmen. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu geeignete mögliche Maßnahmen darzulegen (s.o., 3. Absatz).

III. Erleichterungen bei der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 660

1. Befreiung für bestimmte kleinere Vereine

Kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 S. 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR nicht überstiegen haben, sind jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres von der Aufstellung und der Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 660 befreit. Die Nachweisungen 670, 671 und 660 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.1 Für das 4. Quartal kann keine weitere Erleichterung gewährt werden.

2. Befreiung auf Antrag

Andere Versicherungsunternehmen, in der Regel kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 Satz 1 VAG, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR überstiegen haben, können auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf weiteres von der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 660 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit werden, wenn die Vorlage der Nachweisungen aufgrund der Kapitalanlagenstruktur und -strategie sowie der Bedeckungssituation des Versicherungsunternehmens nicht geboten erscheint. Die Nachweisungen 670, 671 und 660 sind dann nur für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres einzureichen.2 Für das 4. Quartal kann auch auf Antrag keine weitere Erleichterung gewährt werden.

Diese Erleichterungen knüpfen an die Regelungen gemäß A. III. 1. an. Eine Entscheidung über eine Befreiung durch die Bundesanstalt wird sich an den unterschiedlichen Informationsbedürfnissen, die mit den einzelnen Nachweisungen verfolgt werden, orientieren.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, den Turnus, in dem die Nachweisungen vorzulegen sind, zu verlängern, bspw. nur halbjährliche Vorlage.

Versicherungsunternehmen, denen bereits von der Bundesanstalt eine Befreiung hinsichtlich ihrer Berichtspflichten über ihre Vermögensanlagen erteilt wurde und die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, sind bis auf Weiteres von diesen Berichtspflichten nach Maßgabe des jeweiligen Befreiungsschreibens befreit.

IV. Vordrucke für die Berichte / Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt (MVP Portal)

Dieser Sammelverfügung sind die für die Erfüllung der Berichtspflichten erforderlichen Vordrucke (Nachweisungen 670, 671 und 660 sowie die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“) nebst Anmerkungen anliegend beigefügt. Die Vordrucke setzen die Bundesanstalt in die Lage, ihre Überwachungs- und Prüfungspflicht auszuüben.

Das Ausfüllen und Übersenden der elektronischen Vordrucke entbindet die Versicherungsunternehmen im Übrigen nicht von ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlagen auf die allgemeinen Anlagegrundsätze und die Vorgaben der AnlV bei Erwerb und während der Haltedauer. Diese Prüfungen sind nachweisbar zu dokumentieren (vgl. Kapitalanlagerundschreiben).

Die regelmäßige unternehmensinterne Überprüfung gilt insbesondere auch für die Mischung der Kapitalanlagen. Als Hilfsmittel hierzu ist ein Muster der Anlage „Mischung“ sowie die Berechnung der Mischungsquoten dieser Sammelverfügung beigefügt. Die anhängende Berechnung der Mischungsquoten spiegelt die Auslegung der AnlV hinsichtlich der Mischungsquoten durch die Bundesanstalt wider.

Die Bundesanstalt behält sich vor, im Einzelfall bei der Feststellung von Vermögensbeständen in den Nachweisungen 670, 671 und 660 im Rahmen ihres Auskunftsrechts weitere Informationen über die Einzelanlagen einzuholen.

Nachweisungen 670, 671 und 660

Für die Erstellung sowie die Einreichung der Nachweisungen 670, 671 und 660 gelten grundsätzlich die Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung von Anlage 2, Abschnitt C der BerVersV. Die Einreichung der Nachweisungen 670, 671 und 660 hat ausschließlich elektronisch über das MVP Portal zu erfolgen.

Im Einzelnen sind der Bundesanstalt folgende Nachweisungen nach dieser Sammelverfügung, entsprechend den an die Bundesanstalt zu meldenden Formularen, zu übermitteln:

Nachweisung Kurzbezeichnung der Vordrucke
670 Vierteljährlicher Bericht über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen
671 Vierteljährlicher Bericht über die Buch- und Zeitwerte der Kapitalanlagen und die Bedeckung der vt. Passiva
660 Vierteljährlicher Bericht über derivative Finanzinstrumente, Vorkäufe, Vorverkäufe und strukturierte Produkte

Die Vordrucke für die Nachweisungen 670, 671 und 660 stehen auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de zum Download bereit.

Zusätzliche Unterlagen zu den Nachweisungen

Sind den über das MVP Portal eingereichten Nachweisungen zusätzliche Unterlagen beizufügen, so sind diese im PDF-Format zu übermitteln. Der enthaltene Text muss dabei für die Durchsuchbarkeit zugänglich sein. Das Dokument muss daher der Spezifikation PDF/A-1a, PDF/A-2a oder PDF/A-3a (oder ggf. höhere Version) entsprechen. Die Konformität der Erläuterungen mit einer der vorgenannten Spezifikationen muss zusätzlich aus den Dokumenteneigenschaften (so genannte Metadaten) erkennbar sein.

Die Übermittlung hat über das MVP Portal über das FachverfahrenVersicherungsaufsicht“ unter der Einreichung „KA-Sammelverfügung (Präfix BW1 bis BW5)“ zu erfolgen.

Die Dateien sind – gemäß Infoblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht – „gepackt“ zu übermitteln, wobei für ein Versicherungsunternehmen auch mehrere Dateien in einem Archiv gebündelt werden können. Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.

Für eine erfolgreiche Entgegennahme – und damit zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht – muss die Datei mit den Erläuterungen folgende Namenskonvention erfüllen:

„BWx_Registernummer_AnhangNw6xx_QuartalJahr.pdf“

Beispiel: BW1_1234_AnhangNw671_2Q2021.pdf

Die im Dateinamen vorangestellte Bezeichnung „BW“ steht für „Berichtswesen“. Die dritte Stelle im Dateinamen ist die erste Ziffer der jeweiligen Registernummer.

Anlagen „Streuung“ und „Fonds“

Die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ stehen auf der Internetseite der Bundesanstalt unter www.bafin.de als Excel-Tabelle zum Download bereit. Sie sind im Excel-Format auszufüllen und der Bundesanstalt elektronisch über das MVP Portal einzureichen. Dabei sind die Eintragungen in den blauen Zellen vorzunehmen. Die Dateien sind gemäß Infoblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht „gepackt“ zu übermitteln, wobei für ein Versicherungsunternehmen auch mehrere Dateien in einem Archiv gebündelt werden können. Einzelheiten hierzu sind auf der Internetseite der Bundesanstalt www.bafin.de unter der Rubrik „Die BaFin“ > „Service“ > „MVP Portal“ zum „Fachverfahren Versicherungsaufsicht“ veröffentlicht.

Die Übermittlung hat über das MVP Portal über das Fachverfahren „Versicherungsaufsicht“ unter der Einreichung „KA-Sammelverfügung (Präfix BW1 bis BW5)“ zu erfolgen.

Die elektronische Übermittlung der Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ über das MVP Portal ermöglicht eine interne Weiterverarbeitung und Auswertung der gemeldeten Daten in der Bundesanstalt. Hierzu ist es erforderlich, dass die Dateien im Excel-Format nach dem folgenden einheitlichen Muster im Dateinamen gemeldet werden:

„BWx_Registernummer_Name der Anlage_QuartalJahr.xlsx“

Beispiele:

  • BW1_1234_Streuung_2Q2021.xlsx
  • BW5_5678_Fonds_4Q2021.xlsx

Die im Dateinamen vorangestellte Bezeichnung „BW“ steht für „Berichtswesen“. Die dritte Stelle im Dateinamen ist die erste Ziffer der jeweiligen Registernummer.

Im Einzelnen sind der Bundesanstalt folgende Anlagen nach dieser Sammelverfügung zu übermitteln:

Anlage Kurzbezeichnung der Vordrucke und Dateien
Streuung Bericht über die Streuung des Sicherungsvermögens gemäß § 4 AnlV
BWx_xxxx_Streuung_xQ20xx.xlsx
Fonds Bericht über Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV
BWx_xxxx_Fonds_4Q20xx.xlsx

Die „gepackte“ Datei („.zip“-Format oder „.gz“-Format) ist mit einem Dateinamen nach dem folgenden Muster zu erstellen:

BWx_xxxx_xQ20xx.zip oder BWx_xxxx_xQ20xx.gz

V. Erstmalige Berichterstattung

Die Nachweisungen 670, 671, und 660 sowie die Anlagen „Streuung“ und „Fonds“ sind erstmalig für den Stichtag 31.12.2021 einzureichen. Die Meldungen gemäß A. II. 2. und A. II. 3. sind ebenfalls ab dem 31.12.2021 vorzunehmen.

B. Diese Sammelverfügung wird den Adressaten durch schriftliche Übermittlung per Post bekanntgegeben.

C. Wiedergabe des Anhangs (Nachweisungen 670, 671, 660, Anlage „Fonds“, Anlage „Streuung“, Muster der Anlage „Mischung“ und Berechnung der Mischungsquoten):

Vergleiche bitte beigefügte Anlage.

Begründung:

A. Sachverhalt

Die Adressaten dieser Sammelverfügung haben gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 1, 234j Abs. 3 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Das VAG gibt diesbezüglich keine Frist, Form oder darüber hinaus gehende Granularität der Berichte vor.

Zeitgleich mit dem Erlass dieser Sammelverfügung, wonach bestimmte Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen form-, fristgebunden und anlassbedingt erstmalig zum 31.12.2021 zu melden sind, hat die Bundesanstalt den Adressaten gegenüber verfügt, dass die Sammelverfügung vom 21.06.2011 sowie die Anordnung gemäß Teil B Nummer 1 des Rundschreibens 3/2000 zum 31.12.2021 aufgehoben werden. Diese Anordnungen gaben bislang den Adressaten vor, Meldungen, Nachweisungen und Anlagen betreffend ihre gesamten Vermögensanlagen in einer bestimmten Granularität und form- und fristgebunden und anlassbedingt der Aufsicht zu übermitteln.

Die Bundesanstalt benötigt, über bestehende Meldepflichten hinausgehend, Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen der Adressaten dieser Sammelverfügung in einer bestimmten Granularität, die ihr form- und fristgebunden und anlassbedingt zu übermitteln sind, um ihren gesetzlichen Auftrag, den Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen, zu erfüllen.

B. Rechtliche Würdigung

Zu Abschnitt A. des Tenors

Diese Sammelverfügung beruht auf §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG. Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG haben die Adressaten dieser Sammelverfügung über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände zu berichten. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Die formellen Voraussetzungen der Sammelverfügung sind gegeben.

Die Bundesanstalt ist nach § 320 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 3, 2. HS VAG, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1, 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG zuständige Behörde für das gegenständliche Auskunftsverlangen gegenüber den hier verpflichteten Adressaten.

Die Bundesanstalt hat den Adressaten vor Erlass der Sammelverfügung Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Anhörungsfrist betrug 4 Wochen. Die Anhörungsfrist war ausreichend bemessen. Die Bundesanstalt hat die im Rahmen der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen geprüft und bei ihren Ermessensentscheidungen berücksichtigt. Die Inhalte der Berichtspflichten und die Einreichungswege, die in dieser Sammelverfügung vorgegeben werden, sind den Adressaten bereits zu großen Teilen bekannt, da sie sich mit den Berichtspflichten der Sammelverfügung vom 21.06.2011 überschneiden.

Die materiellen Voraussetzungen der Sammelverfügung liegen ebenfalls vor.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG sind gegeben.

Die Adressaten der Sammelverfügung sind kleine Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und separate Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten, mit Sitz im Inland und müssen insofern aufgrund von §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1, 234j Abs. 3 S. 1 VAG über ihre gesamten Vermögensanlagen aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände berichten.

Die Voraussetzungen von § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG sind erfüllt. Gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG ist die Aufsichtsbehörde befugt, von den Versicherungsunternehmen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen.

Auskünfte betreffend die gesamten Vermögensanlagen des Versicherungsunternehmens sind Teil dessen Geschäftsangelegenheiten. Denn die Vermögensanlage stellt einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells eines Versicherungsunternehmens dar. In Bezug auf das Sicherungsvermögen dient sie der Bedeckung der Ansprüche der Versicherungsnehmer und Versorgungsberechtigten. In Bezug auf das restliche Vermögen dient sie der Bedeckung sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens.

Das nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 VAG eröffnete Ermessen übt die Bundesanstalt entsprechend dem Zweck der Ermächtigungsgrundlagen und unter Beachtung von Ermessensgrenzen aus.

Die Vorgaben in dieser Sammelverfügung zur Granularität der Informationen, zur Häufigkeit der Meldungen und deren Form sind verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Diese Sammelverfügung ist geeignet, da der durch sie verfolgte Zweck, der Schutz der Versicherten als gesetzlicher Auftrag der Bundesanstalt (§ 294 Abs. 1 VAG), gefördert wird, indem sie die Berichtspflichten der Adressaten gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 3, 216 Abs. 2 S. 1 VAG, 234j Abs. 3 S. 1 VAG konkretisiert.

Diese Sammelverfügung ist erforderlich, denn ein gleich geeignetes oder besser geeignetes Mittel, das die Adressaten weniger belastet, besteht nicht. Die Bundesanstalt benötigt die Informationen zu den gesamten Vermögensanlagen in der Granularität, Häufigkeit und Form, wie sie in dieser Sammelverfügung festgelegt wurden, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Weniger granulare Meldungen zu längeren Meldefristen würden dazu führen, dass die Bundesanstalt Informationen, die sie insbesondere im Rahmen der Finanzaufsicht (§ 294 Abs. 4 VAG) benötigt, nicht oder nicht rechtzeitig für den Erlass notwendiger Maßnahmen erhält. Die Formfreiheit der Meldungen in Bezug auf die Verwendung von Vordrucken und den Einreichungsweg würde dazu führen, dass die Bundesanstalt nicht oder nur unter erheblichem technischen und personellen Aufwand sich ein vollständiges Gesamtlagebild der Branche bilden kann. Dies könnte dazu führen, dass die Bundesanstalt notwendige aufsichtsrechtliche Maßnahmen nicht rechtzeitig erlassen könnte und ein vermeidbarer Schaden für die Versicherten und Begünstigten von Versicherungsleistungen bereits eingetreten wäre. Eine effektive Finanzaufsicht wäre nicht möglich. Die bereits bestehenden Meldepflichten betreffend die gesamten Vermögensanlagen der Adressaten, bspw. gemäß der RechVersV, beinhalten nicht ausreichend granulare Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt i. S. V. § 294 VAG.

Die Sammelverfügung ist auch angemessen. Die die durch den Eingriff bei den Adressaten bewirkten Belastungswirkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht des mit der Sammelverfügung verfolgten Zwecks. Bei der Umsetzung der Berichtspflichten dieser Sammelverfügung wird den Adressaten ein Verwaltungs- und Programmieraufwand entstehen, der mit Kosten verbunden ist. Die Inhalte der Berichtspflichten und die elektronischen Einreichungswege über die MVP Portal sind den Adressaten jedoch bereits teilweise aus der Sammelverfügung vom 21.06.2011 bekannt. Auf dieses Wissen können sie bei der Umsetzung dieser Sammelverfügung aufsetzen. Die Sammelverfügung berücksichtigt den Umfang der Kapitalanlagen eines Adressaten in Bezug auf dessen Meldepflichten in angemessener Weise. Denn kleinere Vereine im Sinne des § 210 Abs. 1 Satz 1 VAG sind von der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 660 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres befreit. Zudem besteht für die übrigen Adressaten, bei denen die Kapitalanlagen am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 5 Mio. EUR überstiegen haben, die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Aufstellung und Vorlage der Nachweisungen 670, 671 und 660 nach dieser Sammelverfügung jeweils für das 1., 2. und 3. Quartal eines Geschäftsjahres zu stellen. Versicherungsunternehmen, denen bereits von der Bundesanstalt eine Befreiung hinsichtlich ihrer Berichtspflichten erteilt wurde, sind bis auf weiteres von diesen Berichtspflichten nach Maßgabe des jeweiligen Befreiungsschreibens befreit. Für die Umsetzung der Berichtspflichten wird den Adressaten ausreichend Zeit gegeben. Vor diesem Hintergrund überwiegt der Zweck der Sammelverfügung, der im Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen (§ 294 Abs. 1 VAG) besteht, die bei den Adressaten bewirkten Belastungen.

C. Bekanntgabe

Diese Sammelverfügung wird mit ihrer Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Sammelverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Bonn oder Frankfurt am Main erhoben werden.

Fußnoten:

1 Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Meldestichtag für die Erstellung der Nachweisungen übereinstimmt, gilt als Meldestichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Meldestichtag.

2 Bei Versicherungsunternehmen, deren Bilanzstichtag nicht mit einem Meldestichtag für die Erstellung der Nachweisungen übereinstimmt, gilt als Meldestichtag für das 4. Quartal eines Geschäftsjahres der dem Bilanzstichtag folgende Meldestichtag.

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