Die Kanzlei Advoadvice Rechtsanwälte mbB kann erneut einen außergerichtlichen Erfolg in Sachen Schufa-Recht verbuchen. Im April dieses Jahres wandte sich ein junger Bundeswehrsoldat an die Kanzlei, mit der Bitte, sich um die Beseitigung eines Schufa-Eintrages zu kümmern. Der Betroffene schloss mit der Santander Consumer Bank AG einen Verbraucherdarlehensvertrag ab. Zu diesem zahlte er seit 2012 regelmäßig seine Raten.
Postzustellung bei Auslandseinsätzen problematisch
Im Zuge eines Afghanistan-Einsatzes mit der Bundeswehr konnte der Betroffene nicht mehr alle Zahlungen im Blick behalten. Jedoch zeigte er der Santander Consumer Bank AG rechtzeitig vor dem Einsatz an, dass er sich im Ausland befindet. Dies hinderte die Santander jedoch nicht daran, die offenen Raten anzumahnen und den Kredit nach kurzer Zeit zur Eintragung bei der Schufa Holding AG in Wiesbaden zu bringen.
Problematisch war für den Soldaten, dass die Feldpostversorgung in Afghanistan nur sehr spärlich funktionierte und die entsprechenden Schreiben der Santander somit viel zu spät zu ihm gelangten.
Anwaltliche Hilfe bei Löschung des Negativeintrages
Nach der Rückkehr nach Deutschland wurde er sodann durch den Negativeintrag und die damit verbundenen Probleme überrascht. In einem Gerichtsverfahren zu einer anderen Forderung, wurde ihm durch die anwesenden Anwälte seitens der Santander Consumer AG versichert, dass der Negativeintrag bald gelöscht werde würde. Dies geschah dann leider nicht. Ebenso schafften es die zuvor für den Soldaten tätigen Anwälte nicht, den Negativeintrag zur Löschung zu bringen.
Die Beauftragung der AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB zeigte jedoch schnelle Wirkung. Am 24.06.2016 wurde die Gegenseite über die hiesige Rechtsauffassung und den tatsächlichen Umstände in Afghanistan informiert. Bereits am 13.07.2016 wurde von der Gegenseite sodann angezeigt, dass der Negativeintrag gegenüber der Schufa Holding AG widerrufen wurde. Diese brachte den Eintrag sodann in ihrem Datenbestand zur Löschung. Durch die neue Scorewertberechnung stieg der Basisscore des Betroffenen von 7% auf 93,86% an.
Dr. Sven Tintemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht kommentiert den Erfolg wie folgt: „Im Auslandseinsatz haben Soldaten immer wieder mit Problemen bei der Postzustellung zu kämpfen. Dies beweist auch der hier vorliegende Fall. Gut, dass der betroffene Soldat die Bank hier vorher über seine Auslandsadresse informiert hatte. So konnte die Bank nicht an der bisher bekannten Wohnanschrift zustellen. Wenn ein Negativeintrag ohne Kenntnis von Mahnschreiben und dort enthaltenen Warnungen erfolgt, ist dieser nach § 28 a Abs. 1 BDSG unzulässig und muss umgehen gelöscht werden. Dies hat hier zum schnellen Erfolg geführt.“
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