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Schadensersatz auch für verspätete Anschluss-Flüge

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Einem Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom Dienstag zufolge, haben Flugezug-Reisende auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sich ihr Anschlussflugzeug um drei Stunden oder mehr verspätet und nicht, wenn dies beim ersten Flug der Fall ist.

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