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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. |
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 826, 31 BGB in Höhe von 5.770,65 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen, Typ Touran Trendline 1,6 TDI mit der FIN … . |
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1. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit eingebauter Abschaltvorrichtung durch die Beklagte stellt ein sittenwidriges Verhalten dar. |
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1.1. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Wer bewusst täuscht, um einen anderen zu einem Vertragsschluss zu bringen, handelt in der Regel sittenwidrig (BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361). |
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1.2. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen war nach diesen Maßstäben sittenwidrig. Denn die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand gegen wichtige gesetzliche Umweltschutzvorschriften verstoßen. Andere Gründe als das Streben nach Gewinn sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die Beklagte hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu werten. |
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2. Die Klägerin hat ein Fahrzeug mit der von der Beklagten eingebauten Steuerungs-Software (Abschaltautomatik) erworben und daher einen Schaden erlitten. |
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2.1. § 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (BeckOK BGB/Förster, BGB, 42. Edition, § 826 Rn. 25, beck-online). Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt bereits der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -, Rn. 18 f. m.w.N., juris; Harke, VuR 2017, 83, 90). |
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2.2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes hat die Klägerin durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten. |
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Die von der Beklagten verbaute Software führt – auch unabhängig von dem europarechtlichen Begriff der verbotenen Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 – zu erheblichen Nachteilen für den Kunden. Zum einen entsprechen die Abgaswerte nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar geht der Kunde davon aus, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Verbrauchs- und Abgaswerte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er erwartet jedoch nicht, dass diese Abweichung durch den Einsatz einer unzulässigen Software zusätzlich und erheblich vergrößert wird. Zum anderen besteht für den Kunden das rechtliche Risiko, dass die zuständigen Behörden den Einsatz der Software als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizieren und gegen den Betrieb des Fahrzeugs vorgehen. Diese Sorge teilt offenbar auch die Beklagte, da sie Kunden mitteilt, dass den betroffenen Fahrzeugen die Stilllegung drohe, wenn die Nachrüstung nicht durchgeführt werde. Dass die Gefahr bestand, zeigt aber auch die spätere Entwicklung, insbesondere der Umstand, dass die Beklagte den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.10.2015, in dem die verbaute Software als verbotene Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 eingestuft wurde, akzeptiert hat. |
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Es ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Neuwagenkäufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 – V ZR 34/94 -, Rn. 17 m.w.N., juris; Harke, VuR 2017, 83). Es kommt daher nicht darauf an, ob in einem Verkaufsgespräch konkrete Angaben zu der Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs gemacht wurden. |
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2.3. Es besteht kein Anlass, dieses Ergebnis unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt – anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB – nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kann dazu führen, dass dem Fahrzeug behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen. |
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3. Die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB haben bei der Beklagten vorgelegen. |
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3.1. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer durch sein Verhalten geschädigt wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02 -, BGHZ 160, 149-159, Rn. 47 m.w.N., juris). Ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss aber die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 BGB, Rn 8). |
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3.2. Nach diesen Grundsätzen lagen bei der Beklagten auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB vor. Die Beklagte hat mit Schädigungsvorsatz gehandelt und kannte die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. |
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3.2.1. Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau der Abschalteinrichtung mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zurechenbar ist. Der Kläger hat eine solche Kenntnis hinreichend substantiiert behauptet. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht im Einzelnen vortragen. Prüfungsmaßstab ist damit lediglich, ob sein Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein erfolgt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 284 Rn. 34 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da es sich – nicht zuletzt nach Erlass des gegen den seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden Winterkorn gerichteten U.S.-amerikanischen Haftbefehls – geradezu aufdrängt, dass der millionenfache Einbau der Software und die damit verbundenen positiven Folgen für die Beklagte nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnte. |
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Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Die Behauptung betrifft Umstände, die die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat. Die Beklagte konnte sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß § 138 Abs. 2 und 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage, Rn. 1898f; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, vor § 284 Rn. 34) im Einzelnen zu der klägerischen Behauptung erklären. Dieser Verpflichtung, im Einzelnen darzulegen, auf wessen Veranlassung es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen ist und wer davon Kenntnis gehabt hat, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder den Einbau der Software gebilligt hätten, genügt auch dies den Anforderungen an den Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht. Zum einen fehlt es insofern an einem detaillierten Vorbringen dazu, was Gegenstand der Ermittlungen durch die Beklagte gewesen ist und was diese Ermittlungen im Einzelnen ergeben haben, was die ehemaligen Vorstände auf Frage ausgesagt haben, welche Unterlagen gesichtet worden sind und welches Ergebnis die Sichtung dieser Unterlagen im Einzelnen ergeben hat. Zudem war der Beklagten zwar – wie geschehen – ein gewisser Zeitraum für Erkundigungen einzuräumen, sie hätte sich jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums abschließend und entsprechend ihrer sekundären Darlegungslast erklären müssen. Da die Beklagte dem nicht nachkommen kann oder will und stattdessen darauf verweist, dass die vorläufigen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien, ist der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. |
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3.2.2. Für den Vorstand der Beklagten war daher ohne weiteres erkennbar, dass Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen. Daher kannte der Vorstand der Beklagten auch die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. |
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4. Als Rechtsfolge kann die Klägerin von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes aus § 826 BGB die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. |
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4.1. Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses“. Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Oechsler in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2014, § 826, Rn. 153; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage, 2018, § 826, Rn. 15 m.w.N.). Die Beklagte muss die Klägerin so stellen, wie sie ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Die Klägerin ist daher so zu stellen, als wenn sie den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten. Der Kaufvertrag ist analog § 346 Abs.1 BGB rückabzuwickeln und der Klägerin ist der Kaufpreis zurückzuerstatten – gemindert um die von der Klägerin zu leistende Nutzungsentschädigung im Wege der Vorteilsausgleichung. |
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4.2. Da die Nutzungen, die Fahrten mit dem PKW, nicht in Natur herausgegeben werden können, schuldet die Klägerin hierfür entsprechend § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB Wertersatz. Die Nutzungen berechnen sich wie folgt: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer geteilt durch voraussichtliche Restlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 1166, Rn. 3564). Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 250.000 km (§ 287 Abs. 1 ZPO analog). Die Laufleistung eines PKW ist von zahlreichen Faktoren abhängig, etwa Motorleistung, Nutzungsverhalten des Fahrers (kurze Fahrtstrecke oder lange Fahrtstrecke, Nutzungsverhalten kurz nach Start etc.) und dem Verbraucherverhalten bei Neuanschaffung von Fahrzeugen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Dieselfahrzeuge wie der im Streit befangene PKW durchschnittlich eine Laufleistung von 250.000 km haben. |
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Danach ergibt sich unter Berücksichtigung der mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahrenen Kilometer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von 108.399 Kilometern eine Nutzungsentschädigungen in Höhe von 18.840,27 Euro. |
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4.3. Die Klägerin kann den Schadenersatz unter Anrechnung des Nutzungsersatzes nur Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Denn ihr dürfen neben dem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihr durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Dem Prinzip der Vorteilsausgleichung wird in dem Fall, dass Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, durch den tenorierten Zug-um-Zug-Vorbehalt Rechnung getragen (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 23.06.2015 – XI 536/14, NJW 2015, 3160, Rn. 22 m. w. N.). |
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Die Klägerin hat Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. |
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Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug gemäß § 293 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 06.02.2018 (Anlage K 10) die Rückgabe des Fahrzeugs angeboten. Ein wörtliches Angebot war gemäß §§ 295 S.1 BGB ausreichend, da die Beklagte angesichts des einheitlichen Erfüllungsortes wie bei einem Rückgewährschuldverhältnis als Gläubigerin das Fahrzeug bei der Klägerin als Schuldnerin gemäß § 269 Abs.1 BGB abzuholen hat. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, § 756 ZPO. |
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 826, 249 BGB in Höhe von 571,44 EUR. |
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Die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger ist erforderlich und zweckmäßig gewesen, zumal es um die vorgerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber einem Weltkonzern ging. |
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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können nur aus einem Gegenstandswert geltend gemacht werden, der vorgerichtlich berechtigt gewesen ist, vorliegend also aus 5.770,65 EUR. |
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Angemessen ist eine 1,3 Geschäftsgebühr aus diesem Gegenstandswert. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach RVG VV 2300 nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit. Auf den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit kann dabei nicht aus dem Umfang der Akte geschlossen werden, zumal es sich um ein Massenverfahren handelt. Zudem hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ihre Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren Tätigkeiten entfaltet haben, die über ein vorformuliertes einfaches Standardschreiben (hier: K 10) hinausgehen. |
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Zusammen mit der Kommunikationspauschale von 20 EUR und der gesetzlichen Umsatzsteuer beläuft sich der Freistellungsanspruch somit auf 571,44 EUR. |
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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich – wie bereits ausgeführt – mit Ablauf der ihr mit Schreiben gem. Anlage K 10 gesetzten Frist in Verzug. |
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Ein Anspruch aus §§ 849, 246 BGB besteht nicht. Nach § 849 BGB kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist. Der Anspruch stellt somit eine pauschale Nutzungsentschädigung durch Verzinsung des Ersatzanspruchs dar. Dies gilt allerdings nur für die in § 849 BGB genannten Ersatzleistungen. Vorliegend begehrt die Klägerin Schadenersatz in Form der Rückabwicklung und macht somit keine Wertminderung geltend. Nach § 849 BGB zu verzinsen ist nur der für die endgültig verbleibende Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache als Schadenersatz zu leistende Betrag, nicht auch ein anderer Betrag, der wegen der Entziehung oder Beschädigung der Sache geschuldet wird, wie Reparatur- oder Darlehenskosten (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 849 Rn. 1). |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. |
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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