Landgericht Stuttgart Beschluss 8 O 70/17
In dem Rechtsstreit …
wegen Schadensersatz wegen Prospekthaftung
hat das Landgericht Stuttgart – 8. Zivilkammer – durch … am 10.11.2017 beschlossen:
Es wird auf Antrag des Antragsstellers gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag im elektronischem Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
1. Beklagte:
A. Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH, Hillerstr. 9, 70184 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Moosmann
B. Deutsche Öl & Gas GmbH & Co. KG, Gerokstr. 33, 70184 Stuttgart, vertreten durch die Komplementärin Dt. Öl & Gas Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Mossmann
2. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten:
US ÖL- UND GAS NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNG 5 GMBH & Co.KG, vertreten durch die Komplementärin Energy Capital Invest Beteiligungsgesellschaft mbH
3. Bezeichnung des Prozessgerichts:
Landgericht Stuttgart
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:
8 O 70/17
5. Feststellungsziele des Musterverfahrensantrages:
1. Der am 17.07.2014 von der Antragsgegnerin zu 1) veröffentlichte Prospekt für die Emission von Namensschuldverschreibungen der US ÖL- UND GAS NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNG 5 GMBH & Co. KG ist in wesentlichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:
1.1. Es ist fehlerhaft durch den Emissionsprospekt der Eindruck erweckt worden, die der gegenständlichen Namensschuldverschreibung zeitlich vorangegangenen Vorgängerfonds der Energy Capital Invest Gruppe seien wirtschaftlich und unternehmerisch erfolgreich verlaufen, da diese jeweils mit einem „maximalen Gewinn“ aufgelöst worden seien. Richtiger Weise erwirtschafteten die Vorgängerfonds durchgängig Jahresfehlbeträge und bestanden durch den Betrieb eines Schneeballsystems, was sich dem Prospekt nicht entnehmen lässt. |
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1.2. Der Emissionsprospekt klärt nicht ausreichend über die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen der beteiligten Personen und Unternehmen auf. Die diesbezüglichen Darstellungen im Emissionsprospekt sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend, falsch und unvollständig,
Der Emissionsprospekt klärt hierdurch nur unzureichend über die Risiken von Interessenkonflikten auf. 1.3. Der Emissionsprospekt enthält bei Darstellung des Subventionssystems in Alaska (Tax Credits) keinen Hinweis auf den Umstand, dass die gewährten Subventionen zu 50 Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Empfänger zurück zu zahlen sind. 1.4. Die im Emissionsprospekt dargestellten und prognostizierten Explorations- und Fördererfolge stellen sich als Behauptungen ins Blaue hinein dar, da die verantwortlich Handelnden im Jahre 2014 noch gar keine Erkenntnisse zu Fördererfolgen in dem Gebiet Kitchen Lights Unit gewonnen hatten. Die Aussichten eines wirtschaftlichen Erfolgs werden viel zu positiv dargestellt. 1.5. Im Emissionsprospekt fehlt sowohl ein Hinweis auf die im Jahre 2011 gegen die operativ tätig werdende „US-Partnerin“, die Furie Operating Alaska, LLC, verhängte Strafzahlung im Umfang von USD 15.000.000,00, welche erhebliche negative Auswirkungen für potenzielle Kreditgeber und Investoren haben kann, wie auch ein Hinweis auf das dagegen angestrengte Klageverfahren vom 08.07.2012. Statt dessen enthält der Emissionsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlagen haben können. 1.6. Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis auf ein zwischen Herrn Kay Rieck, der Furie Operating Alaska, LLC und der Cornucopia Oil & Gas Company, LLC auf der einen, und einem Family-Office auf der anderen Seite seit dem Jahre 2012 geführtes Klageverfahren, welches aus einem im Jahre 2011 vereinbarten Joint Venture zwischen diesen Parteien resultiert. Statt dessen enthält der Emissionsprospekt den unzutreffenden Hinweis, es würden keine Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren existieren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlagen haben können. 1.7. Im Emissionsprospekt fehlen Ausführungen zu einem bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe vorliegenden, dritten Bewertungsgutachten zum Anlageobjekt. Das Gutachten der Escopeta Oil & Gas, LLC als Vorgängerin der Furie Operating Alaska, LLC vom 11.12.2006 findet im Emissionsprospekt keine Erwähnung. Statt dessen enthält der Emissionsprospekt den unzutreffenden Hinweis, dass nach Kenntnis des Anbieters keine weiteren Bewertungsgutachten vorliegen. 1.8. Im Emissionsprospekt fehlt ein Hinweis auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Prospektherausgabe und auch in der Folge den „US-Partnern“ gar keine Genehmigung vorlag für die tatsächliche Durchführung der prospektierten Erdgasförderung einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Anlagen. |
2. Die Antragsgegnerin zu 1) ist für den am 17.07.2014 veröffentlichten Prospekt für die Emission von Namensschuldverschreibungen der US ÖL- UND GAS NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNG 5 GMBH & Co. KG gemäß § 20 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 VemAnlG vor.
3. Die Antragsgegnerin zu 2) ist für den am 17.07.2014 veröffentlichten Prospekt für die Emission von Namensschuldverschreibungen der US ÖL- UND GAS NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNG 5 GMBH & CO. KG gemäß § 20 Abs. 1 S. 1, Alt. 2 VermAnlG verantwortlich und es liegt kein Haftungsausschluss nach § 20 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG vor.
6. Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes:
Der Kläger macht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Namensschuldverschreibungen der (inzwischen aufgelösten und im Handelsregister gelöschten) „US ÖL UND GAS NAMENSSCHULDVERSCHREIBUNG 5 GMBH & CO. KG“ (Emittentin) am 18.09.2014 geltend. Der ihm ausgehändigte Prospekt vom 17.07.2014 sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Bei zutreffenden Angaben hätte er den Erwerb unterlassen. Die Beklagte zu 1 sei Komplementärin der Emittentin gewesen und im Prospekt als Anbieterin und Prospektverantwortliche ausgewiesen. Die Beklagte zu 2 sei Gründungskommanditistin gewesen und Alleingesellschafterin der Beklagten zu 1. Beide Beklagten hafteten wegen der fehlerhaften Prospektangaben nach § 20 Abs. 1 S. 1 VermAnlG.
7. Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht:
10.05.2017
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