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Die zulässige Klage ist nicht begründet. |
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Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Auch ein Anspruch aus § 687 BGB kommt nicht in Betracht. |
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Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger durch die Information des Streitverkündeten und die Auszahlung an diesen nicht verletzt. Grundsätzlich sind das Valutaverhältnis und das Deckungsverhältnis abstrakt voneinander zu betrachten. Die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses wirkt sich daher nicht auf die Beklagte aus (BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06, juris-Rn. 21 = NJW 2008, 2702 m.w.N.). Eine Pflichtverletzung kann daher von vornherein nicht allein darin bestehen, dass die Beklagte den ihr vom Erblasser erteilten Auftrag zur Auszahlung an die Bezugsberechtigte erfüllt. |
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Ob im Ausnahmefall bei für die Beklagte offenkundigen Mängeln des Valutaverhältnisses eine Auszahlung an den Bezugsberechtigten eine Verletzung vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kläger darstellen kann, kann vorliegend dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2014 – 20 W 14/14 = VersR 2015, 1236; OLG München, Urteil vom 08.05.2009 – 25 U 4318/08, juris-Rn. 21 f.). |
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Dies bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht vorlag. Es war der Beklagten nicht möglich, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse weder hatte noch sich diese verschaffen konnte. Eine solche Nachforschung wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und ihr auch nicht zumutbar. Denn sie sieht sich zunächst mit der Erfüllungspflicht gegenüber dem Bezugsberechtigten konfrontiert. Es wäre der Beklagten nicht zumutbar, in diesem Spannungsverhältnis selbst Nachforschungen anzustellen, um prüfen zu können, an wen sie leisten muss. |
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Nur wenn der Kläger der Beklagten in für diese zweifelsfrei überprüfbarer Weise Kenntnis von der eindeutigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses verschafft hätte, käme eine Pflichtverletzung also überhaupt in Betracht. |
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Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Allein den inhaltlich nicht belegten Angaben des Klägers in den vor der Auszahlung übersandten Schreiben an die Beklagte lässt sich kein offensichtlicher Mangel des Valutaverhältnisses entnehmen. Vielmehr ließen seine Angaben aus Sicht der Beklagten nur den Schluss zu, dass er selbst keine hinreichenden Kenntnisse über das Valutaverhältnis hatte. Der Kläger legte nämlich gegenüber der Beklagten nicht nachvollziehbar dar, woraus er Kenntnisse zu dem Valutaverhältnis ableite. Aus seiner Angabe, er kenne die Bezugsberechtigte nicht, musste die Beklagte vielmehr ableiten, dass er auch keine Kenntnis über den Rechtsgrund der Einsetzung als Bezugsberechtigte hatte. Dass sich hierzu keine Unterlagen im Nachlass fanden, besagte aus Sicht der Beklagten nichts. |
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Sofern der Bezugsberechtigung im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und der Bezugsberechtigten eine Schenkung zugrunde liegen sollte, ist zwar richtig, dass diese möglicherweise zunächst wegen § 518 Abs. 1 BGB formunwirksam gewesen sein könnte, wenn keine notarielle Beurkundung erfolgte. Auch richtig ist, dass sich in diesem Fall aus der Einräumung eines Bezugsrechts durch den Versicherungsnehmer im Deckungsverhältnis zugleich ein konkludenter Auftrag an den Versicherer ergäbe, nach Eintritt des Versicherungsfalles als Bote das Schenkungsangebot des verstorbenen Versicherungsnehmers zu überbringen, welches der Begünstigte konkludent durch Entgegennahme der Versicherungsleistung annehmen und so das Valutaverhältnis wirksam zur Entstehung gelangen lassen könnte. Durch Widerruf dieses Botenauftrags würde das Valutaverhältnis nicht zur Wirksamkeit gelangen, denn ein Angebot könnte dann nicht unterbreitet werden. |
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Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Erblasser die Bezugsberechtigte (1) schenkungsweise bedenken wollte und (2) ihr hierzu entweder kein Angebot unterbreitet oder jene das Angebot nicht angenommen hätte. Nur dann käme es auf einen postmortalen Schenkungsvertrag und die Botenstellung der Beklagten bzw. den Widerruf an. Darüber hinaus könnte all das nur streitentscheidend sein, wenn der Kläger dies gegenüber der Beklagten vor Auszahlung an den Streitverkündeten hinreichend deutlich und für die Beklagte überprüfbar belegt hätte. Das ist nicht der Fall (3). |
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Zunächst hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht hinreichend belegt, dass überhaupt eine Schenkung und nicht etwa ein anderer synallagmatischer Rechtsgrund das Valutaverhältnis bildete, d.h. dass die Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Gegenleistung für eine Leistung der Bezugsberechtigten war. Das war aus Sicht der Beklagten nicht fernliegend. |
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Anders als der Kläger meint, können diesbezüglich auch nicht die prozessualen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze aus dem Bereicherungsrecht herangezogen werden, die gelten, wenn sich ein Anspruchsteller eines Anspruches berühmt und der Anspruchsgegner den Rechtsgrund bestreitet. Es geht vorliegend gerade nicht um prozessuale Fragen, sondern allein um die Frage, ob die Beklagte mit der Auszahlung gegen eine Vertragspflicht verstoßen hat. Das kann aber, wie dargelegt, nur der Fall sein, wenn für sie derart offenkundig war, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte durch Leistung an den Streitverkündeten sehenden Auges auf ein unwirksames Valutaverhältnis leisten und hierdurch in die Werthaltigkeit eines Anspruches des Klägers eingreifen würde. Dabei könnte, wenn überhaupt, nur maßgeblich sein, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zumindest mit einem derart hohen Wahrscheinlichkeitsgrad belegt hat, dass das Valutaverhältnis unwirksam ist, dass die Beklagte ernsthafte Zweifel haben musste. |
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Davon kann jedoch ersichtlich nicht die Rede sein. Der Kläger hat bereits vorgerichtlich eingeräumt, die Bezugsberechtigte nicht zu kennen. Damit kann er denknotwendig auch keine Kenntnis davon haben, ob der Einsetzung als Bezugsberechtigte eine Schenkung oder ein anderes Vertragsverhältnis zugrunde lag. Solange aus Sicht der Beklagten jedoch nicht belegt war, dass es sich überhaupt um eine Schenkung handelte, musste sie auch nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses ausgehen. |
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Selbst wenn der Kläger gegenüber der Beklagten eine Schenkung als Valutaverhältnis hinreichend prüfbar belegt hätte, würde dies nicht genügen, um von einer offenkundigen Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses aus Sicht der Beklagten zum Zeitpunkt der Auszahlung auszugehen. |
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Denn hätte der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten ein Schenkungsangebot unterbreitet und jene dieses angenommen, so hätte die Bezugsberechtigte bereits mit Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts noch zu Lebzeiten des Erblassers ein unentziehbares Recht auf die Versicherungsleistung erlangt, welches nicht durch den nachträglichen Zugang einer Änderungsverfügung beim Versicherer entfallen kann, §§ 331 Abs. 1 BGB, 159 Abs. 2 VVG (BGH, Urteil vom 14.07.1993 – IV ZR 242/92, juris-Rn. 17 = NJW 1993, 3133). Da das Bezugsrecht in diesem Falle unwiderruflich gewesen wäre, wäre ein evtl. Formmangel sofort geheilt worden, denn die Schenkung wäre damit vollzogen worden, § 518 Abs. 2 BGB (Schneider in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 159 Rn. 28; Winkens, VersR. 2018, 133). |
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Und selbst wenn – wie vorliegend nicht – ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden wäre, wäre dies mangels Widerrufs zu Lebzeiten mit dem Todesfall des Erblassers unwiderruflich geworden und hierdurch eine Heilung des Formmangels gem. § 518 Abs. 2 BGB erfolgt (BGH, Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12, juris-Rn. 21 = NJW 2013, 3448 m.w.N.). |
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Über diese Umstände konnte der Kläger jedoch gegenüber der beklagten keine verlässliche oder nachprüfbare Aussage treffen, denn er kannte die Bezugsberechtigte nicht. Es ist auch keineswegs abwegig, dass der Erblasser der Bezugsberechtigten bereits zu Lebzeiten mitteilte, dass er sie mit der Versicherungsleistung bedacht hat, sondern nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus naheliegend. Dass keine notariellen Urkunden im Nachlass vorhanden sein sollen, die das belegen, steht dem gerade nicht entgegen. Wie dargelegt, bedarf es gerade keiner notariellen Beurkundung zum (schwebend formunwirksamen) Abschluss eines Schenkungsvertrags. Durch die unwiderrufliche Einsetzung der Bezugsberechtigten wäre dieser Mangel vorliegend bereits zu Lebzeiten geheilt worden. |
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Aus diesen Gründen war aus Sicht der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Information des Streitverkündeten und Auszahlung der Versicherungsleistung an diesen nicht offenkundig, dass das Valutaverhältnis unwirksam war. Die Auszahlung kann daher selbst dann nicht als Pflichtverletzung betrachtet werden, wenn man davon ausgehen wollte, dass ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Betracht käme. |
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Dem steht auch die Entscheidung des Saarländischen OLG nicht entgegen. Zum einen wurde dort lediglich thematisiert, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer ausnahmsweise dem Bezugsberechtigten aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses entgegenhalten kann (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2017 – 5 U 35/16, juris-Rn. 48 = NJW-RR 2018, 35). Zum anderen sind diese Voraussetzungen vorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. |
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Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO. |
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