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Schadensersatzforderungen

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Ab und zu bekommen wir einen „Happen“ aus dem Insolvenzgutachten der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft übermittelt, gestern war es mal wieder soweit. Dabei geht es um mögliche Schadensersatzforderungen:„Grundsätzlich kann sich ein Schadensersatzanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Geschäftsführer der Komplementärin direkt aus dem Schutzbereich des dortigen Organverhältnisses ergeben. Dies gilt, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht. Dann erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaitswidrigen Geschäftsführung auch auf die Kommanditgesellschaft (st. Rspr., vgl. BGH ,1 ZR 86/11, U. v. 18. Juni 2013, Gründe II. 1. a) mwN.). Entscheidend wird in der Folge sein, ob der Geschäftsführer (heute Herr Westen, früher als geschäftsführender Kommanditist auch Herr Miethe) im Rahmen des unternehmerischen Ermessens handelte und, falls nicht, welcher Schaden der Insoivenzschuldnerin daraus entstand.

Aus der bloßen und prospektierten Weiterleitung von Anlegergeldern an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG in Erfüllung des Rahmenkreditvertrages erschließt sich eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers der Komplementärin bzw. der Komplementärin nicht. Dies war vorgesehen. Über den Abschluss anderer Verträge mit Dritten, die vielleicht in zu hohen oder grundlosen Vergütungen bestanden, ist im Rahmen er Ermittlungen zur Gutachtenerstellung nichts konkret bekannt geworden.
Eine Sorgfaltspflichtverletzung könnte sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer bzw. die Komplementärin nicht die Vereinbarkeit der Inpfandnahme von Wertpapieren und Inhabergrundschuldbriefen mit dem KWG auf Ebene der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG überprüfen ließ. Dies setzt aber zunächst voraus, dass die Geschäftsführung davon wusste, was zwar wahrscheinlich ist, aber derzeit nicht belegt ist. Falls ja, dürfte die Geschäftsführung, da es sich um eine Abweichung vom Prospektinhalt (erlaubtes „Faustpfand im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 KWG“) und von den beweglichen Sachen im Anhang 1 zum Mittelverwendungskontrollvertrag handelte, den auch die Insolvenzschuldnerin unterzeichnet hat, sich nicht einfach auf die vermutliche Rechtmäßigkeit verlassen.

So sind Organmitglieder über § 14 Abs. 1 StGB auch strafrechtlich verantwortlich im Sinne von § 54 KWG; BGH VI ZR 340/04 (U. v. 11. Juli 2006), Gründe II. 2. d). Ferner haftet der Geschäftsführer persönlich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG, wenn die Gesellschaft eine nach dem KWG erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ohne die Erlaubnis erbringt (vgl. BGH Hl ZR 238/03, U. v. 21. April 2005). Dies würde hier primär allerdings auf Ebene der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gelten, zudem prinzipiell gegenüber Anlegern und nicht gegenüber der Insolvenzschuldnerin.

Es bildet aber die andere Seite des Grundsatzes ab, dass eine Anlagegesellschaft (Insolvenzschuldnerin) in eigener Verantwortung die rechtliche Einstufung ihrer Geschäftstätigkeit umfassend und unter Inanspruchnahme aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen und um die Erteilung etwaiger erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse nachzusuchen bzw. die rechtliche Bewertung der zuständigen Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde abzufragen hat („Negativattest“) (vgl. BGH III ZR 56/11, U, v. 1. Dezember 2011, Gründe II. 2. c) bb). Dies ist offensichtlich unterblieben. Dagegen steht jedoch, dass die Insolvenzschuldnerin selbst nicht das erlaubnispflichtige Geschäft (zudem nur teilweise) betrieb, sondern die Lombardium Hamburg GmbH & Co, KG. Die Übertragung der Pflichtverletzung ist streng genommen fraglich und könnte sich nur aus einer Gesamtbetrachtung bzw. Verflechtung und Kenntnis ergeben. Außerdem gehe ich davon aus, dass die übrigen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin (nicht die Anleger) die Geschäftspraxis der Komplementärin und ihres Geschäftsführers billigten, wenn nicht initiierten und verlangten.

Im Ergebnis liegen bislang nicht genügend Anhaltspunkte für eine Haftung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin vor. Vorsorglich wird jedoch an diese Position erinnert.
freie Masse € 1,00

Deliktische Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Insolvenzschuldnerin
Dasselbe gilt für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Untreue- oder Betrugstatbeständen. Hier ist zunächst der Fortgang des Ermittlungsverfahrens abzuwarten. Vorsorglich wird an diese Position ebenfalls erinnert. freie Masse € 1,00“

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