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Schäfer darf seine Schafe nicht mit der Flinte gegen den Wolf schützen

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Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Berufsschäfers (3 A 58/21) auf die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Erwerb und Führen einer Flinte im Kaliber 12 sowie auf Erteilung einer entsprechenden Schießerlaubnis abgewiesen.

Die Klage richtete sich gegen die Stadt Winsen (Luhe), die entsprechende Anträge des Klägers auf Erteilung der Erlaubnisse abgelehnt hatte. Hintergrund für die Anträge des Klägers war, dass Wölfe in der Vergangenheit trotz Schutzvorkehrungen wiederholt Schafe aus der Herde des Klägers gerissen hatten. Der Kläger sah durch die Wolfsübergriffe seine Existenzgrundlage gefährdet und wollte in der Lage sein, seine Schafe mithilfe einer Flinte zu verteidigen.

Die 3. Kammer ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt und hat seine Klage abgewiesen: Der Kläger habe das für die Erteilung der beantragten Erlaubnisse erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis nicht nachgewiesen (§ 8 Nr. 1 Nds. Waffengesetz). Er gehöre weder zu den privilegierten Nutzergruppen wie Jäger, Sportschützen usw., denen das Gesetz dieses Bedürfnis ausdrücklich zubillige, noch bestehe bei ihm ein besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse. Dem Kläger sei zwar in tatsächlicher Hinsicht zuzugeben, dass er durch die Wolfsübergriffe in der Vergangenheit persönlich und wirtschaftlich betroffen sei. Ein Interesse des Klägers, Wölfe zum Schutz der Herde mit einer Schusswaffe zu töten oder zu verletzen, sei im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis nach der derzeitigen Rechtslage aber nicht anzuerkennen. Der Wolf stehe sowohl europarechtlich als auch national nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter strengem Schutz. Nach dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG) unterliege er zudem einer ganzjährigen Schonzeit, so dass ihm auch von Jägern grundsätzlich nicht nachgestellt werden dürfe. Angesichts dieser bewussten gesetzgeberischen Entscheidungen sei das Interesse eines Weidetierhalters, zum Schutz seiner Tiere einen Wolf verletzen oder töten zu dürfen, nicht anzuerkennen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich das Land nach der „Richtlinie Wolf“ (Nds. MBl. 2021, S. 1823) verpflichtet habe, den Wolf zu schützen und anteilige finanzielle Ausgleichsleistungen bei Nutztierrissen leiste sowie Präventionsmaßnahmen finanziell unterstütze.

Der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestellte Antrag des Klägers, ihm hilfsweise die Benutzung einer Flinte mit Gummigeschossen zu gestatten, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Kläger müsse zunächst einen dahingehenden Antrag bei der Beklagten stellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

 

§ 4 Nds. WaffG

 

Voraussetzungen für eine Erlaubnis

 

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.

das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),

2.

die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,

3.

die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),

4.

ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

5.

bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist. […]

 

 

 

§ 8 Nds. WaffG

 

Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

 

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.

besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und

2.

die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck

glaubhaft gemacht sind.

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