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Scheinselbständigkeit

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Die Hauptzollämter haben schon seit längerer Zeit ein neues Betätigungsfeld für die Prüfung der immer wieder im Raum stehenden Frage „Scheinselbständigkeit“ gefunden: Anbietern von Chauffeurdienstleistungen/ Shuttleserviceleistungen. Bereits im Jahre 2013 berichtet eine große deutsche Tageszeitung davon, dass das Hauptzollamt im großen Stil VIP-Limousinen vor der Allianz-Arena in München kontrolliert habe. Die Zollfahnder hatten kein Interesse an den mehr oder weniger prominenten Personen auf der Rückbank, sondern es bestand der Verdacht der Scheinselbständigkeit der Fahrer.

Große Unternehmen bedienen sich bei verschiedensten Events und Werbeveranstaltungen Subunternehmen, um Gäste zu befördern. Die Subunternehmen (Generalunternehmen) verfügen selbst i.d.R. über keine eigenen Angestellten – zumindest nicht im Bereich der Fahrdiensterbringung – sondern greifen zur Auftragsabarbeitung selbst auf einen teilweise erheblichen Umfang an weiteren Subunternehmern zu. Diese werden auftragsbezogen tätig und stellen ihre Tätigkeit anschließend gegenüber dem Generalunternehmen in Rechnung. Dabei wird teilweise von der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch gemacht, teilweise aber auch die Leistung mit Umsatzsteuer abgerechnet. Der Generalunternehmer macht die gezahlte Umsatzsteuer steuermindernd geltend.

Das Hauptzollamt hat dabei aus den Erfahrungen in vergleichbaren Branchen (Paket-Kurierfahrer) regelmäßig Hinweise darauf, dass die Generalunternehmen tatsächlich Arbeitgeber der Subunternehmer sind. Dies hat für die Generalunternehmer fatale Auswirkungen, die i.d.R. existenzgefährdend sind. Im Raum stehen insbesondere nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Lohnsteuern, Umsatzsteuern und Zinsen, ganz zu schweigen von der Bedrohung strafrechtlicher Konsequenzen für die einzelnen Beteiligten bis hin zur persönlichen Haftung für die Nachzahlungsbeträge.

 

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