Schlussbericht über die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zur Emission „Koblenz – Clemens Carré II“ zum Berichtsstichtag 11.03.2024

Published On: Samstag, 16.03.2024By Tags:

Objektgesellschaft Clemensplatz 1-5 mbH & Co. KG

Aubachstraße 3-5
D-56410 Montabaur

Schlussbericht

über die
Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG

zur Emission
„Koblenz – Clemens Carré II“

zum Berichtsstichtag
11.03.2024

INHALTSVERZEICHNIS

1. Auftrag und Auftragsdurchführung
1.1. Prüfungsauftrag
1.2. Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand
1.3. Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag
1.4. Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage
1.5. Kontrollgegenstand Emissionskonto
1.6. Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag
1.7. Mittelverwendungskonto
1.8. Prüfungsmaßstab und -Umfang
1.9. Kein Kontrollgegenstand
2. Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag
2.1. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
2.2 Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
2.3 Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
2.4 Aufzählung der sonstigen Ausgaben
2.5 Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte
2.6 Summe der nicht investierten Anlegergelder
3. Gesamtbewertung
1.

Auftrag und Auftragsdurchführung

1.1.

Prüfungsauftrag

(1)

Mit Vertrag vom 26. Juli 2023 wurde die

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Am Denkmal 4, 15528 Spreenhagen
(im Folgenden auch „Mittelverwendungskontrolleur“ oder „wir“)
(2)

von der

Objektgesellschaft Clemensplatz 1-5 mbH & Co. KG
Aubachstraße 3-5
D-56410 Montabaur
Register: Amtsgericht Montabaur HRA 21903
(im Folgenden „Emittentin“ oder „Darlehensschuldnerin“)
(3)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

(4)

Im wirtschaftlichen Interesse der Emittentin hat die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG (nachfolgend „Anbieterin“) unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/​02589#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission „Koblenz – Clemens Carré II“ mit Wirkung zum 31.08.2023 gestatten lassen.

(5)

Bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder die Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat die Emittentin einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden.

(6)

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG geschlossen.

(7)

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs 1 Satz 3 VermAnlG).

(8)

Die Emittentin hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

(9)

Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Darlehensvertrag der Emittentin festzulegen.

(10)

Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden.

(11)

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle nach.

1.2.

Haftungsbeschränkung/​ Rechtswahl/​ Gerichtsstand

(12)

Die Veröffentlichung dieses Berichtes und die Weitergabe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgte mit der Maßgabe, dass beim Entstehen eines Vertrages mit Schutzwirkung gegenüber Dritten keine über der Emittentin vereinbarte hinausgehende Haftung übernommen wird. Mit der Emittentin ist vereinbart, dass die Haftung für Vermögensschäden, die aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Rechtsanwalts im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle entstehen können, der Höhe nach auf einen Betrag von 6 Mio. EUR je Versicherungsfall und maximal 30 Mio. EUR pro Versicherungsjahr (4- fache der Mindestversicherungssumme gemäß § 59j Abs. 2 BRAO) begrenzt wird.

(13)

Die Regelungen des § 334 BGB sind ausdrücklich nicht abbedungen. Alle Einwendungen aus dem Vertrag mit der Emittentin stehen uns auch gegenüber jedem Dritten zu, der Rechte aus dem Bericht ableiten will.

(14)

Wir weisen darauf hin, dass der Bericht den Stand der Erkenntnisse wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Erstellung (Berichtsstichtag) aufgrund der uns durch die Emittentin übermittelten Informationen vorlag.

(15)

Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle gegen den Mittelverwendungskontrolleur gerichteten Ansprüche wurde Berlin vereinbart. Es gilt zudem ausschließlich deutsches Recht.

1.3.

Vermögensanlage/​ Darlehensvertrag

(16)

Bei der unter dem Aktenzeichen: WA 34-Wp 7113/​02589#00001 gestatteten Vermögensanlage handelt es sich um Teilbeträge aus der Forderung eines Bankdarlehens, welches der Emittentin gewährt wurde.

(17)

Grundlage der Vermögensanlage ist das Immobiliendarlehen vom 04.09.2023 zwischen der Raisin Bank AG, Niedenau 61-63, 60325 Frankfurt/​Main und der Emittentin/​ Darlehensschuldnerin in Höhe von bis zu 3.950.000 EUR.

(18)

Bei Abschluss des Darlehensvertrags war zunächst die darlehensgebende Bank Gläubiger der Emittentin. Nach Abtretung der Darlehensforderungen durch die Bank in Höhe von 3.950.000 EUR an die FH 1 Berlin GmbH & Co. KG wurde die Darlehensforderung in Teilbeträge aufgeteilt und dann über eine Internetdienstleistungsplattform im Sinne von § 2a VermAnlG vermittelt und an die Anleger verkauft. Da die Vermögensanlage in der Laufzeit der Vermögensanlage gehandelt werden kann (Sekundärmarkt), können Forderungsinhaber zu den in den Anlagebedingungen genannten Bedingungen wechseln.

1.4.

Anlageobjekt und Sachgut der Vermögensanlage

(19)

Im Vermögensanlageninformationsblatt (VIB) wurde das Anlageobjekt wie folgt beschrieben: „Die Emittentin ist Miteigentümerin eines 3.434 m2 großen, zusammenhängenden, teilweise bebauten Grundstückes (Flurstücke: 950/​1, 2060/​940, 3605/​949, 3606/​949) unter der Adresse Clemensplatz 1, 3, 5, Gerichtsstraße 4, Poststraße 3 in D-56068 Koblenz. Die einzelnen Flurstücke sind Bestandteil einer bestehenden nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildeten Gemeinschaft (nachfolgend als „WEG“ bezeichnet), bei der für jede einzelne Einheit ein eigenes Grundbuchblatt gebildet wurde. Die Emittentin ist mit den in ihrem Eigentum stehenden Einheiten, deren Summe der jeweiligen Miteigentumsanteile der Einheiten 77.619 von 100.000 Miteigentumsanteilen der WEG betragen, zu 77,619 % Mehrheitsgesellschafterin dieser WEG, dies entspricht einem ideellen Anteil am zusammenhängenden Grundstück von 2.665,44 m2. Die restlichen 22.381 von 100.000 Miteigentumsanteilen der WEG befinden sich im Eigentum des Geschäftsführers der Komplementärin und dem wirtschaftlich Berechtigten der Emittentin, Herrn Dr. Michael Gilles. Bei den Einheiten des Herrn Dr. Michael Gilles handelt es sich ausschließlich um 31 Gewerbeeinheiten in dem denkmalgeschützten Bestandsgebäude unter der Adresse Clemensplatz 1, 3, 5, D-56068 Koblenz und 2 Stellplätzen im Parkhaus unter der Adresse Gerichtsstraße 4, D-56068 Koblenz, welche mit für diese Vermögensanlage haften, aber nicht veräußert werden sollen. Auf Basis der erteilten Baugenehmigungen aus den Jahren 2020 und 2021 wird von der Emittentin auf dem zusammenhängenden Grundstück mit den Bestandsbauten und den zu errichtenden Neubauten ein mehrheitlich wohnwirtschaftlich und zum Teil gewerblich genutztes Ensemble hergestellt. Das Anlageobjekt, welches sich nur auf den Anteil der Emittentin bezieht, hatte zum Zeitpunkt des Ankaufes durch die Emittentin eine Gesamtgröße von 4.388 m2 (Nutzfläche) und wird plangemäß eine Gesamtgröße von 8.057 m2 Fläche (Nutzfläche) besitzen. Diese wird sich auf insgesamt 5.436 m2 Wohnfläche (81 Wohneinheiten) sowie 335 m2 gewerblich genutzten Flächen (4 Gewerbeeinheiten), sowie einem Parkhaus mit einer Nutzfläche von 2.286 m2 und insgesamt 75 PKW-Stellplätzen verteilen. Somit wird sich eine 94,20 % wohnwirtschaftliche und 5,80 % gewerbliche Nutzung ergeben. Das Ensemble wird aus zwei Bestandsobjekten, sowie jeweils einem neu zu errichtenden Wohngebäude und Parkhaus bestehen (nachfolgend auch „Projekt“ genannt). Das Teilgrundstück des zusammenhängenden Grundstückes unter der Adresse Clemensplatz 1, 3, 5, D-56068 Koblenz ist zu einem überwiegenden Teil mit einem im Jahr 1881 errichteten denkmalgeschützten Bestandsgebäude bebaut. Das als Oberpostdirektion erbaute und bisher ausschließlich gewerblich genutzte Bestandsobjekt mit einer ehemaligen Gesamtgröße von 3.750 m2 (Nutzfläche) wird mit Abschluss der seit Mai 2022 laufenden Bauarbeiten zur Kernsanierung und Aufstockung um ein weiteres Geschoss in ein Gebäude mit insgesamt 69 zu veräußernden Wohneinheiten nach gehobenem Standard und einer geplanten Wohnfläche von 4.543 m2 umgenutzt. Mit der Fertigstellung der denkmalgerechten Sanierung und Aufstockung rechnet man im 4. Quartal 2024. Die Einheiten des zweiten Bestandsobjektes (Baujahr 1952) auf dem Teilgrundstück unter der Adresse Gerichtsstraße 4, D-56068 Koblenz mit einer Gesamtgröße von 638 m2 (Nutzfläche) aufgeteilt auf sechs Wohneinheiten (406 m2 vermietbare Wohnfläche) und drei Gewerbeeinheiten (232 m2 vermietbare Gewerbefläche), werden im aktuellen Zustand im Einzelverkauf veräußert. Auf diesem Teilgrundstück wird auch das Parkhaus mit einer Nutzfläche von 2.286 m2 und insgesamt 75 PKW-Stellplätzen neu errichtet werden, hierzu haben die Bauarbeiten im August 2023 begonnen und mit der Fertigstellung des Parkhauses rechnet man im 3. Quartal 2024. Auf dem Teilgrundstück unter der Adresse Poststraße 3, D-56068 Koblenz wird der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Gesamtgröße von 590 m2 (Nutzfläche) und weiteren sechs Wohneinheiten (487 m2 vermietbare Wohnfläche) und einer Gewerbeeinheit (103 m2 vermietbare Gewerbefläche) errichtet. Die Bauarbeiten hierzu sollen im 1. Quartal 2024 beginnen und die Fertigstellung soll im 1. Quartal 2025 erfolgen. Es ist vorgesehen die Einheiten der einzelnen Gebäudeteile, welche sich im Eigentum der Emittentin befinden, im Einzelverkauf zu veräußern. Hierzu hat die Emittentin bereits die Vermarktungs- und Verkaufsaktivitäten aufgenommen. Von den 69 Wohneinheiten des Gebäudes am Clemensplatz 1, 3, 5, D-56068 Koblenz wurden bereits 45 nebst 33 Stellplätzen von der Emittentin verkauft. Die Verkaufserlöse aus der Veräußerung der Einheiten der Emittentin dienen dazu, das in der Gesellschaft (Emittentin) aufgenommene Fremdkapital zzgl. Zinsen, unter welchem auch die hier angebotene Vermögensanlage zu verstehen ist, zurückzuführen. Die Nettoeinnahmen dieser Vermögensanlage in Höhe von EUR 3.500.000,- dienen zur anteiligen Rückführung der seitens der Emittentin im Jahr 2020 begebenen Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carré“, deren Mittel seinerzeit für angefallene Projektkosten, die Rückführung einer über die Emittentin im Jahr 2018 begebenen Vermögensanlage, die zur Refinanzierung von Ankaufskosten des Grundstückes begeben wurde, sowie für Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensanlage verwendet wurden. Ein Teilbetrag in Höhe von bis zu EUR 3.500.000,- wird bereits von der Anbieterin vor der Platzierung dieser Vermögensanlage im Wege des Forderungskaufes erworben und wird sodann durch Anlegergelder in gleicher Höhe bei der Anbieterin als Kaufpreis verbleiben. Der Realisierungsgrad des Projektes kann in der Weise angegeben werden, dass mit den einzelnen Flurstücken (Teilgrundstücke) eine WEG gebildet wurde und sich die der Emittentin zugeordneten Einheiten im Eigentum der Emittentin befinden und die Emittentin entsprechend als Eigentümerin in den jeweiligen Grundbuchblättern eingetragen ist. Des Weiteren wurden die Baugenehmigungen erteilt und die Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen bereits begonnen. Alle wesentlichen Verträge im Zusammenhang mit dem Finanzierungsobjekt wurden abgeschlossen. Es ist eine Finanzierung bei einem vorrangig besicherten Kreditinstitut in Höhe von EUR 30.500.000,- für die Realisierung des Projektes vereinbart worden. Das vorrangig besicherte Kreditinstitut hat und wird Gelder mit für den Ankauf der seinerzeit noch einzelnen Grundstücke und Gebäude des Projektes, für die Bau- und Projektmaßnahmen des Projektes, sowie Geldmittel in Höhe von EUR 586.918,90 mit zur anteiligen Rückführung der seinerzeitigen Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carré“ zur Verfügung stellen. Für die dingliche Besicherung dieser Vermögensanlage ist in den Grundbüchern der einzelnen Einheiten des Projektes eine Globalgrundschuld zugunsten des Sicherheitentreuhänders eingetragen, entsprechend ist die Grundbucheintragung zur dinglichen Besicherung dieser Vermögensanlage gemäß Darstellung unter Ziffer 12 bereits erfolgt. Die Nettoeinnahmen aus dieser Vermögensanlage, sowie die anteiligen Darlehensmittel des Kreditinstitutes in Höhe von EUR 586.918,90 reichen aus, um die seinerzeit im Jahr 2020 begebene Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carré“ in Höhe von nominal EUR 3.950.000,- nebst Zinsen und Gebühren, insgesamt EUR 4.086.918,90 per 31.08.2023, ggf. zuzüglich weiterer auflaufender Zinsen (9 % p.a. über dem aktuellen Basiszinssatz), zurückzuführen. Die Gesamtkosten des Projektes werden voraussichtlich EUR 34.631.000,- betragen, und aus den Darlehensmitteln des vorrangig besicherten Kreditinstitutes, der hier gegenständlichen Vermögensanlage sowie Eigenkapital der Emittentin finanziert.“

1.5.

Kontrollgegenstand Emissionskonto

(20)

Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle ist die zweckgerechte Verwendung aller Mittel der Vermögensanlage (Darlehen). Die eingeworbenen Anlegergelder und der Kaufpreis der Anbieterin von zusammen 3.950.000 EUR sind auf das Emissionskonto der Anbieterin als alleinige Kontoinhaberin (nachfolgend „Emissionskonto“ genannt) eingezahlt worden. An diesem Emissionskonto wurde ein Pfandrecht für den Mittelverwendungskontrolleur bestellt.

(21)

Die Anbieterin hat nach Ablauf der Emission und der Widerrufsfristen der Anleger dem Mittelverwendungskontrolleur den Emissionserlös und das letztlich aus der Emission zur Verfügung stehende Emissionskapital als Gesamtsumme der eingeworbenen Anlegergelder im Sinne des § 5c VermAnlG (Emissionskapital) in Textform mitgeteilt. Die Anbieterin hat das Darlehen der Raisin Bank AG in mehreren Tranchen angekauft und nach der Erfüllung der notwendigen Auszahlungsvoraussetzungen durch die Emittentin die dingliche Vertragsübernahme realisiert und die Barmittel aus der Emission zur Kaufpreisfinanzierung gegenüber der Raisin Bank AG vertragsgemäß verwendet.

(22)

Im Anschluss hat die Anbieterin Teilkreditforderungen in Höhe 3.950.000 EUR verkauft und an die Anleger abgetreten und eine Abtretungsbescheinigung zur Gesamtemission gemäß § 410 BGB an die Emittentin erteilt und dem Mittelverwendungskontrolleur nachgewiesen.

(23)

Wir hatten keine Beanstandungen. Die Mittelverwendungskontrolle am Emissionserlös und am Emissionskonto ist damit abgeschlossen und erfolgte planmäßig.

1.6.

Kontrollgegenstand Mittelverwendung gemäß Darlehensvertrag

(24)

Geschäftsmodellbedingt kommt die Emittentin zu keinem Zeitpunkt in direkten Kontakt mit den eigeworbenen Anlegergeldern, da die Emittentin lediglich die Darlehensvaluta der Bank erhält. Deshalb fallen die Mittelfreigabe im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG inhaltlich zusammen mit der Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen für die Darlehensvaluta durch die Bank bzw. den Sicherheitentreuhänder. Die Mittelverwendungskontrolle über das Mittelverwendungskontrollkonto setzt deshalb erst mit Wertstellung der ausgezahlten Darlehensvaluta (Kontrollgegenstand) durch die Bank (Beginn der gesetzlichen Mittelverwendungskontrolle) auf dem Mittelverwendungskontrollkonto ein.

(25)

Gegenstand der Kontrolltätigkeit im Sinne von § 5c Abs. 2 VermAnlG ist die vertragsgemäße Verwendung der Darlehensvaluta gemäß Darlehensvertrag.

(26)

Der Darlehensvertrag hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Sinne von § 5c Abs. 2 Satz 3 VermAnlG folgende Mittelverwendungen definiert:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Teilweise Rückführung der Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carré, welche seinerzeit über den Darlehensnehmer emittiert wurde. 3.500.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 3.500.000,00 €
2 Kosten im Zusammenhang mit der Emission, insbesondere gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG, der BERGFÜRST Service GmbH und der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG 426.497,50 €
3 Vergütung Mittelverwendungskontrolleur CROWDRIGHT GmbH 23.502,50 €
Summe sonstige Ausgaben § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 450.000,00 €
1.7.

Mittelverwendungskonto

(27)

Die Emittentin hat am 28.08.2023 ein „Und-Konto“ bei der Raisin Bank AG eröffnet, auf das die Darlehensvaluta vollständig eingezahlt worden ist und über das die Emittentin nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann.

(28)

Sämtliche Verfügungen der Emittentin und des Sicherheitentreuhänders auf dem Mittelverwendungskontrollkonto unterliegen damit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur.

(29)

Die kontoführende Bank wurde unwiderruflich angewiesen, dem Mittelverwendungskontrolleur Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher dieses Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich zur Kontrolle zu übersenden.

(30)

Wir hatten keine Beanstandungen.

1.8.

Prüfungsmaßstab und -umfang

(31)

Der formalen Kontrolle gemäß § 5c Abs. 2 Satz 4 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unterliegt lediglich die erstmalige Verwendung der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals (eingesammelte Anlegergelder).

(32)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der eingezahlten Gelder; er kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. Er verfügt nicht über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), sondern stimmt Verfügungen der Emittentin bzw. des Sicherheitentreuhänders lediglich durch Mitzeichnung zu.

(33)

Der Mittelverwendungskontrolleur ist selbst weder berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die Darlehensvaluta (Anlegergelder), zu veranlassen.

(34)

Nach Eingang der Darlehensvaluta in Höhe des festgestellten Emissionskapitals auf dem Mittelverwendungskontrollkonto hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die Darlehensvaluta entsprechend dem im Darlehensvertrag festgelegten Verwendungszweck verwendet werden. Der Mittelverwendungskontrolleur prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die auf dem Mittelverwendungskontrollkonto vorhandene Darlehensvaluta mit den im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages genannten Empfängern oder für die dort genannten Zwecke und in der dort genannten Höhe.

(35)

Sofern dem Mittelverwendungskontrolleur durch die Emittentin nachgewiesen wird, dass im Mittelverwendungsplan des Darlehensvertrages enthaltene Positionen oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegenden Konto durch die Emittentin beglichen wurde, erfolgt bei Verfügungen der Emittentin über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf ein laufendes Konto der Emittentin die Mitzeichnung des Mittelverwendungskontrolleurs, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen würden.

(36)

Werden dem Mittelverwendungskontrolleur Rechnungen über Honorare, Vergütungen und sonstige Kosten inklusive Umsatzsteuer vorgelegt, kann die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer mit überwiesen werden.

(37)

Die Kontrolle ist mit vollständiger Verwendung der Darlehensvaluta abgeschlossen.

1.9.

Kein Kontrollgegenstand

(38)

Der Mittelverwendungskontrolleur prüft insbesondere nicht, ob die von der Emittentin erwünschten Zahlungen rechtmäßig oder unter wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Gesichtspunkten notwendig, zweckdienlich oder sinnvoll sind. Soweit nach den vorstehenden Regelungen schriftliche Nachweise zu erbringen sind, genügt die Vorlage von Fotokopien. Die Prüfung, ob die vorgelegten Kopien mit den jeweiligen Originalen übereinstimmen, oder die Unterschriften auf den Fotokopien oder Originalurkunden von zeichnungsberechtigten Personen stammen, ist nicht Gegenstand der Mittelverwendungskontrolle.

(39)

Insbesondere ist der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet, die Fälligkeit einer gegenüber der Emittentin geltend gemachten Forderung oder gar die Angemessenheit oder die Güte der Gegenleistung zu überprüfen. Das betrifft insbesondere die Kosten hinsichtlich von Baumaßnahmen oder dem Ankauf von Gebäuden und Grundstücken.

(40)

Nicht Gegenstand der Aufgaben des Mittelverwendungskontrolleurs ist die Kontrolle und Freigabe der für das Darlehen bereitgestellten Sicherheiten und deren Kontrolle, Verwaltung und Freigabe. Diese obliegt allein dem Sicherheitentreuhänder auch dann, wenn es sich bei den Sicherheiten um verpfändete Guthaben handelt. Den Mittelverwendungskontrolleur treffen insoweit keine Kontroll- und Berichtspflichten.

(41)

Darüber hinaus wird der Mittelverwendungskontrolleur keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der Vermögensanlage, des Darlehensvertrages, der Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien und Sicherheiten, der von Dritten gegenüber der Emittentin erbrachten Leistungen sowie der Ertragsfähigkeit der Emittentin oder Anbieterin.

2.

Prüfungsergebnisse zum Berichtsstichtag

2.1.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

(42)

Gemäß § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 1 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder:

3.950.000,00 EUR
2.2

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

(43)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 2 beträgt die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen

3.500.000,00 EUR
(44)

Diese Summe verteilt sich wie folgt:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in EUR
1 Teilweise Rückführung der Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carré, welche seinerzeit über den Darlehensnehmer emittiert wurde. 3.500.000,00 €
Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 3.500.000,00 €
(45)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Saldo für diese Positionen:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Restsumme
in EUR
1 Teilweise Rückführung der Vermögensanlage „Koblenz – Clemens Carrè, welche seinerzeit über den Darlehensnehmer emittiert wurde. 0,00 €
Rest-Summe in Anlageobjekt § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 0,00 €
2.3

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

(46)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 3 beträgt die Summe der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag:

450.000,00 EUR
2.4

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

(47)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr. 4 berichten wir über Zusammensetzung der sonstigen Ausgaben gemäß Darlehensvertrag wie folgt:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
2 Kosten im Zusammenhang mit der Emission, insbesondere gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG, der BERGFÜRST Service GmbH und der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG 426.497,00 €
3 Vergütung Mittelverwendungskontrolle der CROWDRIGHT GmbH 23.502,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 450.000,00 €
(48)

Zum Berichtsstichtag besteht folgender Rest-Saldo für diese Positionen:

Pos. Mittelverwendungsplan Darlehensvertrag Gesamt-Summe in EUR
2 Kosten im Zusammenhang mit der Emission, insbesondere gemäß Verträgen mit der BERGFÜRST AG, der BERGFÜRST Service GmbH und der FH 1 Berlin GmbH & Co. KG 0,00 €
3 Vergütung Mittelverwendungskontrolle der CROWDRIGHT GmbH 0,00 €
Summe sonstige Ausgaben gemäß Mittelverwendungsplan § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 3 VermAnlG 0,00 €
2.5

Aufzählung und Beschreibung der Anlageobjekte

(49)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.5 hat die Emittentin bereits nachfolgende Anlageobjekte oder Rechte daran erworbenen:

Nr. Anlageobjekt Nachweis
1 Die Emittentin ist Eigentümerin von 77.619/​100.000 MEA des Grundbesitz Poststraße 3, Clemensplatz 1, 3, 5, Gerichtsstraße, Gerichtsstraße 4, Koblenz, Wohnungs-/​Teileigentumsgrundbücher von Koblenz, Blätter 22666-22833, Flur 8, Flurstücke 950/​1, 2060/​940, 3605/​949, 3606/​949. Grundbuchauszug vom 28.10.2021
2.6

Summe der nicht investierten Anlegergelder

(50)

Gemäß § 5c Abs.2 Satz 8 Nr.6 beträgt die Summe der nicht investierten Anlegergelder zum Berichtsstichtag:

0,00 EUR
3.

Gesamtbewertung

(51)

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

(52)

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung eine Beurteilung darüber abzugeben, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(53)

Auf Grund der von uns durchgeführten Prüfung, kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Anlegergelder durch die Emittentin planmäßig erfolgte.

(54)

Die Mittelverwendungskontrolle ist beendet.

 

Berlin, den 11.03.2024

CROWDRIGHT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

gez.
Prof. Dr. Kirmes
Rechtsanwalt

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