Die vom Bundestag am 19. Januar 2024 verabschiedete Reform des Staatsangehörigkeitsrechts fand am 2. Februar 2024 auch die Billigung des Bundesrates. Sie wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach wie geplant in Kraft treten.
Schnellere Einbürgerung
Das Gesetz erleichtert den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: Künftig ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich – bisher waren es acht. Bei besonderen Integrationsleistungen kann sich die Zeit auf bis zu drei Jahre verkürzen. Generell zugelassen ist dabei die Mehrstaatigkeit – Betroffene müssen sich also nicht mehr zwischen zwei Staatsangehörigkeiten entscheiden.
Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands
Neben dem Bekenntnis zu den Werten einer freiheitlichen Gesellschaft müssen Bewerberinnen und Bewerber sich zusätzlich auch zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen. Dies sei ein elementarer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Grundsatz, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Gesetzliche Ausschlussgründe
Ausgeschlossen ist die Einbürgerung im Fall einer Mehrehe oder wenn Personen durch ihr Verhalten zeigen, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Besserer Informationsaustausch
Die Behörden erhalten künftig Informationen darüber, ob Antragstellerinnen und Antragsteller wegen Taten verurteilt wurden, denen antisemitische, rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe zugrunde lagen. Das Verfahren der Sicherheitsabfrage wird digitalisiert und beschleunigt.
Öffentliche Einbürgerungsfeier
Einbürgerungsurkunden sollen grundsätzlich in einem feierlichen Rahmen in einer öffentlichen Feier ausgehändigt werden.
Inkrafttreten in einigen Monaten
Das Gesetz tritt im Wesentlichen drei Monate nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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