Am heutigen 26. April 2024 diskutierte der Bundesrat einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der darauf abzielt, den Missbrauch im Rahmen von Zwangsversteigerungen von Schrottimmobilien zu bekämpfen. Kern des Problems sind Fälle, in denen Ersteigerer von Immobilien den Kaufpreis nicht entrichten, aber dennoch über einen längeren Zeitraum Einkünfte, wie Mietzahlungen, aus diesen Immobilien generieren. Dies ist möglich, da das Eigentum an der Immobilie bereits mit der Erteilung des Zuschlags – und nicht erst mit der Eintragung ins Grundbuch – übergeht.
Neue Regelung für die gerichtliche Verwaltung
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass Kommunen die Möglichkeit erhalten sollen, eine gerichtliche Verwaltung für derartige Grundstücke zu beantragen. Nachdem ein Gericht die Verwaltung angeordnet hat, würden alle Einkünfte aus dem Grundstück an einen gerichtlich bestellten Verwalter fließen und nicht an den Ersteher. Diese Maßnahme soll den Anreiz mindern, überhöhte Gebote für problematische Immobilien abzugeben, um aus diesen ohne Zahlung des Kaufpreises Nutzen zu ziehen.
Einschränkungen durch den Bundesrat vorgeschlagen
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, dass die Beantragung einer gerichtlichen Verwaltung nur dann möglich sein soll, wenn dies durch die jeweilige Landesregierung in einer Rechtsverordnung explizit erlaubt wird. Diese Empfehlung begründet der Bundesrat damit, dass die Anwendungsfälle des Gesetzes begrenzt und regional überschaubar bleiben sollten. Die Befürchtung besteht, dass ohne diese Einschränkung die Kosten in Zwangsversteigerungsverfahren bundesweit steigen könnten, da ständig mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Verwaltung gerechnet werden müsste.
Nächste Schritte im Gesetzgebungsprozess
Die Stellungnahme des Bundesrates wurde bereits an die Bundesregierung übermittelt, die nun eine Gegenäußerung formulieren wird. Anschließend werden alle Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt. Nach der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag wird der Bundesrat das Gesetz nochmals abschließend prüfen. Spätestens drei Wochen nach der Entscheidung des Bundestages erfolgt diese finale Überprüfung.
Kommentar hinterlassen