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Schrottimmobilien Revival Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann Stuttgart

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In den 1990er Jahren sind bundesweit Investoren auf sogenannte Schrottimmobilien hereingefallen. Doch auch in jüngster Zeit werben Anbieter etwa mit dem Prädikat „denkmalgeschützt“ zum Kauf von Sanierungsobjekten: Immobilienerwerb und Sanierung inklusive. Wird die – zum Teil noch überteuerte – Sanierung nur teilweise oder unfachmännisch ausgeführt, drohen für den Erwerber erhebliche finanzielle Schäden. Für betroffene Investoren gibt es jedoch die Möglichkeit, Schadensersatz geltend zu machen.  

In Remshalden-Geradstetten (Baden-Württemberg) hatte ein Käufer ein denkmalgeschütztes Sanierungsobjekt erworben und gleichzeitig zur Sanierung einen Generalunternehmervertrag mit der G2 GmbH & Co. KG in Dettingen abgeschlossen – einem Unternehmen, das sich auf Altbau- und Denkmalsanierung spezialisiert hat. Allein für die Umbau-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wurde ein Pauschalbetrag von rund 199.000,00 Euro vereinbart. Wie üblich, war eine Zahlung nach Baufortschritt vorgesehen. Wie sich alsbald herausstellte, waren Leistungen trotz entsprechender Bautenstandsbestätigungen nur zum Teil oder nicht fachmännisch von der G2 GmbH & Co. KG erbracht worden. Nähere Recherchen ergaben Zweifel an der Seriosität des Sanierungsunternehmens.

Betroffene Käufer sind in derartigen Fällen jedoch nicht schutzlos. Es kommen – je nach Fall – Ansprüche beispielsweise gegen das Beratungs- bzw. Vermittlungsunternehmen oder die finanzierende Bank in Betracht. Hat etwa der Vermittler Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent erhalten, muss er den Erwerber hierüber aufklären. Möglich sind auch Schadensersatzansprüche gegenüber der finanzierenden Bank, etwa wenn ein sogenanntes „institutionalisiertes Zusammenwirken“ zwischen dem Verkäufer und der Bank vorliegt. Auch im Fall der sittenwidrigen Überteuerung sind Schadensersatzansprüche gegeben. Betroffene Investoren sollten daher im Einzelfall mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

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