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Verbraucherzentrale informiert über gesetzliche Regeln
Seit Juni regelt das novellierte Telekommunikationsgesetz einen besseren Verbraucherschutz für Handynutzer. Norbert Richter von der Verbraucherzentrale Brandenburg hebt hervor: „Telefonanbieter dürfen künftig einen Handy-Anschluss erst sperren, wenn der Kunde dem Anbieter mindestens 75 Euro schuldet.“ Damit sollen die Chancen für eine einvernehmliche Einigung erhöht und Schaden für Betroffene begrenzt werden.

Bereits vor der gesetzlichen Neuregelung hatte der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung vom 17.2.2011 die Auffassung vertreten, dass die Regelungen aus dem Festnetzbereich auch beim Mobilfunk gelten müssten (Az.: III ZR 35/10). Damit gaben die obersten Richter dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht, der gegen verbraucherfeindliche Vertragsklauseln der Telekom und ihrer Tochterfirma Congstar mit einer Sperrandrohung bereits ab einer Schuld von 15,50 Euro klagte. Die beklagten Unternehmen beriefen sich zwar darauf, dass der durchschnittliche Congstar-Kunde monatlich für etwa 15,50 Euro telefoniere – mussten jedoch einen Durchschnittswert von 35 Euro bei der Telekom einräumen.

„Das neue Telekommunikationsgesetz hat die Hürden für eine Handysperre jetzt höher gelegt,“ informiert Verbraucherschützer Richter und erläutert: „Neben den Mindestschulden von 75 Euro muss eine schriftliche Ankündigung des Anbieters zwei Wochen vorab vorliegen, in der auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes hingewiesen wird.“ Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfe ein Handy vom Netz genommen werden.

Quelle:VBZ Brandenburg

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