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Schwarmfinanzierung BaFin­Workshop: Praxiserfahrungen mit dem Gestattungsverfahren für Vermögensanlagen­ Informations Blätter

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BaFin­Workshop: Praxiserfahrungen mit dem Gestattungsverfahren für Vermögensanlagen­Informationsblätter

BaFin tauscht sich mit Marktteilnehmern zum neuen Gestattungsverfahren aus: Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele, Referentin Dr. Katharina Schermuly, Referatsleiterin Ilka Meschkat, Abteilungsleiter Thomas Eufinger

Um kleinen und mittelgroßen Unternehmen, insbesondere Start­ups, einen möglichst unkomplizierten Zugang zu Schwarmfinanzierungen zu ermöglichen, sieht § 2a Vermö- gensanlagengesetz (VermAnlG) eine Ausnahme von der Prospektpflicht für Vermögensanlagen vor. Die Ausnahme gilt für Angebote für Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen und sogenannte sonstige Anlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nr. 7 VermAnlG, die über eine Internet­Dienstleistungsplatt form vermittelt werden und ein Gesamtemissionsvolumen von 2,5 Millionen Euro pro Emittent nicht übersteigen.

Vor dem Start einer solchen Schwarmfinanzierung muss der Anbieter ein dreiseitiges Vermögensanlagen­Informationsblatt (VIB) erstellen und bei der BaFin hinterlegen. Seit August 2017 sieht das Gesetz zudem ein förmliches Verfahren vor, in dem die BaFin die Veröffentlichung des eingereichten Dokuments gestattet.

Zum Praxisaustausch über die bisherigen Erfahrungen mit dem Gestattungsverfahren fand am 19. Juni 2018 ein Work- shop in den Räumen der BaFin in Frankfurt statt. Rund 80 Teilnehmer, darunter vor allem Vertreter der Plattformen und Anbieter sowie beauftragte Rechtsanwälte, diskutierten dort über die Umsetzung des neuen Gesetzes.

Aufsicht und Marktteilnehmer im Dialog

„Nach unserem Eindruck war das neue Gestattungsverfahren zunächst für viele Marktteilnehmer mit Herausforderungen verbunden“, sagte Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin der Wertpapieraufsicht. Seither sei aber eine stetige Professiona- lisierung des Marktes zu beobachten. Die steigenden Zahlen eingereichter Vermögensanlagen­Informationsblätter zeigten,  dass das Verfahren gut angenommen werde. Die nun klar vorgegebene Struktur des VIB mit Mindestangaben und Hin- weisen in einer bestimmten Reihenfolge scheine den Anbie- tern sogar zu helfen. „Wir sind gespannt auf Ihre Fragen und freuen uns auf einen regen Erfahrungsaustausch“, so Roegele.

Auch Thomas Eufinger, Leiter der BaFin­Abteilung für Pros- pekte und Marktüberwachung, betonte die Dialogbereitschaft der Aufsicht. „Wir freuen uns, wenn Sie die Veranstaltung nut- zen, um mit uns und untereinander ins Gespräch zu kommen“, sagte Eufinger.

Praktische Tipps

Ilka Meschkat, die das für Vermögensanlagen zuständige Referat leitet, gab einen Überblick über die anstehenden Vor- träge. Diese sollten insbesondere die am häufigsten auftre- tenden Schwierigkeiten bei der Auslegung des Gesetzes und der Umsetzung des Verwaltungsverfahrens aufzeigen und den Teilnehmern so eine Hilfestellung für zukünftige Einreichun- gen bieten.

Dr. Katharina Schermuly, BaFin­Referentin und stellvertretende Referatsleiterin im Referat für Vermögensanlagen, stellte die gesetzlichen Grundlagen der Prospektausnahme nach § 2a VermAnlG vor. Dabei ging sie insbesondere auf häufige Fra- gen aus der täglichen Aufsichtspraxis ein, beispielsweise die rechtliche Abgrenzung einzelner Vermögensanlagen. „Es handelt sich immer dann um unterschiedliche Vermögens­ anlagen, wenn sich die Rechte und Pflichten der Anleger unterscheiden, zum Beispiel durch unterschiedliche Zinssätze“, erklärte sie.

Von BaFin­Referentin Rosa Reichenberger erhielten die Teil- nehmer praktische Hinweise zur Durchführung des Gestat- tungsverfahrens in Zusammenarbeit mit der BaFin. „Wenn Sie zum Beispiel nachträglich Angaben ändern, die wesentliche Merkmale der Vermögensanlage wie Zinssatz oder Laufzeit betreffen, hat dies unterschiedliche Auswirkungen auf lau- fende und bereits abgeschlossene Gestattungsverfahren“, führte sie aus. Was bei der Antragstellung zu beachten ist, zeigte sie anhand eines neuen Muster­Anschreibens auf, das auf der BaFin­Internetseite zu finden ist.

Welche Mindestangaben in Vermögensanlagen­Informations- blättern enthalten sein müssen – beispielsweise zum Anlage- objekt, der Laufzeit, der Kündigungsfrist, den Konditionen der Zins­ und Rückzahlung, dem Verschuldungsgrad des Emitten- ten sowie den Risiken – erläuterte BaFin­Referentin Ramona Mayahi­Range. Sie gab außerdem Tipps, wie diese für Anle- ger verständlich formuliert werden können. „Stellen Sie sicher, dass sich die Angaben auf das jeweilige Projekt beziehen, statt pauschale Mustertexte zu verwenden“, gab sie den Teil- nehmern mit.

Werbeverstöße

BaFin­Referent Jung Yoo aus dem Referat für Marktaufsicht erläuterte die Werbevorschriften nach dem Vermögens­ anlagengesetz. Er wies darauf hin, dass die BaFin gegen Ver- stöße vorgehen und auch Bußgelder verhängen könne.

Um eine jüngst durchgeführte marktaufsichtsrechtliche Untersuchung zu Werbeverstößen im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungen ging es im Vortrag von Dennis Vogel vom BaFin­Referat für Vermögensanlagen­Verkaufsprospekte. Ein besonderes Augenmerk legte er auf die Warnhinweise, die auf den Webseiten der Internet­Dienstleistungsplattfor- men und Anbieter zu finden sein müssen. Die BaFin hat alle aktiven Plattformen entsprechend überprüft. Dabei stellte sie fest, dass die Hinweise zwar meist vorhanden waren, jedoch oft nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Vogel lobte jedoch die Kooperationsbereitschaft der Plattform­ Betreiber.

Diskussion

Im Anschluss an die Vorträge gab es Gelegenheit zum Aus- tausch, die die Teilnehmer rege nutzten. Ein wichtiges Thema waren rechtliche Auslegungsfragen zur Verwaltungspraxis. Es ging aber auch um praktische Fragen, zum Beispiel zur Ver- öffentlichungspflicht von Vermögensanlagen­Informations­ blättern einen Werktag vor dem Start der Angebote. Ein weiteres Thema waren die Anforderungen an die Hervorhebung von Warn­ und Renditehinweisen in der Werbung für Vermögensanlagen.

Quelle:BaFin

Anmerkung der Redaktion

Schaut man sich die Kritik der BaFin an, dann verstehen unsere User jetzt vielleicht warum wir bei jedem Crowdinvestingprojekt mit dem  Schlagwort „Totalverlustrisiko“ unseren Artikel überschreiben.

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