Frage: Herr Blazek, Schwarzarbeit am Bau ist ein weitverbreitetes Problem. Doch ab wann spricht man eigentlich von Schwarzarbeit?
Daniel Blazek: Schwarzarbeit liegt vor, wenn eine Erwerbstätigkeit unter Umgehung geltender sozialversicherungsrechtlicher, steuerrechtlicher oder gewerberechtlicher Vorschriften ausgeübt wird. Im Baugewerbe sehen wir das häufig in Form von nicht angemeldeten Arbeitskräften, fehlenden Rechnungen oder der Umgehung von Lohn- und Umsatzsteuerpflichten.
Frage: Bedeutet das, dass Schwarzarbeit automatisch auch Steuerhinterziehung ist?
Blazek: In den meisten Fällen ja. Sobald ein Einkommen nicht beim Finanzamt angegeben wird oder keine Umsatzsteuer abgeführt wird, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Das ist ein klarer Verstoß gegen § 370 der Abgabenordnung und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Frage: Welche steuerlichen Aspekte sind dabei besonders relevant?
Blazek: Es gibt zwei Hauptsteuerarten, die bei Schwarzarbeit betroffen sind:
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Einkommensteuer: Wer Schwarzarbeit leistet, deklariert sein Einkommen in der Regel nicht – das ist eine klassische Steuerhinterziehung.
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Umsatzsteuer: Bauleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Wird eine Leistung „schwarz“ erbracht, wird die Umsatzsteuer oft nicht abgeführt – das ist ebenfalls eine Steuerhinterziehung.
Frage: Welche Strafen drohen denn konkret für Steuerhinterziehung bei Schwarzarbeit?
Blazek: Das kommt auf die Höhe der hinterzogenen Steuern an. Nach § 370 der Abgabenordnung reicht die Spanne von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen.
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Bei kleineren Beträgen gibt es oft Geldstrafen, deren Höhe sich nach Einkommen und Schadenssumme richtet.
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Bei schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
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Bei besonders schweren Fällen – etwa gewerbsmäßiger oder organisierter Schwarzarbeit – sind sogar bis zu zehn Jahre Haft möglich.
Frage: Neben Steuerhinterziehung spielt ja auch der Sozialversicherungsbetrug eine Rolle. Was bedeutet das konkret?
Blazek: Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, sparen nicht nur Steuern, sondern umgehen auch Sozialabgaben wie Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Das ist nach § 266a StGB strafbar und kann ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Frage: Also können auch Auftraggeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, strafrechtlich belangt werden?
Blazek: Absolut! Wer bewusst einen Schwarzarbeiter engagiert, kann wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder Sozialversicherungsbetrug bestraft werden. Besonders riskant wird es, wenn Rechnungen absichtlich nicht verlangt oder Barzahlungen genutzt werden, um eine steuerliche Erfassung zu umgehen.
Frage: Wie kann man sich vor diesen rechtlichen Risiken schützen?
Blazek: Der wichtigste Schritt ist, Bauarbeiten und Handwerksleistungen ordnungsgemäß zu beauftragen und abzurechnen. Das bedeutet:
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Rechnungen ausstellen und verlangen – mit klarer Leistungsbeschreibung und ausgewiesener Steuer.
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Steuerlich korrekt melden – alle Einnahmen gehören in die Steuererklärung.
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Sozialversicherungspflicht beachten – alle Arbeitsverhältnisse müssen korrekt angemeldet werden.
Frage: Was raten Sie Menschen, die bereits in Schwarzarbeit involviert sind?
Blazek: Hier kann eine Selbstanzeige helfen. Wer seine steuerlichen Vergehen aktiv beim Finanzamt offenlegt und die hinterzogenen Beträge nachzahlt, kann unter bestimmten Umständen einer Strafe entgehen. Allerdings ist das nur möglich, solange das Finanzamt die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt hat. Wer unsicher ist, sollte dringend juristischen Rat einholen.
Frage: Abschließend: Was ist Ihr wichtigster Rat für Bauherren und Handwerker?
Blazek: Schwarzarbeit mag auf den ersten Blick verlockend erscheinen, aber die Risiken sind enorm. Neben hohen Strafen drohen Steuernachzahlungen und Zinsen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und keine faulen Kompromisse eingehen.
Frage: Vielen Dank für das Gespräch, Herr Blazek!
Blazek: Sehr gern!
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