Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 5. März 2024 entschieden, dass die Stadt Zell nicht berechtigt ist, die Bezeichnung der Wein-Großlage „Schwarze Katz“ in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen. Die Entscheidung beruht auf den Regelungen der Weinrechtsnovellierung, welche die Vermarktungsmöglichkeiten für Weine aus dieser Großlage ab dem Erntejahr 2026 verändern.
Bisher konnten Weine aus der Großlage „Schwarze Katz“ unter dem markenrechtlich geschützten Namen „Zeller Schwarze Katz“ verkauft werden. Die neuen Bestimmungen des Weinbezeichnungsrechts sehen jedoch vor, dass die Bezeichnung ab 2026 „Region Schwarze Katz“ lauten muss, wobei der Ortsname Zell hinzugefügt werden kann.
Die Stadt Zell hatte beim zuständigen Ministerium beantragt, die Großlage in „Zeller Schwarze Katz“ umzubenennen, um den etablierten Namen beibehalten zu können. Das Land lehnte diesen Antrag jedoch ab, da die rechtlichen Bedingungen für eine solche Umbenennung nicht erfüllt seien.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte, dass für eine Umbenennung wesentliche Veränderungen in der Absatzstruktur notwendig wären, die jedoch nicht vorlägen. Die Richter betonten zudem, dass das Ziel der Weinrechtsreform eine stärkere Betonung der Herkunft deutscher Weine sei. Die neue Regelung, Großlagen als „Region“ zu bezeichnen, soll die Einordnung der Weine in eine Herkunftspyramide verdeutlichen und eine Irreführung der Verbraucher vermeiden.
Die von der Stadt Zell befürchteten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Umbenennung wurden vom Gericht als spekulativ angesehen und nicht als ausreichender Grund für eine Änderung der Großlagenbezeichnung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, und es besteht die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung zu beantragen.
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