Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kund:innen nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt. In einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios lässt der vzbv über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher:innen können sich dieser Klage jetzt anschließen.
„Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden.“
Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite verkündete der Anbieter, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kund:innen über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher:innen die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder würden sie ganz überwiegend so verstehen, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und würde die Mitglieder davon abhalten, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren.
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