Seit Jahren gibt es zwischen einem Schweizer Holzinvestmentanbieter und der Deutschen BaFin einen Streit über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells des Unternehmens in Deutschland. In der Schweiz, dies sei hier ausdrücklich angemerkt, ist das Geschäftsmodell des Unternehmens seit über 10 Jahren anerkannt und erfolgreich.
Die Deutsche Finanzmarktaufsicht BaFin unterstellt dem Unternehmen aus der Schweiz nun, dass man auch deutsche Anleger berate und die Investments nicht nur anbiete sondern auch abschließe. Dem widerspricht das Unternehmen seit Jahren, weigert sich daher auch Bescheide der BaFin anzuerkennen. Bescheide, die dem Unternehmen nicht einmal zugestellt werden, sondern lediglich im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Hätten wir von der Redaktion diese Veröffentlichung nicht gefunden und das Unternehmen informiert, wüsste das Unternehmen bis zum heutigen Tage nichts von dieser Veröffentlichung.
Warum man uns diesen „Bescheid“ nicht in die Schweiz bzw. per E-mail zustellt, können wir nicht nachvollziehen, so der CEO des Unternehmens unserer Redaktion gegenüber. Natürlich korrespondiert die BaFin via E-Mail mit uns, auch ist der BaFin unsere Postanschrift in der Schweiz natürlich bekannt.
Nun will man den Vorgang aber nicht auf sich beruhen lassen, sondern hier den BGH zu dem Vorgang anrufen. Nach Angaben des CEO kann man übrigens nachweisen, warum die BaFin überhaupt „ermittelt“. Nach Angaben des CEO geht die Anzeige auf einen Mitbewerber zurück.
Durch die Veröffentlichung ausschließlich im Bundesanzeiger, beginnen Fristen zu laufen. Fristen, die dann letztlich auch zur Verhängung eines Bußgeldes führen könnten. In unserem Fall, eines völlig ungerechtfertigten Bußgeldes.
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