Das zumindest kann ein Ergebnis der neuen Gesetzgebung sein, die jetzt auf den Weg gebracht wurde. Hierbei muss der Makler einer Mietwohnung zukünftig vom Auftraggeber gezahlt werden. In den Neuen Bundesländern kennen wir das noch aus den Zeiten, wo es einen hohen Leerstand in den Wohnhäusern gab. Aber auch in den NBL hat sich der Markt in den angesagten Städten längst gewandelt. Auch hier gibt es kaum noch „Innenprovisionen“ vom Auftraggeber. Nun könnte die Stunde der Hausverwaltungen kommen, jener Verwalter, die immer dann in Erscheinung treten, wenn es darum geht, eine Wohnung zu vermieten, der Makler einen Mieter gefunden hat. So mancher Eigentümer wird das zukünftig dann als Dienstleistung erwarten o h n e dafür dann 2 Monatsmieten an Außenprovision bezahlen zu wollen. Anders dürfte das in Berlin, Stuttgart, München usw. aussehen. Hier wird sich so mancher Vermieter noch daran gewöhnen müssen. Aber auch da weiss man sich offenbar schon zu helfen, denn der Mieter soll nur die Wohnung dann bekommen, wenn er die Maklerkosten übernimmt, also was verändert sich dann eigentlich?
Das Geschäft für Makler wird nicht schwerer, sondern anders. Es war bisher eine Besonderheit in (Nord-)Deutschland, dass der neue Mieter oder der Käufer die Vermittlungsprovision – gestützt auf §§ 652 ff. BGB – bis zu drei Monatsmieten bzw. 7,14% des Kaufpreises zahlen sollten. Die Rechtslage ließ die Zahlung des Vermieters bzw. Verkäufers schon immer zu. In Süddeutschland wurde die Provision für den Kauf /Verkauf schon immer geteilt (jeweils 3,57%). Die EU und Herr Schäuble wollen, dass Vermieter und Verkäufer immer zahlen – wie in anderen Ländern, insbesondere den USA üblich.
Der erste Schritt ist getan: Der Vermieter erteilt Auftrag und muss zahlen. Trickreiches Umlegen der Kosten auf den Mieter – wie in dem Beitrag am Schluss angedeutet- soll strafrechtlich verfolgt werden. Das würde dann sehr teuer – für den Vermieter.
Der Verkäufer kann noch entspannen. Aber bald wird sich die EU auch in Deutschland durchsetzen: Der Verkäufer wird weiter den Auftrag erteilen und unwiderruflich zahlen. Vermittler von Verkäufen müssen sich seit dem 13.06.2014 noch die richtige Widerrufsklausel unterschreiben lassen. Aber das wissen die meisten (noch) nicht. Das Erwachen kann böse werden. Wer das nicht will, ist auf der sicheren Seite, wenn er seinen Provisionsanspruch allein gegen den Verkäufer geltend macht und dies von Anfang an artikuliert – auch da gibt es rechtliche Hürden, besonders für den Verkäufer!
JPMüller