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Schwindelunternehmen und Haftung der Verantwortlichen

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Die Opfer von sogenannten „Schwindelunternehmen“ mussten bisher häufig am eigenen Leib erfahren, dass es in Deutschland nicht ohne weiteres möglich ist, ihre Ansprüche gegen die Drahtzieher von Unternehmen mit betrügerischen Absichten erfolgreich durchzusetzen.

– in einem kürzlich erschienen Urteil (v. 14.07.2015, VI ZR 463/14) bestätigte der Bundesgerichtshof die persönliche Haftung der Verantwortlichen von sogenannten „Schwindelunternehmen“ –

Wie ist das möglich?

Der Grund hierfür liegt in der gesellschaftsrechtlichen Organisation der Unternehmen, bei denen es sich in der Regel um Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) handelt. In beiden Fällen sieht das Gesetz lediglich eine Haftung aus dem Gesellschaftsvermögen vor. Das bedeutet, dass ausschließlich die Gesellschaft selbst für ihre Verbindlichkeiten einstehen muss, während die tatsächlich planenden und agierenden Hintermänner von der persönlichen Haftung gegenüber Dritten weitestgehend befreit sind.

Insbesondere bei den besagten Schwindelunternehmen erscheint diese Regelung aber nicht sonderlich gerecht. Schließlich dienten die Gesellschaften den Drahtziehern auf diese Weise als rechtlicher Schutzschild vor den Ansprüchen der Gläubiger, so dass sie trotz der vorsätzlich betriebenen betrügerischen Geschäfte zumeist keine zivilrechtlichen Konsequenzen befürchten mussten.
Jedoch hatte dies für eine Vielzahl der Opfer fatale Folgen, weil die Unternehmen häufig nicht mehr selbst zahlungsfähig waren oder sich bereits in einem Insolvenzverfahren befanden. Infolgedessen konnten die Betrugsopfer ihre rechtmäßigen Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen und blieben auf einem bedeutenden wirtschaftlichen Schaden sitzen.

Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (v. 14.07.2015, VI ZR 463/14) könnte sich diese Rechtslage aber erheblich zu Gunsten der betroffenen Opfer verbessern.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofes lag ein Rechtsstreit zwischen einer Anlegerin und dem Geschäftsführer sowie dem Präsidenten des Verwaltungsrates einer nicht börsennotierten Schweizer Aktiengesellschaft vor dem Bundesgerichtshof zugrunde.

Die Aktiengesellschaft warb mit einem enormen Umsatz aus dem Factoring-Geschäft. In Newslettern und Telefon-Gesprächen wurde eine Verdreifachung des Ertrages angepriesen. In Werbebroschüren teilte die Gesellschaft sogar mit, dass die Investitionen eine außergewöhnliche Sicherheit bergen würden, da sie über eine größere Bonität als die meisten deutschen Banken verfüge. Es wurde eine achtstellige Zahl von Aktien an Anleger ausgegeben. Zu den Anlegern gehörte auch die Klägerin.

Trotz der scheinbar florierenden Geschäftslage der Gesellschaft, musste diese im Jahre 2010 Insolvenz anmelden. Es stellte sich heraus, dass nur ein verschwindend geringer Prozentsatz der Einnahmen tatsächlich aus Factoring-Geschäften erzielt wurde, während über 95 % des Ertrags aus dem Verkauf eigener Aktien resultierte.  Aus den Aktienverkäufen gewonnenes Kapital wurde nicht in das Factoring-Programm investiert, sondern für unverhältnismäßig hohe Aufwendungen ausgegeben oder sogar bar abgehoben.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes

Aus der Gesamtwürdigung des Falles entnahm der Bundesgerichtshof, dass das Geschäftsmodell der Gesellschaft von Anfang an auf die Täuschung und sittenwidrige Schädigung der Anleger abzielte.
Demnach wurde das Factoring zu keinem Zeitpunkt ernsthaft betrieben und diente hauptsächlich dem Zweck, Anleger unter dem Trugbild einer sicheren und rentablen Investition zum Erwerb von Aktien zu bewegen. Die Beklagten waren in ihrer Funktion als Geschäftsführer und als Präsident des Verwaltungsrates maßgeblich in die Bildung dieses Geschäftsmodells eingebunden.
Es ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz im Sinne des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegen die verantwortlichen Personen, wenn das „ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um eine „Schwindelunternehmen“ handelt“.

Was bedeutet dies für die Opfer?

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes nimmt dieser den Drahtziehern hinter Gesellschaften mit betrügerischen Absichten ihren rechtlichen Schutzschild.

Geschäftsmodelle, die „von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt“ sind, können damit nicht mehr unter dem Schutz einer GmbH oder AG umgesetzt werden, ohne eine persönliche Haftung im Sinne des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszulösen.

Außerdem bezieht sich die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht bloß auf die eingetragenen Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, sondern erstreckt sich auch auf die faktisch auftretenden Geschäftsleiter und Hintermänner. Für die Opfer wachsen somit sowohl der Kreis der möglichen Anspruchsgegner als auch die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Ansprüche.
Der Bundesgerichtshof gibt den Opfern und ihren Rechtsanwälten auf diese Weise also weitere Möglichkeiten an die Hand, um die Verantwortlichen der Schwindelunternehmen erfolgreich in Anspruch zu nehmen und den erlittenen Schaden entsprechend ersetzen zu lassen. Nicht zuletzt aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung lohnt es sich also umso mehr, die Hoffnung zu wahren und für seine Rechte zu kämpfen.

V.i.S.d.P.:

Danuta Wiest
Rechtsanwältin

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