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Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Sechste Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Vom 29. Dezember 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund

des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 16 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert und dessen Absatz 3 Satz 16 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3, 8, 9, 10, 12, 13 und 15 nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. und
des § 13 Absatz 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist:
Artikel 1

Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 das Wort „Inkrafttreten,“ gestrichen.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben,“ gestrichen.
b)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7 bis 9“ durch die Wörter „Nummer 8 und 9“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist die zuständige Landeszahnärztekammer.“
3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
„1.
0 bis 4 Jahre,“.
bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Leistungen“ durch die Wörter „bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „ausschließliche“ die Wörter „bis zum 7. April 2023 erfolgte“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Erstellung“ durch die Wörter „jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Erstellung“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „bis 7“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt und werden die Wörter „die nachträgliche“ durch die Wörter „jede bis zum 7. April 2023 erfolgte nachträgliche“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „bis 7“ durch die Angabe „bis 6“ ersetzt und werden die Wörter „die Nachtragung“ durch die Wörter „jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Nachtragung“ ersetzt.
f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „vom 25. Mai 2022“ durch die Wörter „zum 14. Januar 2023“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen.“
g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „vom 7. Juni 2022“ durch die Wörter „zum 14. Januar 2023“ ersetzt.
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen.“
5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „7. April 2023“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten.“

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Abgabe“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Abgabe“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Für die“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte“ eingefügt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Abgabe“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beschaffung“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Abgabe“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „nachträglichen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit der“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten“ eingefügt.
8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist die sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebende Vergütung für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung der sich nach § 6 Absatz 1 und 3 bis 5, § 8 Absatz 1 bis 3 und § 9 ergebenden Vergütung ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 4 ausgeschlossen.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „für eine Person, die durch die jeweilige Apotheke gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden ist,“ eingefügt und wird nach dem Wort „Monat“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023,“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Monat“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023,“ eingefügt.
9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 31. Oktober 2024,“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2024 zu berichtigen“ eingefügt.
b)
In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „30. April 2023“ durch die Angabe „30. November 2024“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023,“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „monatlich“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023,“ eingefügt.
ccc)
In Nummer 3 wird nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 15. Oktober 2023,“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen“ eingefügt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach dem Wort „Gesundheitsfonds“ die Wörter „soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht wurden, 100 Prozent und soweit sich die jeweiligen Beträge aus der Abrechnung von Leistungen ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, 93 Prozent“ eingefügt.
bbb)
In den Nummern 1 bis 3 werden die Wörter „die nach“ jeweils durch die Wörter „der nach“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Übermittlung nach Satz 1 sind Beträge, die sich aus der Abrechnung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 ergeben, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, separat auszuweisen.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „quartalsweise“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 31. Juli 2023,“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Betrag sind bis zum 31. August 2023 zu berichtigen“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „entstanden sind,“ die Wörter „und erstattungsfähige Kosten nach § 5 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2023 entstanden sind, jeweils“ eingefügt.
e)
In Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und Absatz 2 Satz 1 und 2“ eingefügt.
f)
In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kalendermonat“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig für den Monat April 2023 bis zum 31. Mai 2023,“ eingefügt.
g)
In Absatz 7 Nummer 1 bis 3 wird nach den Wörtern „zeitnah für jeden Kalendermonat“ jeweils ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 30. November 2023,“ eingefügt.
10.
In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „die Rechenzentren“ ein Komma und werden die Wörter „die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ und wird nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1 Satz 8“ ein Komma und werden die Wörter „Absatz 2 Satz 5“ eingefügt.
11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Soweit sich der jeweilige Betrag aus der Abrechnung von Leistungen ergibt, die ab dem 1. Januar 2023 erbracht werden, übermittelt an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.

1.
jede Kassenärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 5 jeweils ergibt,
2.
jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch monatlich, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und
3.
jede Kassenzahnärztliche Vereinigung monatlich oder quartalsweise, letztmalig bis zum 15. Oktober 2023, den Betrag, der sich aus der Abrechnung nach § 6 Absatz 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 ergibt.

Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Beträgen sind durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung, durch das jeweilige Rechenzentrum und durch die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in den letztmalig übermittelten Beträgen sind bis zum 15. November 2023 zu berichtigen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. zahlt 7 Prozent

1.
der nach Satz 1 Nummer 1 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung,
2.
der nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum und
3.
der nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Beträge an die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung.

Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter.“

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a Satz 3“ eingefügt.
c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Länder“ die Wörter „und nach Absatz 2a Satz 3 an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Rechenzentren und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen“ eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „letztmalig bis zum 31. Dezember 2023“ eingefügt.
12.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 2

Weitere Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Coronavirus-Impfverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 (weggefallen)
§ 2 (weggefallen)
§ 3 (weggefallen)
§ 4 (weggefallen)“.
b)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 (weggefallen)“.
c)
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)“.
2.
Die §§ 1 bis 4 werden aufgehoben.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9“ und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
cc)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 4“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
ee)
Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In den Nummern 1 und 2 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Absatz 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“ und nach der Angabe „§ 1 Absatz 2“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
d)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
e)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
f)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
g)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
h)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
i)
In Absatz 8 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
4.
In § 7 Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
5.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ jeweils die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Nummer 7“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
7.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
8.
§ 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ die Wörter „der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung“ eingefügt.
9.
§ 14 wird aufgehoben.
10.
Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe d und e sowie Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 9 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 2 bis 8 und 10 tritt am 8. April 2023 in Kraft.

Bonn, den 29. Dezember 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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