Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der sefa Kundenservice Deutschland GmbH mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 das Einlagengeschäft untersagt.
Mit Bescheid vom selben Tag hat die BaFin darüber hinaus auch der sefa Privat- und Geschäftskunden GmbH ihre Geschäftstätigkeit untersagt, soweit diese in das unerlaubte Einlagengeschäft der sefa Kundenservice Deutschland GmbH einbezogen ist.
Die sefa Kundenservice Deutschland GmbH bot ab Ende August 2010 unter der Bezeichnung „sefa factoring Bank N.V.“ auf ihrer Internetseite Tages- und Festgeldkonten als festverzinsliche Geldanlagen an. Dieses Angebot bezog sich auf Laufzeiten von drei Monaten bis zwei Jahren, mit Zinssätzen von 1,9 % bis 5,0 % p.a. Im Rahmen der „Festgeld-Eröffnungsunterlagen“ wurden der sefa factoring Bank N.V. von den Anlegern Abbuchungsaufträge für Lastschriften erteilt. Damit hat die sefa Kundenservice Deutschland GmbH unter dem Namen der rechtlich nicht existenten sefa factoring Bank N.V. das Einlagengeschäft betrieben, ohne die hierfür nach § 32 Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis zu besitzen
Die sefa Privat- und Geschäftskunden GmbH hat auf ihren Konten Anlegergelder für die sefa Kundendienst Deutschland GmbH angenommen und war damit in das unerlaubte Einlagengeschäft der sefa Kundendienst Deutschland GmbH einbezogen. Die Website der sefa Kundenservice Deutschland GmbH wurde auf Veranlassung der BaFin von dem verantwortlichen Provider abgeschaltet.
Die Bescheide sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.
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