Ob er den Vermittlern der IG Lombard mit den Aussagen einen Gefallen getan hat, darf man doch sicherlich bezweifeln. Diese Aussagen sind sicherlich als BRISANT anzusehen. Lesen Sie selber, wir zitieren aus dem der Redaktion vorliegenden Schreiben:
II. Schadensersatzansprüche
Neben den vorgenannten vertraglichen Ansprüchen machen wir für unsere Mandanten auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus §§ 280, 311, 278 BGB bzw. aus§ 826 BGB und§§ 823 II BGB, 264a StGB iVm. § 831 BGB geltend.
Dies möchten wir wie folgt erläutern.
1. Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 278 BGB
Aufgrund zahlreicher Pflichtverletzungen der Fondsgeschäftsführung stehen unseren Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zu. So ist der gegenüber unseren Mandanten verwendete Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht feh- lerhaft. Ungeachtet dessen wurden durch die Fondsgeschäftsführung auch weitere, schwere Pflichtverletzungen begangen.
Im Einzelnen:
a) Prospekthaftung
Der zugrundeliegende Fondsprospekt ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und irre- führend. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermittelt der Prospekt den Anlegern kein zutreffendes Bild von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenhei- ten. Für diese Prospektfehler haftet die Insolvenzschuldnerin – da es sich vorliegend um eine zweigliedrige stille Gesellschaft handelt – unmittelbar bzw. in Verbindung mit § 31 BGB analog/§ 278 BGB (vgl. nur BGH, II ZR 354/02; II ZR 320/12).
Im Einzelnen:
aa) Verstöße gegen das KWG
Die Lombardium Hamburg sollte nach dem Fondskonzept die Darlehn in der Regel über einen körperlichen Gegenstand, ein sog. ,,Faustpfand“, besichern (vgl. die Beleihungs- grundsätze im Fondsprospekt). Tatsächlich wurden durch die Lombardium Hamburg aber in ganz erheblichem Umfang lnhabergrundschuldbriefe als Sicherheit entgegen- genommen, obwohl eine entsprechende Erlaubnis nach§ 32 KWG nicht vorlag.
So werden in einer auf den 07.10.2013 datierten Pfandliste der Lombardium Hamburg die folgenden Pfandgegenstände (sortiert nach „Warengruppe“) aufgeführt:
Warengruppe | Darlehn |
Uhren | 3.965.764,30 € |
Schmuck | 1.040.536,03 € |
Steine | 418.054,20 € |
Kunst | 14.678.175,87 € |
Kfz | 1.357.287,88 € |
Boote/Schiffe | 7.857.745,00 € |
Immobilien | 44.592.981,30 € |
Sonstiges | 6.356.381,49 € |
Accessoires | 285.131,17€ |
Textilien | 189.024,65 € |
Beweis: Pfandliste vom 07.10.2013 in Kopie als
Diese Übersicht zeigt, dass der mit Abstand größte Teil der „Pfandkredite“ von der Lombardium Hamburg über lnhaberbriefgrundschulden besichert wurde und sich damit außerhalb des klassischen Faustpfandgeschäfts abspielte. Mit 44,5 Mio.€ machte die- se Position im Oktober 2013 mehr als die Hälfte des Kreditvolumens der Lombardium Hamburg aus, und das, obwohl die Lombardium Hamburg über keine Erlaubnis gern.
- 32 KWG verfügte.
Pfandgeschäfte, die nicht über körperliche Gegenstände besichert wurden, konnten von der Lombardium Hamburg nur durch Mitwirkung des Geschäftsführers der Insolvenz- schuldnerin und des Mittelverwendungskontrolleurs durchgeführt werden. So heißt es hierzu auf S. 105 f: des Fondsprospekts:
„8. Sondet1älle
Sollte es während der Laufzeit des Darlehensvertrages LC 3 zu Sondet1ällen kommen, die von dem vorstehenden Katalog nicht et1asst sind, wird sich der Kre- ditnehmer über die Kriterien mit dem Dalehnsverwendungsprüfer und dem Kredit- geber im Einzelfall abstimmen.“
Die zuvor beschriebenen Pfandgeschäfte waren der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin aufgrund dieser „Abstimmung“ hinreichend bekannt.
Nachdem die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im laufe des Jahres 2015 Kenntnis von den verbotenen Kreditgeschäften der Lombardium Hamburg erlangt hatte, verfügte sie im Dezember 2015 eine sofortige Einstellung dieses Ge- schäfts. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage der Lombardium scheiterte. Mit Urteil vom 22.06.2016 – Az.: 7 K 642/16.F – stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt – wenig überraschend – fest, dass es sich bei lnhabergrundschuldbriefen nicht um ein
,,Faustpfand“ handele.
Beweis: Urteil des VG Frankfurt vom 22.06.2016 – 7 K 642/16.F – in Kopie als
Allein im Jahre 2013 hat die Lombardium Hamburg also nahezu 50% ihres Umsatzes mit einem verbotenen Kreditgeschäft im Sinne der§§ 32, 54 KWG erwirtschaftet. Dies war, wie dargestellt, nur unter Mitwirkung der Geschäftsführung der Insolvenzschuldne- rin möglich.
Ein fahrlässiges Handeln der Verantwortlichen auf Seiten der Lombardium Hamburg und der Insolvenzschuldnerin kann man insofern ausschließen. Denn in dem bereits vorgelegten und zitierten Billigungsbescheid vom 22.10.2013 wurde der Fondsprospekt der Insolvenzschuldnerin von der BaFin nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ge- nehmigt, dass später eine Prüfung der KWG-Erlaubnispflicht noch folgen werde.
Mit Schreiben vom 07.08.2015 wies die BaFin die Verantwortlichen nochmals darauf hin, dass die KWG-Erlaubnispflicht noch nicht geklärt sei.
Beweis: Schreiben der BaFin vom 07.08.2015 in Kopie als
Die häufig geäußerte Behauptung der Verantwortlichen, man habe von der Rechtsauf fassung der BaFin erst im Dezember 2015 Kenntnis erlangt, hat also nichts mit den Tatsachen zu tun. Tatsächlich war Herrn Lars Wüstemann, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, bereits ab dem Billigungsbescheid der BaFin vom 22.10.2013 bekannt, dass die Prüfung der KWG-Erlaubnis noch ausstand.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass hier von allen Beteiligten, insbesondere von Herrn Lars Wüstemann, in Kenntnis der ungeklärten Rechtslage gehandelt wurde.
Jedenfalls wurde durch Herrn Lars Wüstemann als Prospektherausgeber und Ge- schäftsführer der Insolvenzschuldnerin billigend in Kauf genommen, dass hier massiv gegen das KWG verstoßen wurde.
Der Fondsprospekt ist daher insofern fehlerhaft. Auf Seite 26 des Prospekts findet sich lediglich ein Hinweis auf die „Möglichkeit“, dass hier ein Erlaubnisvorbehalt bestand. Richtigerweise hätte man die Anleger stattdessen darüber aufklären müssen, dass hier
,,auf gut Glück“ ein verbotenes Kreditgeschäft betrieben wurde, obwohl die BaFin un- missverständlich darauf hingewiesen hatte, dass die KWG-Erlaubnispflicht noch geprüft werde.
Zitat Ende
Anmerkung der Redaktion: Wir finden es toll das Rechtsanwalt Dr. Chistoph Sieprath hier auch erkannt hat, dass es wichtige Prospektfehler gab, und er hat auch die Unstimmigkeit mit den „Inhabergrundschuldbriefen“ zum Thema gemacht. Alle diese Dinge waren aber schon zu den Zeiten des aktiven Vertriebes bekannt. Auch nach intensivster Recherche konnten wir aber nicht feststellen, dass sich zu einem früheren Zeitpunkt Vermittler zu diesen Pfandgeschäften kritisch geäußert hätten bei der GF in Hamburg. Es ist eine unschöne, aber durchaus verständliche Art, immer Anderen die Schuld zu geben und sich nicht an die eigene Nase zu packen. So versucht die IG auch die geschädigten Anleger hinzuhalten bzw. zu beruhigen. Verklagen Sie ihren Vermittler dann, wenn er sie unkorrekt bzw. unvollständig beraten hat. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Machen Sie dem “ Spuk IG Lombard“ ein Ende und holen Sie sich Ihr Geld zurück.
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