Startseite Allgemeines Selbst der Rechtsanwalt der IG Lombard, Dr. Christoph Sieprath spricht in einem Schriftsatz seiner Kanzlei KLARTEXT
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Selbst der Rechtsanwalt der IG Lombard, Dr. Christoph Sieprath spricht in einem Schriftsatz seiner Kanzlei KLARTEXT

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Ob er den Vermittlern der IG Lombard mit den Aussagen einen Gefallen getan hat, darf man doch sicherlich bezweifeln. Diese Aussagen sind sicherlich als BRISANT anzusehen. Lesen Sie selber, wir zitieren aus dem der Redaktion vorliegenden Schreiben:

II.    Schadensersatzansprüche

Neben den vorgenannten vertraglichen Ansprüchen machen wir für unsere Mandanten auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Insolvenzschuldnerin aus §§ 280, 311, 278 BGB  bzw.  aus§ 826 BGB  und§§ 823 II  BGB,  264a StGB  iVm.  § 831   BGB   geltend.

Dies  möchten  wir wie folgt erläutern.

1.        Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 311, 278  BGB

Aufgrund zahlreicher Pflichtverletzungen der Fondsgeschäftsführung stehen unseren Mandanten Schadensersatzansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zu. So ist der gegenüber unseren Mandanten verwendete Fondsprospekt in mehrfacher Hinsicht feh- lerhaft. Ungeachtet dessen wurden durch die Fondsgeschäftsführung auch weitere, schwere Pflichtverletzungen begangen.

Im  Einzelnen:

a)    Prospekthaftung

Der zugrundeliegende Fondsprospekt ist in mehrfacher Hinsicht unvollständig und irre- führend. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermittelt der Prospekt den Anlegern kein zutreffendes Bild von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenhei- ten. Für diese Prospektfehler haftet die Insolvenzschuldnerin – da es  sich vorliegend  um eine zweigliedrige stille Gesellschaft handelt – unmittelbar bzw.  in  Verbindung  mit  § 31 BGB  analog/§ 278  BGB  (vgl.  nur BGH,  II  ZR 354/02;  II  ZR 320/12).

Im  Einzelnen:

aa) Verstöße gegen  das KWG

Die Lombardium Hamburg sollte nach dem Fondskonzept die Darlehn in der Regel über einen körperlichen Gegenstand, ein sog. ,,Faustpfand“, besichern (vgl. die Beleihungs- grundsätze im Fondsprospekt). Tatsächlich wurden  durch  die Lombardium  Hamburg aber in ganz erheblichem Umfang lnhabergrundschuldbriefe als Sicherheit entgegen- genommen,  obwohl eine entsprechende Erlaubnis nach§ 32  KWG  nicht  vorlag.

So werden in einer auf den 07.10.2013 datierten  Pfandliste  der  Lombardium  Hamburg die folgenden  Pfandgegenstände (sortiert nach „Warengruppe“) aufgeführt:

 

Warengruppe Darlehn
Uhren 3.965.764,30 €
Schmuck 1.040.536,03 €
Steine 418.054,20 €
Kunst 14.678.175,87 €
Kfz 1.357.287,88 €
Boote/Schiffe 7.857.745,00 €
Immobilien 44.592.981,30
Sonstiges 6.356.381,49 €
Accessoires 285.131,17€
Textilien 189.024,65 €

 

Beweis:    Pfandliste vom  07.10.2013 in  Kopie als

Diese Übersicht zeigt, dass der mit Abstand größte Teil der „Pfandkredite“ von der Lombardium Hamburg über lnhaberbriefgrundschulden besichert wurde und sich damit außerhalb des klassischen Faustpfandgeschäfts abspielte. Mit  44,5 Mio.€ machte  die- se Position im Oktober 2013 mehr als die Hälfte des Kreditvolumens der Lombardium Hamburg  aus,   und  das,  obwohl  die  Lombardium  Hamburg  über  keine  Erlaubnis  gern.

  • 32 KWG verfügte.

Pfandgeschäfte, die nicht über körperliche Gegenstände besichert wurden,  konnten von der Lombardium Hamburg nur durch Mitwirkung des Geschäftsführers der Insolvenz- schuldnerin und des Mittelverwendungskontrolleurs durchgeführt werden. So heißt es hierzu auf S.  105 f:  des  Fondsprospekts:

„8. Sondet1älle

Sollte es während der Laufzeit des Darlehensvertrages LC 3 zu Sondet1ällen kommen, die von dem vorstehenden Katalog nicht et1asst sind, wird sich der Kre- ditnehmer über die Kriterien mit dem Dalehnsverwendungsprüfer und dem Kredit- geber im  Einzelfall abstimmen.“ 

Die zuvor beschriebenen Pfandgeschäfte waren der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin aufgrund  dieser „Abstimmung“  hinreichend bekannt.

Nachdem die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im laufe des Jahres 2015 Kenntnis von den verbotenen Kreditgeschäften der Lombardium Hamburg erlangt hatte, verfügte sie im Dezember 2015 eine sofortige Einstellung  dieses  Ge-  schäfts. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Klage der  Lombardium  scheiterte.  Mit Urteil vom 22.06.2016 – Az.: 7 K 642/16.F – stellte das Verwaltungsgericht Frankfurt  – wenig  überraschend  –  fest,  dass  es  sich   bei   lnhabergrundschuldbriefen  nicht  um ein

,,Faustpfand“ handele.

 

Beweis:     Urteil  des VG  Frankfurt vom  22.06.2016 – 7 K 642/16.F – in  Kopie als

 

Allein im Jahre 2013 hat  die  Lombardium  Hamburg  also  nahezu  50%  ihres  Umsatzes mit einem verbotenen Kreditgeschäft im Sinne der§§ 32, 54  KWG  erwirtschaftet.  Dies war, wie dargestellt, nur unter Mitwirkung der Geschäftsführung der Insolvenzschuldne- rin möglich.

Ein fahrlässiges Handeln der  Verantwortlichen  auf  Seiten  der  Lombardium  Hamburg und der Insolvenzschuldnerin kann man insofern ausschließen. Denn in dem bereits vorgelegten und zitierten Billigungsbescheid vom 22.10.2013 wurde der Fondsprospekt der Insolvenzschuldnerin von der BaFin nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt ge- nehmigt,  dass später eine  Prüfung der KWG-Erlaubnispflicht noch folgen  werde.

Mit Schreiben vom 07.08.2015 wies die  BaFin  die  Verantwortlichen  nochmals  darauf hin,  dass die  KWG-Erlaubnispflicht noch  nicht geklärt sei.

 

Beweis:    Schreiben  der BaFin  vom  07.08.2015 in  Kopie als

 

Die häufig geäußerte Behauptung der Verantwortlichen, man habe von der Rechtsauf fassung der BaFin erst im Dezember 2015 Kenntnis erlangt, hat also nichts mit den Tatsachen zu tun. Tatsächlich war Herrn Lars Wüstemann, dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, bereits ab dem Billigungsbescheid der BaFin vom 22.10.2013 bekannt,  dass die  Prüfung  der KWG-Erlaubnis  noch ausstand.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass hier von allen Beteiligten, insbesondere von  Herrn  Lars Wüstemann,  in  Kenntnis  der  ungeklärten  Rechtslage  gehandelt wurde.

Jedenfalls wurde durch Herrn Lars Wüstemann als Prospektherausgeber und Ge- schäftsführer der Insolvenzschuldnerin billigend in Kauf genommen, dass hier massiv gegen das  KWG verstoßen wurde.

Der Fondsprospekt ist daher insofern fehlerhaft. Auf Seite 26 des Prospekts findet sich lediglich ein Hinweis auf die „Möglichkeit“, dass hier ein Erlaubnisvorbehalt bestand. Richtigerweise  hätte  man  die Anleger stattdessen  darüber aufklären  müssen,  dass hier

,,auf gut Glück“ ein verbotenes Kreditgeschäft betrieben wurde, obwohl die BaFin un- missverständlich darauf hingewiesen hatte, dass die KWG-Erlaubnispflicht noch geprüft werde.

Zitat Ende

Anmerkung der Redaktion: Wir finden es toll das Rechtsanwalt Dr. Chistoph Sieprath hier auch erkannt hat, dass es wichtige Prospektfehler gab, und er hat auch die Unstimmigkeit mit den „Inhabergrundschuldbriefen“ zum Thema gemacht. Alle diese Dinge waren aber schon zu den Zeiten des aktiven Vertriebes bekannt. Auch nach intensivster Recherche konnten wir aber nicht feststellen, dass sich zu einem früheren Zeitpunkt Vermittler zu diesen Pfandgeschäften kritisch geäußert hätten bei der GF in Hamburg. Es ist eine unschöne, aber durchaus verständliche Art, immer Anderen die Schuld zu geben und sich nicht an die eigene Nase zu packen. So versucht die IG auch die geschädigten Anleger hinzuhalten bzw. zu beruhigen. Verklagen Sie ihren Vermittler dann, wenn er sie unkorrekt bzw. unvollständig beraten hat. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist. Machen Sie dem “ Spuk IG Lombard“ ein Ende und holen Sie sich Ihr Geld zurück.

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