SeniVita Social Estate AG
Bayreuth
EINLADUNG ZUR ZWEITEN GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
betreffend die
WANDELANLEIHE 2015/2025
der
SeniVita Social Estate AG Bayreuth („Emittentin“)
Fällig am 12. Mai 2025
ISIN DE000A13SHL2 – WKN A13SHL
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50 Mio., derzeit valutierend mit insgesamt EUR 44.601.000,00, eingeteilt in 44.601 Inhaber-Teilschuldverschreibungen
im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000
Die Inhaber der zu der vorgenannten Inhaber-Schuldverschreibungen 2015/2025 („Anleihe“) gehörigen Teilschuldverschreibungen werden hiermit eingeladen zu einer zweiten Gläubigerversammlung
am Donnerstag, der 05.08.2021, um 14:00 Uhr,
Restaurant Zur Sudpfanne, Oberkonnersreuther Str. 6, 95448 Bayreuth,
König Ludwig Saal
Der Einlass findet ab 13:00 Uhr statt.
Infolge der im Bundesanzeiger am 28.06.2021 bekanntgemachten Feststellung der Beschlussunfähigkeit der Abstimmung ohne Versammlung innerhalb des Zeitraums beginnend am 20. Mai 2021 und endend am 22. Mai 2021 (siehe die im Bundesanzeiger am 18. April 2021 veröffentlichte Einladung) kann gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG eine Gläubigerversammlung einberufen werden, die als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3 SchVG gilt. Vor diesem Hintergrund wird hiermit zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Beschlussgegenstände der Abstimmung ohne Versammlung diese zweite Gläubigerversammlung einberufen. Der nachfolgende Abschnitt „Vorbemerkung“ (Abschnitt A), die Tagesordnung für die zweite Gläubigerversammlung und die Beschlussvorschläge (Abschnitt B) entsprechen der am 18. April 2021 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemachten Aufforderung zur Stimmabgabe im Rahmen der Abstimmung ohne Versammlung.
Auch Anleihegläubiger, die bereits an der Abstimmung ohne Versammlung vom 20. Mai 2021 bis zum 22. Mai 2021 teilgenommen haben, müssen sich – um ihre Stimmrechte aus den Schuldverschreibungen in der Gläubigerversammlung ausüben zu können – nach Maßgabe der unter Abschnitt C dieser Einladung erläuterten Formalien und Teilnahmevoraussetzungen der Gläubigerversammlung anmelden und einen (neuen) besonderen Nachweis mit einem (neuen) Sperrvermerk einreichen sowie danach an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich in dieser vertreten lassen und nochmals abstimmen. Formulare und Anleitungen hierzu sind unter auf der Internetseite der SeniVita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ (https://www.senivita-social-estate.de/wandelanleihe.html) erhältlich.
A. VORBEMERKUNG
Die Emittentin hat am 29.01.2021 Insolvenz angemeldet. Mit Beschluss vom 01.04.2021 hat das AG Bayreuth das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl bestellt.
Aufgrund des Insolvenzverfahrens sind von den Anleihegläubigern nun einige Entscheidungen zu treffen, zu denen der gemeinsame Vertreter in seinem Bericht No. 3 (https://www.mzs-recht.de/wp-content/uploads/Bericht-No3.pdf) ausführliche Hinweise erteilt hat. Auf die dortigen Hinweise wird zum Zwecke der Erläuterung der nachfolgenden Beschlussvorschläge vollinhaltlich verwiesen.
B. TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE
Der gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen schlägt in Absprache mit dem Insolvenzverwalter Dr. Hubert Ampferl folgende Beschlüsse zur Abstimmung vor:
TOP 1: |
Beschlussfassung über Ermächtigungen des gewählten gemeinsamen Vertreters zur Freigabe und Verwertung von Sicherheiten |
Die Anleihegläubiger erteilen hiermit dem gewählten gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, die Ermächtigung und die Vollmacht, nach Konsultierung des Gläubigerbeirats alle Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Sicherheiten unter Wahrung der Interessen der Anleihegläubiger zu verwerten.
Dazu gehört:
a) |
die Anweisung an den faktischen Treuhänder, die Zwangsverwertung (Zwangsversteigerung) der Sicherheiten einzuleiten und/oder die Masse auf eine andere Art zu verwerten; |
b) |
die Weisung an den Insolvenzverwalter, die Masse auf eine andere Art zu verwerten; |
c) |
die Ermächtigung, mit dem Insolvenzverwalter eine Verwertungsvereinbarung zu treffen. |
TOP 2: |
Beschlussfassung des gewählten gemeinsamen Vertreters zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Prüfung und etwaigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen |
Es liegen dem gemeinsamen Vertreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Freigabe und Verwertung von Sicherheiten sowie für eine fehlerhafte Bilanzierung vor. Diesbezüglich sei auf seine ausführliche Darstellung in seinen Berichten No. 2 (abrufbar unter https://www.mzs-recht.de/wp-content/uploads/Bericht-No2.pdf) und No. 3 (abrufbar unter https://www.mzs-recht.de/wp-content/uploads/Bericht-No3.pdf) an die Anleihegläubiger hingewiesen. Aus den dort näher dargestellten Gründen empfiehlt der gemeinsame Vertreter eine umfängliche juristische Aufarbeitung und Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen alle Beteiligten, die ohne seine Zustimmung Sicherheiten freigegeben haben und die für die ggf. fehlerhafte Bilanz verantwortlich sind.
Der Insolvenzverwalter weist darauf hin, dass es sich bei den zu prüfenden und ggf. durchzusetzenden Ansprüchen um sogenannte Individualansprüche handelt. Vom Insolvenzverwalter werden Ansprüche ermittelt, die allen Gläubigern (also Lieferanten, Mitarbeitern und Anleihegläubigern) gemeinsam zustehen. Ansprüche aus ggf. zu Unrecht erfolgten Sicherheitenfreigaben oder im Zusammenhang mit der Prolongation der Anleihe stehen aber nur den Anleihegläubigern zu und müssen daher von diesen – bestenfalls gemeinsam durch den gemeinsamen Vertreter – geltend gemacht werden.
Die Anleihegläubiger erteilen hiermit dem gewählten gemeinsamen Vertreter die Ermächtigung und die Vollmacht, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Erfasst werden nur solche Ansprüche, die einer gemeinschaftlichen Verfolgung unter Ausschluss der Einzelverfolgung zugänglich sind. Die Auswahl eines geeigneten Rechtsanwalts hat der gemeinsame Vertreter nach eigenem Ermessen zu treffen, wobei der zu beauftragende Rechtsanwalt folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen muss: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Bank- und Kapitalmarktrecht oder Insolvenzrecht; mindestens 15 Jahre anwaltliche Berufserfahrung; einschlägige Praxiserfahrung in Rechtsfragen der Bilanzierung; berufsübliche Abrechnung; hinreichender Versicherungsschutz durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der Gläubigerbeirat ist vor Beauftragung zu konsultieren.
Die Anleihegläubiger erteilen hiermit dem gewählten gemeinsamen Vertreter überdies die Ermächtigung und die Vollmacht, den mit der Prüfung beauftragten Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen oder mehrere Beteiligte(n) im Namen und für Rechnung der Anleihegläubiger zu mandatieren, sofern der Rechtsanwalt überwiegende Erfolgsaussichten der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erkennt. Auch insoweit werden nur solche Ansprüche erfasst, die einer gemeinschaftlichen Verfolgung unter Ausschluss der Einzelverfolgung zugänglich sind. Das Klagerecht der Gläubiger ist insoweit ausgeschlossen. Der Gläubigerbeirat ist vor der Mandatierung zu konsultieren. Außerdem erteilen die Gläubiger dem gemeinsamen Vertreter die Ermächtigung und die Vollmacht, einen Fachanwalt für Strafrecht zu mandatieren, der sich um den Vorantrieb der strafrechtlichen Ermittlungen kümmert.
TOP 3: |
Beschlussfassung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und Erstattung seiner Haftpflichtversicherungsprämie |
In dem Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters aus April 2020 wurde unter TOP 1 beschlossen, dass der gemeinsame Vertreter eine angemessene Vergütung erhält. Um allen Beteiligten, insbesondere auch dem Insolvenzverwalter, Planungssicherheit zu gewähren, beschließen die Anleihegläubiger folgende Regelungen zur Vergütung der Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters und zur Erstattung seiner Haftpflichtprämie:
3.1
Für seine Tätigkeit ab dem 01. Februar 2021 erhält der gemeinsame Vertreter b.a.W. ein monatliches Pauschalhonorar von € 6.000,-.
3.2
Für die Anmeldung der Ansprüche der Anleihegläubiger der Anleihe SeniVita Social Estate AG zur Insolvenztabelle berechnet der gemeinsame Vertreter eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß § 2 Abs. 2, § 13 RVG, Nr. 3314 VV-RVG aus dem Gesamtbetrag der Forderungen der Anleihegläubiger von 44.601.000,00 €, somit 50.444,50 €.
3.3
Neben den Honoraren nach den Ziffern 3.1 und 3.2 dieser Vereinbarung hat der gemeinsame Vertreter Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und Auslagen, insbesondere Reisekosten.
3.4
Die Beträge nach den Ziffern 3.1 und 3.2 verstehen sich als Nettobeträge, so dass die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, zur Zeit 19%, hinzuzusetzen ist.
3.5
Die nach den Ziffern 3.1 bis 3.4 dieser Beschlussfassung geschuldeten Beträge werden nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den gemeinsamen Vertreter fällig. Der Vergütungsanspruch des gewählten gemeinsamen Vertreters stellt im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SeniVita Social Estate AG weder eine Masseverbindlichkeit dar, noch handelt es sich um Verfahrenskosten. Die Anleihegläubiger stimmen zu, dass der gemeinsame Vertreter aus den ihm zufließenden Erlösen aus den zugunsten der Anleihegläubiger mit Grundschulden belasteten Grundstücken bzw. den ausgezahlten Insolvenzquoten die geschuldeten Beträge nach den Ziffern 3.1 bis 3.4 vorab entnehmen darf und damit die Erfüllung der Honoraransprüche des gemeinsamen Vertreters aus diesen Erlösen erfolgt.
3.6
Der gemeinsame Vertreter hat für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2 Mio. EUR abgeschlossen. Die Kosten dieser Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung und Zahlungsbestätigung durch den gemeinsamen Vertreter von der Emittentin zu erstatten. Ziffer 3.5 gilt entsprechend.
TOP 4: |
Zustimmung der Gläubiger zu einer „Vorab-Befriedigung“ der Gläubiger, welche eine Überbrückungsfinanzierung zur Finanzierung von Verfahrenskosten und der Kosten des gemeinsamen Vertreters zur Verfügung stellen |
Der gemeinsame Vertreter hat in seinem Bericht No. 2 an die Gläubiger vom 29.01.2021 (abrufbar unter https://www.mzs-recht.de/wp-content/uploads/Bericht-No2.pdf) dargestellt, dass aus dem Kreise des Gläubigerbeirats finanzielle Mittel zur Finanzierung
a) |
der Kosten einer anwaltlichen Überprüfung und etwaigen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf die in seinem Bericht No. 2 unter Ziff. 1) dargestellten Umstände, |
b) |
der Kosten des gemeinsamen Vertreters, |
c) |
einer offenen Forderung der Fa. Onesta Holding für die durchgeführte Unternehmensprüfung |
d) |
sowie der Kosten für die Einberufung einer Gläubigerversammlung incl. der anfallenden Rechtsberatungskosten |
bereitgestellt wurden. Grundlage ist ein Vertrag über eine „Überbrückungsfinanzierung“ vom 13.01.2021 (abrufbar unter https://www.mzs-recht.de/wp-content/uploads/Bridgeloan.pdf) beifügen. Auf Grundlage dieses Vertrages stellten die Beiratsmitglieder bzw. von Beiratsmitgliedern geführte Unternehmen dem gemeinsamen Vertreter eine Überbrückungsfinanzierung von bis zu 50.000 € und eine Fazilität von 150.000 € zu den dort unter „1 Überbrückungsfinanzierungsrahmen“ genannten Zwecken zu Verfügung.
In Ziff. 5 des Überbrückungsfinanzierungsvertrages ist eine Vorabbefriedigung der Darlehensgeber hinsichtlich der Rückzahlung und der Zinszahlungen für die Überbrückungsfinanzierung vor allen anderen Gläubigern aus dem Verkaufserlös der Sicherheiten oder einer Insolvenzquote für die Gläubiger der Anleihe geregelt. Die Regelung der „Vorab“-Befriedigung wurde ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Zustimmung durch die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung gestellt. Die Regelung lautet wörtlich:
„Die Rückzahlung und die Zinszahlungen für die Überbrückungsfinanzierung sind vorrangig vor allen anderen Gläubigern und ausschließlich aus dem Verkaufserlös der Sicherheiten oder einer Insolvenzquote für die Gläubiger der Anleihe mindestens aber ranggleich mit der Zahlung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, und sofern diese wegen Massearmut nicht anfällt, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters fällig („super senior“). Diese „Vorab“-Befriedigung der Kreditgeber steht unter dem Vorbehalt, dass die Gläubiger dieser Regelung in einer einzuberufenden Gläubigerversammlung rechtswirksam zustimmen.“ |
Die Anleihegläubiger stimmen dieser Regelung zur „Vorab“-Befriedigung der Kreditgeber hiermit ausdrücklich zu. Ferner stimmen sie zu, dass der gemeinsame Vertreter die Fazilität bis auf bis zu 500.000 Euro erhöhen kann.
TOP 5: |
Beschlussfassung über die Ermächtigungen des gewählten gemeinsamen Vertreters zur Änderung der Anleihebedingungen |
Gemäß § 18.1 der Anleihebedingungen kann die SeniVita Social Estate AG als Emittentin die Anleihebedingungen ändern, sofern die Anleihegläubiger nach § 5 ff. des Schuldverschreibungsgesetzes mehrheitlich zustimmen. Die Anleihegläubiger beschließen mit einer Mehrheit von mindestens 75 % (Qualifizierte Mehrheit) der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte wesentliche Änderungen der Anleihebedingungen, insbesondere die Zustimmung zu in § 5 Abs. 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgeführten Gegenständen.
Die Anleihegläubiger erteilen hiermit dem gewählten gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen, die Ermächtigung und die Vollmacht, folgenden Änderungen der Anleihebedingungen im Namen der Anleihegläubiger zuzustimmen:
a)
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;
b)
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;
c)
der Verringerung der Hauptforderung;
d)
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;
e)
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
f)
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten sowie der Aussetzung ihrer Verwertung;
g)
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
h)
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;
i)
der Schuldnerersetzung;
j)
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
C. FORMALIEN UND TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN DER GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
1. Rechtsgrundlage für die Einladung zur Gläubigerversammlung, Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis
1.1 |
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Gemäß § 1 des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen („SchVG“) findet das SchVG in seiner jeweils gültigen Fassung auf die Teilschuldverschreibungen und die Anleihebedingungen Anwendung. Infolgedessen können die Anleihegläubiger Änderungen der Anleihebedingungen durch Beschluss zustimmen. |
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1.2 |
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Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich. |
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1.3 |
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Nach den gesetzlichen Regelungen kann ein Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei bestimmten Beschlussgegenständen ist ein Quorum von 25% erforderlich und eine Mehrheit von 75%. Der Insolvenzverwalter geht in Übereinstimmung mit dem Abstimmungsleiter bis auf weiteres davon aus, dass lediglich die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 1 und 5 der qualifizierten Mehrheit von 75 % der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte bedürfen. |
2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 |
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Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber von zu den Inhaber-Schuldverschreibungen 2015/2025 gehörigen Teilschuldverschreibungen („Anleihegläubiger“) berechtigt. An der Abstimmung kann jeder teilnahmeberechtigte Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teilnehmen. Im Übrigen gilt § 6 SchVG. |
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2.2 |
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Für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Gläubigerversammlung erforderlich. Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung kann auf der Internetseite der Senivita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ abgerufen werden. Die Anmeldung muss unter folgender Adresse spätestens am dritten Kalendertag vor dem Tag der Gläubigerversammlung zugehen, wobei der Tag des Eingangs der Anmeldung mitzurechnen ist, somit bis zum 02. August 2021:
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2.3 |
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Zusammen mit der Anmeldung müssen Anleihegläubiger den Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Abstimmung durch eine in Textform (§ 126b BGB) erstellte besondere Bescheinigung der Depotbank („besonderer Nachweis“) und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank („Sperrvermerk“) erbringen, aus dem hervorgeht, dass die betreffenden Schuldverschreibungen für den Zeitraum vom Tag der Absendung der Anmeldung (einschließlich) bis zum Ende des Abstimmungszeitraums (einschließlich) nicht übertragen werden können. |
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Ein Musterformular für den besonderen Nachweis mit Sperrvermerk kann auf der Internetseite der Senivita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ abgerufen werden. |
3. Vertretung durch Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter
3.1 |
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Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). |
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3.2 |
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Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der SeniVita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ abgerufen werden. |
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3.3 |
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Die Vollmachtserteilung ist nachzuweisen. Auch bei der Stimmabgabe durch Bevollmächtigte gelten für den Gläubiger die Voraussetzungen für die Anmeldung und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung. |
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3.4 |
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Anleihegläubiger, die keinen selbst ausgewählten Dritten bevollmächtigen wollen, können den von dem Insolvenzverwalter benannten Stimmrechtsvertreter, Herrn Rechtsanwalt Simon Paulus (SLD Schmid Lindheim Dirmeier PartGmbB), Ladehofstraße 28, 93049 Regensburg (der „Stimmrechtsvertreter“), jeweils einzeln, eine Vollmacht, die Weisungen zur Abstimmung enthalten soll, erteilen. Sofern in dieser Vollmacht zu einem Beschlussvorschlag keine ausdrückliche Weisung erteilt wird, wird dies als Weisung an den Stimmrechtsvertreter gewertet, zu diesem Beschlussvorschlag mit „JA“ zu stimmen. Die Vollmacht des jeweiligen Vollmachtgebers sowie die konkreten Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsformular für den Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Senivita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ abrufbar. Die Verwendung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Stimmrechtsvollmacht ist zu senden an:
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3.5 |
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Gemäß § 7 Abs. 2 BayIfSMV ist die Veranstaltung nach derzeitigem Stand auf 50 ungeimpfte Teilnehmer zuzüglich geimpfter oder genesener Teilnehmer begrenzt. Ein Impfnachweis und/oder ein Nachweis für die Genesung sind bei der Einlasskontrolle vorzuzeigen. Der gemeinsame Vertreter/Abstimmungsleiter und der Insolvenzverwalter regen vor dem Hintergrund der Corona-Krise an, von einer persönlichen Anreise abzusehen und stattdessen den von dem Insolvenzverwalter benannten Stimmrechtsvertreter oder eine sonstige ohnehin vor Ort anwesende Person zu bevollmächtigen, für Sie als Anleihegläubiger abzustimmen. Der Abstimmungsleiter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die zulässige Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann. |
4. Gegenanträge
4.1 |
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Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, zu dem Beschlussgegenstand, über den nach dieser Einladung zur Gläubigerversammlung Beschluss gefasst wird, innerhalb der gesetzlichen Frist Gegenanträge zu unterbreiten. |
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4.2 |
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Die Ankündigung von Gegenanträgen ist an die Adresse
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zu senden. Hierbei ist jeweils ein Nachweis der Gläubigereigenschaft beizufügen.
5. Weitere Informationen und Unterlagen
Die Anleihegläubiger erhalten weitere Informationen zu dem Fortgang des Verfahrens auf der Internetseite der Senivita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“.
Vom der Tag der Einberufung der Gläubigerversammlung bis zu deren Ende stehen den Anleihegläubigern folgende Unterlagen auf der Internetseite der Senivita Social Estate AG in der Rubrik „Wandelanleihe“ zu Verfügung:
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die Aufforderung zur Stimmabgabe ohne Versammlung zwischen dem 20. Mai 2021 und 22. Mai 2021 |
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diese Einladung zur Gläubigerversammlung nebst etwaiger angekündigter Gegenanträge |
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ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung |
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ein Musterformular für den „Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk“ |
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ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Erteilung von Vollmachten an den Stimmrechtsvertreter |
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ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an selbst ausgewählte Dritte |
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die Anleihebedingungen der Inhaber-Schuldverschreibung 2015/2025, |
Auf Verlangen eines Anleihegläubigers werden ihm Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich und kostenlos übersandt. Das Verlangen ist per Post, Fax oder E-Mail zu richten
an:
Gustav Meyer zu Schwabedissen
c/o mzs Rechtsanwälte
Goethestraße 8
D-40237 Düsseldorf
Per Fax:
+49 211 6900224
Per Mail (unverschlüsselt):
senivita@mzs-recht.de
(bitte nur 1x senden).
Düsseldorf, im Juli 2021
Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger und Abstimmungsleiter
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