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SERVALIS BioGenuss AG & Co. KG-Insolvent

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In dem Verfahren über den Antrag d. Finanzamt Nürnberg-Süd, Sandstraße 20, 90443 Nürnberg, Gz.: 240/174/33608 – VO26/SF – 207/16 – Antragstellender Gläubiger –auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.SERVALIS BioGenuss AG & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin SERVALIS DeutscheHolding AG, diese vertreten durch den Vorstand Braun Marion, geb. Schenkel, geboren am 06.04.1960, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Kleinweidenmühle 6, 90419 Nürnberg
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRA 16290
– Schuldnerin –


Beschluss:

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und
2 InsO)
1.
wird am 04.08.2016 um 18.00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba,
Königstorgraben 3, 90402 Nürnberg, Telefon: +49(911)7660080, Telefax:
+49(911)76600828.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der
Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen und sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben darin aufzuhalten.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und
Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22
Abs. 3 InsO.

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die
Kosten des Verfahrens decken wird.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO
beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin;
diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.

2.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der
Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen, sowie die Befugnis,
Gelder der Schuldnerin in Besitz zu nehmen und diese treuhänderisch auf einem dafür
einzurichtenden Anderkonto zu verwahren.

Leistungen von Drittschuldnern an die Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam

3.
wird die Kassenführung dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die
öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten,
auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO.
Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche
Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – 04.08.2016

1 Komment

  • Als ein ehemaliger Mitarbeiter und bis heute einer von vielen Geschädigter schäme ich mich als Mensch zutiefst, daß solche durch und durch kriminellen Charaktere als Mitmenschen bezeichnet werden müssen und bin mehr als enttäuscht, daß dieser sogenannte Rechtsstaat so hilflos in seinen Möglichkeiten erscheint!!

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