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SEX Sells sagte man immer

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Nun im Moment scheint es 2 Beispiele zu geben, die das Gegenteil aussagen. Zum einen gibt es schlechte Nachrichten für die Aktionäre und Anleihegläubiger der Beate Uhse AG. Nach der Ad hoc Mitteilung der Gesellschaft am 28. Oktober 2015 zu den drohenden Verlusten (Ebit), die im Vorfeld Veröffentlichung der Zahlen für die ersten drei Quartale gemeldet hat, hat die AG nun eine Gewinnwarnung herausgegeben. Daraufhin ging nicht nur der Aktienkurs zurück. Auch der Kurs der im Juli 2014 begebenen Unternehmensanleihe (ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W) gab auf unter 25 % nach. Die Anleihe hat ein Volumen von 30 Mio. Euro, wird mit 7,75 Prozent verzinst und hat eine Laufzeit bis Juli 2019. Parallel dazu findet man im Insolvenzregister nachfolgende Veröffentlichung zu einem Hamburger Sex Unternehmen.

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lübeck unter HRB 2871 HL eingetragenen World of Sex Handels GmbH, Elbchaussee 62 b, 22765 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Kuhn. Geschäftszweig: der Einzelhandel mit erotischen Magazinen, Filmen und der Betrieb von Videokabinen

ist am 02.02.2016, um 14:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael W. Kuleisa, Gertrudenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67c IN 23/16
Amtsgericht Hamburg, 02.02.2016

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