Shareholder Value Management Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Weitere Bieter:
Shareholder Value Beteiligungen AG
Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die Shareholder Value Beteiligung, Frankfurt am Main (die „Bieterin zu 1“) und die Shareholder Value Management AG, Frankfurt am Main (die „Bieterin zu 2“ bzw. gemeinsam die „Bieter„) haben am 20. März 2019 die Angebotsunterlage für ihr gemeinsames Freiwilliges Öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der INTERSHOP Communications AG, Jena, Deutschland, („INTERSHOP AG„) zum Erwerb sämtlicher nicht unmittelbar von den Bietern gehaltenen nennwertlosen auf den Namen lautenden Stückaktien der INTERSHOP AG (ISIN DE000A0EPUH1) („INTERSHOP-Aktien“) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 1,39 je Aktie veröffentlicht.
Die Frist für die Annahme des Angebots endet am 17. April 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen des WpÜG verlängert wird. Die weitere Annahmefrist gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WpÜG endet am 08. Mai 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).
1. |
Bis zum 10. April 2019, 18:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) („Meldestichtag„), ist das Angebot für insgesamt 169.721 INTERSHOP-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,43 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der INTERSHOP AG. |
2. |
Zum Meldestichtag hält Bieterin zu 1 6.500.000 INTERSHOP-Aktien und Bieterin zu 2 5.053.053 INTERSHOP-Aktien. Die damit verbundenen Stimmrechte werden den Bietern jeweils wechselseitig nach § 30 Abs. 2 WPÜG zugerechnet. Gemeinsam halten die Bieter damit 11.553.053 INTERSHOP-Aktien, dies entspricht in Summe 29,47 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der INTERSHOP AG. |
3. |
Zum Meldestichtag hält die Bieterin zu 2 Finanzinstrumente bezogen auf 119.222 INTERSHOP-Aktien gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies entspricht einem Anteil von ca. 0,30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der INTERSHOP AG. Die damit verbundenen Stimmrechte werden der Bietern zu 1 nach § 30 Abs. 2 WPÜG zugerechnet. |
4. |
Die Gesamtzahl der Aktien der INTERSHOP AG, für die das Angebot bis zum Meldestichtag bereits angenommen worden ist (siehe oben Ziffer 1), zuzüglich der INTERSHOP-Aktien, die von den Bietern zum Meldestichtag unmittelbar gehalten werden (siehe oben Ziffer 2), zuzüglich der auf den Erwerb von INTERSHOP-Aktien bezogenen Finanzinstrumente im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG, die von den Bietern zum Meldestichtag unmittelbar gehalten werden (siehe oben Ziffer 3), beläuft sich folglich auf 11.841.996 INTERSHOP-Aktien. Dies entspricht einem Anteil von ca. 30,20 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der INTERSHOP AG. |
5. |
Zum Meldestichtag halten über die in Ziffer 1 bis 4 dargestellten Umständen hinaus weder die Bieter noch mit ihnen gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen INTERSHOP-Aktien oder nach §§ 38, 39 WpHG mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die INTERSHOP AG. Neben dem in Ziffer 1 bis 4 dargelegten Umfang wurden Ihnen zum Meldestichtag auch keine weiteren Stimmrechte aus INTERSHOP-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet. |
Die Veröffentlichung steht zur Verfügung
im Internet unter: https://intershop-angebot.de
im Internet am: 10.04.2019.
Frankfurt am Main, den 10. April 2019
Shareholder Value Beteiligungen AG und Shareholder Value Management AG
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