In einem über drei Instanzen laufenden Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2017 die Revision der Kläger des Urteils des Oberlandesgerichtes München aufgehoben und den Treuhänder des SHB Altersvorsorgefonds zum Schadensersatz verurteilt. Was bedeutet dieses Urteil für die übrigen Anleger des SHB Altersvorsorgefonds?

SHB Altersvorsorgefonds: Allein schon Name ist irreführend
In der Begründung heißt es, dass der Treuhänder der SHB Altersvorsorgefonds, der sich inzwischen in MD München-Dornach Fonds GmbH & Co. KG umbenannt hat, verpflichtet ist, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere über Auffälligkeiten der Anlage aufzuklären, die bekannt sind oder durch eine Überprüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung sind. Von dem Kommanditisten kann jedenfalls erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhandlungen übergebenen Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsangebot gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind. Diesen Kriterien hat der Treuhänder des SHB Altersvorsorgefonds nicht entsprochen. Der Prospekt hat allein schon durch die Bezeichnung des Fonds als „SHB Altersvorsorgefonds“ den irreführenden Eindruck erweckt, dass dieser gezielt zur Altersvorsorge geeignet sei. Der Bundesgerichtshof hält dies aber für missverständliche und widersprüchliche Angaben, die dem Treuhänder hätten auffallen müssen.

SHB Altersvorsorgefonds: Schadensersatzansprüche sind verjährt
Für viele Anleger des SHB Altersvorsorgefonds, kommt dieses Urteil allerdings zu spät. Regelmäßig wird die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren abgelaufen sein. Schadensersatzansprüche sind danach nicht mehr möglich. Den Ratenzahlern sowie den Anlegern des SHB Altersvorsorgefonds mit der Variante „Clevere KOMBI“ bleibt allerdings die Möglichkeit, noch offene Zahlungen auf ihre Kommanditeinlage zu verweigern. Dazu muss die Beteiligung als Kommanditist beendet werden.

SHB Altersvorsorgefonds: Persönliche Haftung auf volle Zeichnungssumme

Vielen Anlegern ist nicht einmal bewusst, dass sie sich als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligen und damit eine persönliche Haftung in Höhe der Zeichnungssumme übernommen haben. Für die Anleger der Variante „Clevere KOMBI“ bedeutet das, dass sie gegebenenfalls für die zweite offene Hälfte ihrer Beteiligung haften, da es keine Gewinne gegeben hat, mit denen die zweite Hälfte aufgefüllt sein könnte. Die Ausschüttung oder Bonuszahlung zählen nicht! Es gab nie Gewinne, aus denen die zweite Hälfte hätte aufgefüllt werden können. Gleiches gilt für Ratenzahler, die bei regelmäßigem Einzahlen immer noch einen erheblichen Betrag ihrer Gesamtzeichnungssumme offen haben.

SHB Altersvorsorgefonds: Stellung als Kommanditist beenden!
Viele Anleger glauben, dass sie einfach die Zahlungen einstellen können. Dies ist nicht zutreffend. Anleger gehen dabei ein hohes Risiko ein, denn so lange sie Kommanditist sind, besteht auch die Zahlungsverpflichtung. Die Stellung als Kommanditist muss beendet werden. Solange dies nicht geschehen ist, schuldet der Kommanditist die offene Zeichnungssumme.

Quelle: Rechtsanwalt  Jochen Resch