Das Landgericht München I hat die SHB Innovative Fondskonzepte AG mit Urteil vom 16.08.2010 auf Zahlung verurteilt. Nach dem Urteil ist die SHB Innovative Fondskonzepte AG verpflichtet, unserem Mandanten, der sich an dem Fonds SHB Innovative Fondskonzepte AG & Co. Businesspark Stuttgart KG beteiligt hatte, den Schaden umfassend zu ersetzen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die SHB Innovative Fondskonzepte AG – wie von uns vorgetragen – Aufklärungspflichten gegenüber dem Anleger verletzt hat. So hätte sie nach Auffassung des Gerichts über Zweifel an der Vereinbarkeit von Regelungen im Gesellschaftsvertrag mit dem Bankrecht aufklären müssen. Der Anleger kann danach von der SHB Innovative Fondskonzepte AG verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Fonds nicht beteiligt. Danach muss die Gesellschaft alle Aufwendungen in den Fonds unter Abzug von Ausschüttungen und Steuervorteilen erstatten und den Anleger von etwaigen weiteren Forderungen des Fonds freistellen. Im Gegenzug erhält die SHB den Fondsanteil. Das Urteil ist nach unserer Bewertung auch richtig, folgt das Gericht damit einer langjährigen BGH-Rechtsprechung zur Haftung von Gründungsgesellschaftern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die SHB Innovative Fondskonzepte AG hat Berufung eingelegt. Das OLG München wird sich dann auch mit der Frage beschäftigen müssen, inwiefern neben der SHB Innovative Fondskonzepte AG auch weitere Gründer des Fonds auf Schadensersatz haften. Das hatte das Landgericht München I noch verneint, was nun gleichfalls mit der Berufung des Anlegers angegriffen wurde.
Quelle: RA Lachmair & Kollegen
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