Shishas

Published On: Samstag, 26.04.2014By
Mit Himbeere-, Apfel-, Minze-, Schokogeschmack und anderen Aromen locken derzeit „Shishas-to-go“ besonders die junge Kundschaft an.

Der Geschmack und die peppige Kombination aus Wasserpfeife und E-Zigarette machen die bunten Stängel für Kinder und Jugendliche derzeit zum Trendobjekt. Doch vom Paffen der Wasserpfeifen, die auf dem ersten Blick wie Kugelschreiber aussehen, ist dringend abzuraten. Die mit Batterien betriebenen Wasserpfeifen für unterwegs sind eine unmissverständliche Aufforderung zum Rauchen. Ihre gesundheitlichen Risiken sind schwer abzuschätzen, da Informationen über die Inhaltsstoffe in den Produkten, die oft aus China stammen, häufig fehlen. Kinder und Jugendliche erhalten die elektronischen Glimmstängel oft problemlos zwischen vier und zwölf Euro am Kiosk.

Nachfolgend einige Hinweise über die Bedenklichkeit der „Shishas-to-go“ für die jugendliche Zielgruppe:

Eigenschaft der Elektronischen Wasserpfeife

Die batteriebetriebenen Produkte funktionieren ähnlich wie E-Zigaretten und sind mit aromatisierten Flüssigkeiten (Liquids) gefüllt. Sie sehen aus wie bunte Kugelschreiber. Ihr Rauch schmeckt fruchtig und süß. Durch einen Zug an der „Shisha-to-go“ verdampft die enthaltene Flüssigkeit, und die Spitze des runden Stabes leuchtet, wie beim Glimmen einer echten Zigarette, rot auf. E-Shishas werden mit und ohne Nikotin angeboten.

Bedenkliche Inhaltsstoffe

Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt vor den Inhaltsstoffen der Liquids: Das darin enthaltene Vernebelungsmittel Propylenglykol kann zu Reizungen der oberen Atemwege führen und die Lungenfunktion beeinträchtigen. Die enthaltenen Duft- und Aromastoffe liefern neben verschiedenen Tabakaromen auch fruchtige Geschmacksrichtungen wie Apfel, Banane oder Orange und Getränkeimitationen wie Whiskey oder Kaffee sowie Süßigkeiten wie Eisbonbon oder Schokolade. Das Problem dabei: Über die gesundheitlichen Langzeitfolgen im Falle eines Dauergebrauchs ist derzeit allerdings noch wenig bekannt.

So können beim Verdampfen der Liquids krebserregende Substanzen wie Formaldehyd entstehen. Weitgehend unbekannt sind auch die Folgen der regelmäßigen Einatmung von Duft- und Aromastoffen. Es besteht das Risiko, dass die Stoffe ein tieferes Einziehen des Dampfes und damit auch die Aufnahme einer größeren Dampfmenge bewirken können (bekannt beispielsweise für den Aromastoff Menthol). Ist gar Nikotin enthalten, ist die Entwicklung einer Nikotinsucht möglich.

Information Fehlanzeige

Die Kennzeichnung der Produkte liefert Konsumenten auch keine ausreichende Orientierung. Oft ist nur die jeweilige Geschmacksrichtung auf den E-Glimmstängeln angegeben. Hinweise zu den Inhaltsstoffen der Liquids sowie Informationen zur Herstelleradresse, Gebrauchsanleitung, Warnhinweise, Altersbeschränkung oder eine Entsorgungsempfehlung suchen Konsumenten auf den Trendprodukten in der Regel vergebens.

Rechtlich heikle Abgabe an Kinder

Rechtlich befinden sich zumindest die Produkte ohne Nikotin in einer Grauzone und fallen nicht unter das Jugendschutzgesetz. Daher gehen viele Händler offenbar davon aus, dass sie die Wasserpfeifen für unterwegs auch an Kinder und Jugendliche abgeben dürfen. Es ist also durchaus möglich, dass bei fehlender Kennzeichnung auch nikotinhaltige Produkte am Kiosk in Kinderhände geraten.

Angemessener Umgang

Eltern sollten mit ihren Kindern über die Gefahren des Shisha-Rauchens sprechen. Händler sollten die Wasserpfeifen im Mitnahmeformat nicht an Kinder und auch nicht an Jugendliche unter 18 Jahre verkaufen. Wenn ein Sprössling mit gesundheitlichen Beschwerden nach dem Rauchen einer E-Shisha zu kämpfen hat, ist es ratsam, dass Eltern ärztlichen Rat einholen und ihre Bedenken und Erfahrungen der örtlichen Lebensmittelüberwachung mitteilen.

Verbraucherpolitische Einordnung

Liquids für E-Zigaretten sind zurzeit rechtlich nicht definiert. Sie sind weder als Lebensmittel, noch als Tabakwaren oder Arzneimittel bzw. Medizinprodukte eindeutig einzustufen. Damit können auch die vorhandenen Rechtsvorschriften nicht unmittelbar angewendet werden. Nicht zuletzt gleicht die Rechtsprechung zu Liquids einem Flickenteppich. Die Gerichte verschiedener Bundesländer fällen unterschiedliche Urteile zur Einordnung und Verkehrsfähigkeit, es wird nicht klar, ob die Liquids nun legal verkauft werden dürfen oder nicht.

Ebenso wenig gibt es gesetzliche Vorschriften, beispielsweise zur Zusammensetzung, zur Reinheit und Dosierung der Inhaltsstoffe, zur Kennzeichnung und Bewerbung sowie zur elektrischen Sicherheit- ein Eldorado für Hersteller. Solange keine rechtlich verbindlichen Regelungen vorhanden sind, kann praktisch jeder ohne spezielle Qualifikationen in der Garage Liquids panschen und verkaufen. Es stellt sich die Frage, warum diese Produkte angesichts der zahlreichen Risiken überhaupt auf den Markt gebracht werden dürfen.

Hier ist der Gesetzgeber dringend aufgefordert, Verbraucherinnen und Verbraucher endlich wirkungsvoll vor möglichen Gesundheitsgefahren zu schützen. Neben einer eindeutigen rechtlichen Definition sind Qualitätskriterien für Liquids bzw. E-Zigaretten festzulegen. E-Zigaretten sind in Nichtraucherbereichen wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln und das E-Rauchen dort zu untersagen. Auch eine Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist zu untersagen.

Quelle: VZ NRW

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