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Short Positionen

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In den vergangenen Monaten ist wiederholt ein Phänomen aufgetreten, das Medien gern als „Short-Attacken“ bezeichnen. Hierbei gehen natürliche oder juristische Personen zum Beispiel Short-Positionen in Aktien eines Emittenten ein, bevor sie negative Stellungnahmen zu diesem Emittenten verbreiten. Derartige Stellungnahmen führen in vielen Fällen zu einer massiven Verunsicherung bei Anlegern. Aktien betroffener Emittenten verzeichneten teilweise binnen Sekunden nach Veröffentlichung der Stellungnahmen Kurseinbrüche von mehr als 30 Prozent.

Die Personen, die hinter der Stellungnahme stehen, profitieren von dem Kurseinbruch, indem sie ihre Short-Position(en) durch den Erwerb nunmehr„günstiger“ Aktien wieder schließen. Gelegentlich enthalten die Stellungnahmen sogar den expliziten Hinweis, dass der Ersteller oder mit ihm verbundene Personen Netto-Leerverkaufspositionen in dem jeweiligen Finanzinstrument halten und damit bewusst auf fallende Kurse setzen.
Anleger sind aufgrund der meist offensiv und koordiniert über zahlreiche Kommunikationskanäle – etwa Nachrichtenagenturen, soziale Medien und eigens erstellte Internetseiten – verbreiteten Informationen in hohem Maße verunsichert. Dabei sind die Turbulenzen am Markt, unmittelbar ausgelöst insbesondere durch massenhafte Verkaufsorders von Anlegern, auch dem Umstand geschuldet, dass Anleger nur schwer einschätzen können, ob die Angaben in den Stellungnahmen überhaupt stimmen. Dies gilt vor allem unmittelbar nach der erstmaligen Verbreitung solcher Stellungnahmen, die zudem häufig in englischer Sprache verfasst und äußerst umfangreich sind.
Die BaFin rät Anlegern daher, vor der Veräußerungoder dem Erwerb von Finanzinstrumenten sehr genau zu prüfen, wie seriös die Angaben in den verbreiteten Stellungnahmen sind. Sie sollten sich über die betroffenen Finanzinstrumente auch aus anderen, verlässlichen Quellen informieren, bevor sie ihre Anlageentscheidung treffen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn es sich bei den Autoren der Stellungnahme um bisher weitgehend  unbekannte Personen oder Analysehäuser handelt. Anleger sollten auch dann skeptisch sein, wenn bereits das Erscheinungsbild beziehungsweise der Umfang der verbreiteten Informationen darauf schließen lässt, dass es den Erstellern der Stellungnahme darauf ankommt, eine unmittelbare Überprüfung der Angaben zu erschweren.
Für Emittenten gilt einmal mehr, dass ein Höchstmaß an Transparenz und gute Kapitalmarktkommunikation das Risiko senkt, ins Visier derartiger Attacken zu geraten.
Wenn Emittenten dennoch von einer Short-Attacke betroffen sind, sollten sie keine Zeit verlieren, verlorenes Marktvertrauen wieder herzustellen, zum Beispiel durch die Veröffentlichung einer Richtigstellung. Da sich Informationen zu Emittenten am Markt sehr schnell verbreiten, ist rasches Handeln geboten, um sich davon zu distanzieren und langfristige Reputationsschäden abzuwenden.
Das gilt nicht nur für negative, sondern auch für positive Stellungnahmen. Denn auch unrichtige positive Informationen schaden dem Emittenten, da sie das Vertrauen in die den Emittenten betreffen den Informationen insgesamt beschädigen.
Die BaFin hatte aufgrund von Short-Attacken bereits am 9. Mai 2016 einen Verbraucherhinweis veröffentlicht. Seitdem ist es zu weiteren, gleichartigen Veröffentlichungen von Stellungnahmen gekommen,die einen erheblichen Kursverfall in den betroffenen Finanzinstrumenten ausgelöst haben. Die BaFin erneuerte darum am 6. April ihren Anlegerhinweis, vor Transaktionen zu prüfen, ob die in Researchberichten enthaltenen Informationen zutreffend sind. Trotz zunehmender Sensibilisierung von Anlegernund Emittenten ist nicht auszuschließen, dass weiterhin Personen aggressiv negative Stellungnahmen verbreiten, um eine am Markt unmittelbar eintretende Verunsicherung gewinnbringend für sich zu nutzen.
Was ist eine Short Position:
Eine Short-Position in einer Aktie liegt vor, wenn der Inhaber der Aktie oder eines Finanzinstruments, dessen Wertentwicklung von der Wertentwicklung der Aktie abhängig ist, auf fallendeKurse setzt. Solche Finanzinstrumente können Optionsgeschäfte, Swaps oder Finanzinstrumente sein, die sich auf Indizes und Baskets beziehen und zumindest zum Teil die benannten Werte beinhalten, sowie entsprechende Anteile an börsengehandelten Fonds (Exchange-Traded Funds – ETFs). Hält jemand – bezogen auf eine bestimmte Aktie – mehr Short- als Long-Positionen, so liegt eine Netto-Leerverkaufsposition vor. Netto-Leerverkaufspositionen sind mitteilungs- und zusätzlich veröffentlichungspflichtig, wenn sie bestimmte Schwellenwerte erreichen.
Diese sind in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der europäischen Leerverkaufsverordnung festgelegt.

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