Der Betreiber eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten war von einem Arzt auf Unterlassung und Herausgabe von Nutzerdaten verklagt worden. Ein Nutzer der Plattform hatte in seinen Beiträgen den Zustand der Arztpraxis und die Qualität der ärztlichen Behandlung mehrfach bemängelt. Der Arzt verlangte Entfernung der Beiträge, Unterlassung der Veröffentlichung weiterer Beiträge und wollte außerdem vom Portalbetreiber Namen und Anschrift des Verfassers. Das Landgericht hatte in der ersten Instanz dem Arzt für beide Ansprüche Recht gegeben.In der Revision vor dem Bundesgerichtshof ging es nur noch um die Frage, ob der Portalbetreiber auch die Daten des Verfassers der Bewertung herausgeben muss.
Nutzerdaten dürfen nicht herausgegeben werden
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Arzt vom Plattformbetreiber eigentlich die Herausgabe der Nutzerdaten verlangen kann. Dieser Anspruch lässt sich aber nicht umsetzen:
Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 des Telemediengesetzes (TMG) steht entgegen.
§ 12 Abs. 2 Telemediengesetz sagt, dass ein Portalbetreiber die Daten der Benutzer an andere Personen und Stellen nur weitergeben darf, wenn das Telemediengesetz oder ein anderes Gesetz die Herausgabe ausdrücklich erlaubt. Das Telemediengesetz selbst erlaubt nicht die Herausgabe von Daten, wenn es darum geht, denjenigen ausfindig zu machen, der eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat. Nach der Regel des § 14 Abs. 2 Telemediengesetz dürfen Portalbetreiber solche Daten nur nach Anordnung einer zuständigen Stelle weitergeben, und nur in Fällen, bei denen es um Strafverfolgung, Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit und die Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen geht.
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch kann hier nicht das Gesetz sein, das die Herausgabe der Daten ausdrücklich erlaubt. Das liegt daran, dass § 12 Abs. 2 Telemediengesetz auch vorschreibt, dass sich die andere Vorschrift speziell auf Telemedien beziehen muss. Das ist bei den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches aber nicht der Fall, diese beziehen sich auf Vertrags- oder gesetzliche Schuldverhältnisse, nicht aber speziell auf Telemedien. Der Portalbetreiber ist zwar einerseits rechtlich verpflichtet die Daten herauszugeben, dem steht aber gemäß § 275 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die strenge Vorschrift des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz ein gesetzliches Hindernis entgegen. Deshalb ist für ihn die Herausgabe der Daten unmöglich.
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