Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Siebte Änderung
der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen
zur Anpassung der Fischereitätigkeit und
der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B7), die zuletzt durch die Änderung der Richtlinie vom 25. Oktober 2022 (BAnz AT 10.11.2022 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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Nummer 4.1.1 wird wie folgt neu gefasst:„die eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) haben,“
- 2.
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Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:„die einer Erzeugerorganisation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angehören; über Ausnahmen entscheidet das BMEL im Benehmen mit der Landesbehörde,“
- 3.
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Nummer 5.1.1 wird wie folgt geändert:„die über eine Fangquote in den Fanggebieten und für die Fischereien verfügen, für die eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit angeordnet und mit denen diese Fangquote in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren auch tatsächlich befischt wurde oder im Falle eines ganzjährigen Verbots der gezielten Fischerei auf eine solche Fischart, die eine Fischerei in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren ausgeübt haben, in der Beifänge der zu schützenden Ressource nicht oder sehr schwer vermeidbar sind, soweit dies gemäß Nummer 8.2.1 der MAF-BMEL bekannt gegeben wird.“
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. Pott
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