Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Siebte Bekanntmachung
zur Änderung der Bekanntmachung
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Auf Grund § 60 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Gesetz zur Anpassung der Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) in Verbindung mit der WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257, 1728) macht die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bekannt:
Die Bekanntmachungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7), die zuletzt durch die Sechste Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord vom 27. März 2020 (BAnz AT 15.04.2020 B8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 3.2 wird wie folgt neu gefasst:
LNG-Tankschiffe
Länge über alles 220,00 m oder
größte Breite 32,00 m
alle anderen Schiffe
Länge über alles 330,00 m oder
größte Breite 45,00 m
Die Bekanntmachung wird am 15. Dezember 2022 wirksam.
Begründung:
Außergewöhnlich große Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die einschließlich überragender Ladung eine der folgenden Abmessungen überschreiten, wobei die angegebenen Tiefgänge (maximale Tiefgänge in Frischwasser) unter der Voraussetzung gelten, dass die jeweiligen Sollwassertiefen vorhanden sind und ein mindestens mittleres Auflaufen der Tide bzw. ein mittlerer Wasserstand zu erwarten ist.
Insbesondere für das Aufdrehen und Queren des Fahrwassers ist eine frühzeitige Koordinierung des Verkehrs unerlässlich. Die Abstimmung muss mit dem beratenden Lotsen an Bord und der Verkehrszentrale erfolgen und dabei die jeweilige Verkehrssituation berücksichtigen.
Das Anlegemanöver sollte zum Hochwasser (Stauwasser) durchgeführt werden. Dazu ist bei der Planung des Manövers der notwendige Zeitaufwand für den Anlauf des Liegeplatzes und die Positionierung unter Berücksichtigung der besonderen Manövervorgaben in der letzten Phase des Anlegemanövers zu Berücksichtigen.
Information über den Rechtsbehelf:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, einzulegen.
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Im Auftrag
Sühl
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