Einstellungen für die Zustimmung anpassen

Wir verwenden Cookies, damit Sie effizient navigieren und bestimmte Funktionen ausführen können. Detaillierte Informationen zu allen Cookies finden Sie unten unter jeder Einwilligungskategorie.

Die als „notwendig" kategorisierten Cookies werden in Ihrem Browser gespeichert, da sie für die Aktivierung der grundlegenden Funktionalitäten der Website unerlässlich sind.... 

Immer aktiv

Notwendige Cookies sind für die Grundfunktionen der Website von entscheidender Bedeutung. Ohne sie kann die Website nicht in der vorgesehenen Weise funktionieren.Diese Cookies speichern keine personenbezogenen Daten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Funktionale Cookies unterstützen bei der Ausführung bestimmter Funktionen, z. B. beim Teilen des Inhalts der Website auf Social Media-Plattformen, beim Sammeln von Feedbacks und anderen Funktionen von Drittanbietern.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Analyse-Cookies werden verwendet um zu verstehen, wie Besucher mit der Website interagieren. Diese Cookies dienen zu Aussagen über die Anzahl der Besucher, Absprungrate, Herkunft der Besucher usw.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Leistungs-Cookies werden verwendet, um die wichtigsten Leistungsindizes der Website zu verstehen und zu analysieren. Dies trägt dazu bei, den Besuchern ein besseres Nutzererlebnis zu bieten.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Werbe-Cookies werden verwendet, um Besuchern auf der Grundlage der von ihnen zuvor besuchten Seiten maßgeschneiderte Werbung zu liefern und die Wirksamkeit von Werbekampagne nzu analysieren.

Keine Cookies zum Anzeigen.

Startseite Allgemeines Sieg der Verbraucherzentrale gegen Eventim
Allgemeines

Sieg der Verbraucherzentrale gegen Eventim

Teilen

Ticketkäufer haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.

Der BGH hat nun in letzter Instanz zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen (AZ. III ZR 192/17).

Nach unserer Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. Zusätzlich finden Betroffenen hier auch einen Musterbrief, mit dem man zur Rückzahlung auffordern kann. Das Urteil hat aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen.

Die Entgelte können seit dem Jahr 2015 zurückverlangt werden. Entsprechende Rückzahlungsansprüche verjähren nämlich erst nach drei Jahren zum Jahresende.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

USA:Hypothekenzinsen steigen sprunghaft – was das für den Immobilienmarkt bedeutet

Die Zinsen für Hauskredite in den USA sind sprunghaft gestiegen. Ein 30-jähriger...

Allgemeines

Trump vs. Notenbankchef: Kann ein US-Präsident den Chef der Fed feuern?

Hintergrund:Nach einer Rede des Notenbankchefs Jerome Powell, in der er Trumps Zollpolitik...

Allgemeines

Trump unter Druck: Wirtschaft schwächelt, Justiz ermittelt, Umfragen kippen

Was die aktuelle Entwicklung in den USA für Verbraucher und Märkte bedeutet...

Allgemeines

US-Richterin: Google hat illegale Monopolstellung im Online-Werbemarkt aufgebaut

Ein US-Bundesgericht hat entschieden, dass Alphabet-Tochter Google in zwei zentralen Bereichen der...