Ticketkäufer haben bei Internet-Bestellungen von Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents oder andere Veranstaltungen häufig und über eine Vielzahl von Anbietern hinweg eine „print@home“-Option zur Auswahl. Hierbei werden die Tickets nicht per Brief zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung, zum Beispiel per E-Mail, am heimischen Rechner ausgedruckt. Eventim, Marktführer in der Ticketvermittlung, verlangt bisher für diese „ticketdirect“-Option pauschal eine „Servicegebühr“ in Höhe von bis zu 2,50 Euro, und das, obwohl für die Übermittlung weder Porto- noch Materialkosten anfallen.
Der BGH hat nun in letzter Instanz zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden und die Revision von Eventim zurückgewiesen (AZ. III ZR 192/17).
Nach unserer Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind nun zu Unrecht erhobene Entgelte für „ticketdirect“ durch Eventim an die Kunden zurückzuzahlen. Zusätzlich finden Betroffenen hier auch einen Musterbrief, mit dem man zur Rückzahlung auffordern kann. Das Urteil hat aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW grundsätzliche Bedeutung und betrifft marktweit auch weitere Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Eintrittskarten verlangen.
Die Entgelte können seit dem Jahr 2015 zurückverlangt werden. Entsprechende Rückzahlungsansprüche verjähren nämlich erst nach drei Jahren zum Jahresende.
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