Ja, darauf müssen Berater sicherlich immer achten, denn immer wieder liest man von Urteilen die einen Berater deshalb zum Schadenersatz verurteilen, weil der Berater nicht ausdrücklich vermerkt hat, dass die von ihm angebotene Kapitalanlage n i c h t für die Altersvorsorge geeignet ist. Solche Urteile „brechen dann so manchem Vermittler wirtschaftlich den Hals“, denn oft bleibt es dann nicht bei einem Urteil. Man kann jedem Vermittler nur anraten, auf dem mit dem Kunden auszufüllenden Beratungsprotokoll, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Produkt eben nicht für die Altersvorsorge geeignet ist, sondern maximal zur Beimischung im Portfolio des Kunden. Hingewiesen, auch das zeigt so manches Urteil gegen Vermittler, sollte im Beratungsprotokoll auch auf ein mögliches Totalverlustrisiko des Investments. Geht dann mit dem an den Kunden verkauften Investment etwas schief, hat man zumindest das „schwarz auf weiß“ um dies im Prozess vorlegen zu können.
Neben Graumarktprodukten zählen wir auch Direktinvestments zu den Produkten die nicht für die Altersvorsorge geeignet sind. Auch hier bitte den Kunden in den Beratungsprotokollen auf die Gefahren eines solchen Investments bitte hinweisen.
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